Leitsatz (amtlich)
Zur Unterrichtungspflicht eines durch plötzlich auftretende Krankheit an der Wahrnehmung des Einspruchstermins gehinderten Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Gericht.
Normenkette
ZPO §§ 565, 514 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Urteil vom 13.06.2014; Aktenzeichen I-7 U 169/12) |
LG Duisburg (Urteil vom 24.04.2012; Aktenzeichen 1 O 96/11) |
Tenor
Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des 7. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 13.6.2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf 493.590,77 EUR.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 493.590,77 EUR wegen anwaltlicher Falschberatung. Das LG hat ihre Klage überwiegend abgewiesen. Hiergegen haben die Klägerin Berufung und der Beklagte Anschlussberufung eingelegt, soweit er zur Zahlung von 7.692,47 EUR nebst Zinsen und zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 661,16 EUR verurteilt worden ist. Das Berufungsgericht hat auf Antrag des Beklagten mit Versäumnisurteil vom 11.10.2013 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. In dem auf den 13.6.2014, 12.00 Uhr, anberaumten Termin zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache ist für die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung wiederum niemand erschienen. Auf Antrag des Beklagten hat das Berufungsgericht daraufhin den Einspruch der Klägerin durch im Termin verkündetes zweites Versäumnisurteil verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Rz. 2
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Rz. 3
Die Klägerin hat mit ihrer Revision vorgetragen: Ihre Prozessbevollmächtigte habe bereits unter Übelkeit und Durchfall gelitten, als sie am 13.6.2014 um 10.15 Uhr mit ihrem Pkw von ihrer Wohnung in Köln in Richtung ihrer Kanzlei in Mülheim an der Ruhr aufgebrochen sei. Gegen 10.45 Uhr habe sich ihr Gesundheitszustand schnell und durchgreifend verschlechtert. Daher habe sie nach Eintreffen in den Kanzleiräumen gegen 11.30 Uhr sogleich die Waschräume aufsuchen müssen. Nach Eintritt einer geringfügigen Besserung habe sie sich in die unterhalb ihrer Kanzlei gelegene Arztpraxis begeben. Da sie über kein Büropersonal verfüge und die Prozessakte nicht in die Arztpraxis mitgenommen habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, das Berufungsgericht selbst oder durch eine Arzthelferin von ihrer Erkrankung zu unterrichten. Ihr am Terminstag ortsabwesender Bürokollege hätte den Termin vor dem Berufungsgericht auch im Fall eines Anrufs um 11.30 Uhr, als sie sich in ärztliche Behandlung begeben konnte, nicht mehr rechtzeitig wahrnehmen können. Erst gegen 14.00 Uhr habe sie ein Schreiben an das OLG Düsseldorf aufsetzen und mit dem ihre Verhandlungsunfähigkeit bescheinigenden ärztlichen Attest per Fax versenden können.
II.
Rz. 4
Das Rechtsmittel ist statthaft, jedoch unzulässig.
Rz. 5
1. Gegen ein zweites Versäumnisurteil eines Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung gem. §§ 565 Satz 1, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt (BGH, Beschl. v. 3.3.2008 - II ZR 251/06, WM 2008, 1231 Rz. 3 m.w.N.). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels setzt jedoch die schlüssige Darlegung voraus, dass kein Fall der schuldhaften Versäumung vorgelegen habe (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; v. 3.11.2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448 Rz. 12; Beschl. v. 12.3.2013 - VIII ZB 42/12, nv Rz. 5). Die Verschuldensfrage richtet sich hierbei nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2007 - IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 Rz. 6; v. 25.11.2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Rz. 11). Bei dieser Bewertung ist das Revisionsgericht nicht an den Informationsstand gebunden, über den das Berufungsgericht bei Erlass seiner Entscheidung verfügte (BGH, Urt. v. 25.11.2008, a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan, dass sie den Einspruchstermin unverschuldet versäumt hat. Vielmehr beruht die Säumnis im Termin vom 13.6.2014 bereits nach dem klägerischen Vortrag auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das sich die Klägerin als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Rz. 6
2. Für die Entscheidung kann unterstellt werden, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 13.6.2014 erkrankungsbedingt nicht zu der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Düsseldorf anreisen konnte. Dieser Umstand genügt aber nicht für die Annahme, die Prozessbevollmächtigte habe den Termin unverschuldet versäumt. Eine schuldhafte Säumnis liegt regelmäßig auch dann vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Vertagung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1998, a.a.O.; vom 3.11.2005, a.a.O., Rz. 14; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl., § 514 Rz. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 514 Rz. 9). Bereits aus dem dargelegten zeitlichen Ablauf ergibt sich, dass es der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen ist, das Berufungsgericht rechtzeitig telefonisch über ihre krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit selbst in Kenntnis zu setzen oder über ihren Bürokollegen informieren zu lassen.
Rz. 7
a) Die rasche Verschlechterung der bereits am Morgen des 13.6.2014 bestehenden Krankheitssymptome trat ausweislich des klägerischen Vortrags gegen 10.45 Uhr auf, als die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Autobahn A 3 von Köln in Richtung Mülheim an der Ruhr befuhr. Dass die Prozessbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt noch davon ausging, rechtzeitig um 12.00 Uhr das Berufungsgericht erreichen zu können, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Angesichts der dargelegten erheblichen Übelkeit, unter der sie zu dieser Uhrzeit litt, und in Anbetracht der - zulässigerweise - knapp kalkulierten Fahrzeit, durfte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch nicht berechtigterweise darauf vertrauen, die nicht unerhebliche Restfahrstrecke bis zu Beginn der Terminstunde überhaupt oder zumindest ohne nennenswerte Verzögerungen absolvieren zu können. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte es der gebotenen anwaltlichen Sorgfalt entsprochen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die im konkret vorhersehbaren Fall einer Säumnis im Einspruchstermin drohenden, schwerwiegenden Nachteile von der Mandantin abzuwenden. Hierzu wäre eine telefonische Kontaktaufnahme zu dem Berufungsgericht oder ein mit der Bitte um Weiterleitung des Verhinderungsgrundes verbundener Anruf bei dem Bürokollegen erforderlich, aber auch ausreichend gewesen. Ein solches Telefonat entweder über ein vorhandenes Mobiltelefon oder aber ein öffentliches Telefon zu führen, war der Prozessbevollmächtigten der Klägerin trotz der vorgetragenen schweren Übelkeit zumutbar. Regelmäßig ist der für einen einzigen Telefonanruf anzusetzende Kraftaufwand geringer zu bewerten als die mit einem nicht unerheblichen Maß an Aufmerksamkeit und Konzentration verbundene 45-minütige Fahrt mit dem Pkw auf einer vielbefahrenen Straße, welche die Prozessbevollmächtigte auch noch nach Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes absolvieren konnte. Hierbei oblag es der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus anwaltlicher Vorsicht, die für eine Kontaktaufnahme zum Berufungsgericht erforderlichen Nummern oder aber die Telefonnummer ihres Bürokollegen angesichts des engen Zeitplans und der stets bestehenden Möglichkeit auch verkehrsbedingter Verzögerungen verfügbar zu halten.
Rz. 8
b) Spätestens jedoch vor dem Aufsuchen der Arztpraxis war es der Prozessbevollmächtigten möglich und zumutbar, das Berufungsgericht oder ihren Bürokollegen aus ihren mit Telefon und Faxgerät ausgestatteten Kanzleiräumen zu kontaktieren. Nach ihrem Vortrag begab sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen 11.30 Uhr und damit rechtzeitig vor dem angesetzten Verhandlungstermin in die unterhalb ihrer Kanzlei gelegenen Praxisräume. Zu diesem Zeitpunkt war eine - wenn auch nur vorübergehende - Besserung ihrer Beschwerden eingetreten, so dass es für die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur eine geringe und damit zumutbare Anstrengung bedeutet hätte, ihre Verhandlungsunfähigkeit telefonisch oder per Fax mitzuteilen. Dass ihr Bürokollege auch im Fall eines Anrufs um 11.30 Uhr nicht mehr rechtzeitig den Termin hätte wahrnehmen können, entband die Prozessbevollmächtigte der Klägerin insoweit nicht von ihrer Pflicht, eine Vertagung des Verhandlungstermins durch das Berufungsgericht zu ermöglichen. Dieses Anliegen hätte auch ihr ortsabwesender Bürokollege an das Berufungsgericht telefonisch oder per Fax weiterleiten können.
Rz. 9
3. Das Berufungsgericht hat die zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebotene Rücksichtnahme auf die Verfahrensbeteiligten nicht verletzt (vgl. BVerfGE 93, 99, 112 ff.; BGH, Urt. v. 19.11.1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724, 725; v. 3.11.2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448 Rz. 18). Vor Eingang des durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin übersandten Telefaxes um 14.02 Uhr ergaben sich für das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte, die auf eine unverschuldete Säumnis der Klägerin hindeuteten. Zu diesem Zeitpunkt, mehr als zwei Stunden nach Beginn des Einspruchstermins, hatte das Berufungsgericht das zweite Versäumnisurteil bereits zulässigerweise verkündet.
Rz. 10
4. Die von der Revision behauptete willkürliche Verletzung des Geschäftsverteilungsplans seitens des Berufungsgerichts führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Zum einen setzt die Rüge nach § 547 Nr. 1 ZPO regelmäßig eine statthafte und zulässige Revision voraus (vgl. Krüger in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 547 Rz. 2; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 547 Rz. 4). Zum anderen unterliegt nach §§ 565, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Revision grundsätzlich nur insoweit, als sie auf das Fehlen eines Falles der schuldhaften Versäumung gestützt ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Rz. 6; Prütting/Gehrlein/Lemke, ZPO, 7. Aufl., § 514 Rz. 6). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
III.
Rz. 11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 8623327 |
NJW 2015, 10 |
EBE/BGH 2015, 346 |
FamRZ 2016, 42 |
FuR 2016, 293 |
NJW-RR 2016, 60 |
JurBüro 2016, 54 |
WM 2016, 139 |
ZIP 2015, 2191 |
JZ 2015, 640 |
MDR 2015, 1318 |
VersR 2016, 752 |
AK 2016, 77 |
PAK 2016, 31 |