Leitsatz (amtlich)
Zum wirksamen Zustandekommen des vermittelten Versicherungsvertrags als Voraussetzung für den Wertersatzanspruch des Versicherungsvertreters, wenn der Kunde die mit ihm geschlossene Vergütungsvereinbarung widerrufen hat (Bestätigung und Fortführung der BGH, Urt. v. 12.12.2013 - III ZR 124/13, BGHZ 199, 216; v. 5.6.2014 - III ZR 557/13, VersR 2014, 877).
Normenkette
BGB §§ 346, 357; VVG § 5a Fassung: 2004-12-02
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 04.09.2013; Aktenzeichen 23 S 384/12) |
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.09.2012; Aktenzeichen 35 C 2241/11) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 4.9.2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Vergütung für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung bei der A. Lebensversicherung S.A. in Anspruch.
Rz. 2
Bei der vermittelten Versicherung handelte es sich um eine sog. Nettopolice, bei der die zu zahlenden Versicherungsprämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthielten. Stattdessen schlossen die Parteien am 24.7.2007 eine vorformulierte "Vergütungsvereinbarung", wonach sich die Beklagte verpflichtete, an die Klägerin eine (Vermittlungs-)Vergütung i.H.v. 2.049,60 EUR in 60 Monatsraten zu je 34,16 EUR - bei einem angegebenen Barzahlungspreis von 1.892,19 EUR und einem effektiven Jahreszins von 3,36 % - zu entrichten. In Nr. 1 der Vergütungsvereinbarung wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin "als Versicherungsvertreter von Lebensversicherungen im Auftrag der A. Lebensversicherung S.A. tätig" sei und in dieser Eigenschaft dem Kunden die angebotene Lebensversicherung mit wählbaren Zusatzversicherungen vermittele. In Nr. 2 der Vereinbarung wird mit Fettdruck hervorgehoben, dass der Versicherungsvermittler vom Kunden für die Vermittlung und für seine Beratungs- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags eine einmalige Vergütung erhalte, der Versicherungstarif keine Abschlusskosten enthalte und der Versicherungsvermittler deshalb von der Versicherungsgesellschaft für seine Tätigkeit keine Provision oder sonstige Vergütung bekomme. In Nr. 4 und 5 wird mit Fettdruck darauf hingewiesen, dass der Vergütungsanspruch des Versicherungsvermittlers mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags entstehe und der Kunde wegen der rechtlichen Unabhängigkeit der Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sei. Am Ende enthält das verwendete Formular folgende Widerrufsbelehrung:
"Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ... Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben."
Rz. 3
Versicherungsbeginn sollte der 1.9.2007 sein. Für die Monate September 2007 bis Februar 2008 zahlte die Beklagte insgesamt sechs Raten zu je 50 EUR, davon jeweils 34,16 EUR für die Klägerin. Ab März 2008 stellte sie die Zahlungen ein. Wegen der Nichtzahlung der Versicherungsprämien trotz Mahnung erklärte die A. Lebensversicherung S.A. mit Schreiben vom 16.5.2008 unter Errechnung eines Rückkaufswerts von 36,47 EUR die "Stornierung" des Versicherungsvertrags. Nach Gesamtfälligstellung berechnete die Klägerin der Beklagten eine restliche Vergütungsforderung von insgesamt 1.703,23 EUR, die sie mit der vorliegenden Klage nebst Zinsen und Kosten geltend macht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.4.2011 die Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung angefochten und den Widerruf ihrer hierauf gerichteten Willenserklärung erklärt.
Rz. 4
Die Beklagte hat sich gegen das gültige Zustandekommen der Vergütungsvereinbarung gewandt und insb. geltend gemacht, die Vergütungsvereinbarung sei gem. § 307 BGB unwirksam. Zudem habe sie die Vereinbarung wirksam widerrufen. Eine Versicherungspolice und weitere Versicherungsunterlagen habe sie nicht erhalten. Auf einen Wertersatzanspruch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen, weil ihr mangels ordnungsgemäßer Leistung kein Wertersatz zustehe. Im Übrigen sei die Klägerin ihr, der Beklagten, wegen Beratungsfehlern zum Schadensersatz verpflichtet.
Rz. 5
Das AG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Rz. 7
Das Berufungsgericht hat der Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch zuerkannt und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Vergütungsvereinbarung vom 24.7.2007 sei wirksam. Dem stehe insb. nicht § 307 BGB entgegen, weil der Versicherungsvertreter ebenso wie der Versicherungsmakler eine selbständige Vergütungsabrede mit dem Versicherungsnehmer treffen dürfe; der Versicherungsnehmer werde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt. Eine arglistige Täuschung von Seiten der Klägerin habe die Beklagte nicht zu beweisen vermocht. Ob die Beklagte ihre auf den Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen habe, könne offen bleiben. Denn auch wenn dies der Fall sei, stünde der Klägerin gegen die Beklagte gem. §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ein Wertersatzanspruch in gleicher Höhe zu. Die Höhe des Wertersatzes richte sich nach dem objektiven Wert der Unternehmerleistung, wobei auf die übliche bzw. angemessene Vergütung abzustellen sei. Die Klägerin habe unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens dargelegt, dass die vereinbarte Vergütung marktüblich und angemessen sei. Die Beklagte habe hierauf nur entgegnet, dass die Klägerin im Rahmen der Vermittlung keine Beratungsleistung erbracht habe, was jedoch irrelevant sei. Zum objektiven Wert der Vermittlung habe sich die Beklagte nicht geäußert, so dass das Vorbringen der Klägerin als zugestanden zugrunde zu legen sei.
II.
Rz. 8
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Rz. 9
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
Rz. 10
a) Ob es sich bei der Vergütungsregelung um eine gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB entzogene (reine) Preisvereinbarung handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Kunden zu verneinen.
Rz. 11
b) Wie der erkennende Senat im Anschluss an den I. Zivilsenat (Urt. v. 6.11.2013 - I ZR 104/12, VersR 2014, 64) inzwischen mehrfach ausgesprochen hat (Urt. v. 12.12.2013 - III ZR 124/13, BGHZ 199, 216; v. 5.6.2014 - III ZR 557/13, VersR 2014, 877), kann ein Versicherungsvertreter ebenso wie ein Versicherungsmakler mit seinem Kunden wirksam vereinbaren, dass für die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice (ratenweise) eine Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt. Einer solchen Vereinbarung stehen weder zwingende Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes noch §§ 305c Abs. 1, 307 BGB entgegen (Senatsurteile vom 12.12.2013, a.a.O., S. 219 ff. Rz. 9 ff. m.w.N. und vom 5.6.2014, a.a.O., S. 878 Rz. 11 ff.). Dieser Rechtsprechung ist der IV. Zivilsenat nicht entgegengetreten (Urt. v. 12.3.2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567, 570 Rz. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; s. insoweit auch Reiff, VersR 2014, 571, 574).
Rz. 12
aa) Auch wenn der Versicherungsvertreter anders als der Versicherungsmakler typischerweise im Lager des Versicherers steht, dessen Interessen er bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu behalten hat (vgl. § 86 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB), ist zu berücksichtigen, dass durch das - vorliegend anwendbare - Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006 (BGBl. I, 3232) dem Versicherungsvermittler allgemein (also sowohl dem Versicherungsmakler als auch dem Versicherungsvertreter, vgl. § 42a Abs. 1 VVG a.F.; jetzt § 59 Abs. 1 VVG) umfassende Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer auferlegt worden sind (§§ 42c, 42d VVG a.F.; jetzt §§ 61, 62 VVG). Diese Pflichten (auch) des Versicherungsvertreters sind derart zentral, dass er bei Verletzung dieser Pflichten dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 42e VVG a.F.; jetzt § 63 VVG). Angesichts dieser Normenlage wäre es wenig verständlich, wenn man es dem Versicherungsvertreter verwehren wollte, Beratungstätigkeiten - die in erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind - zum Gegenstand vertraglicher Entgeltvereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer zu machen. Denn die vertraglich nochmals bekräftigten Beratungspflichten des Versicherungsvertreters unterscheiden sich - soweit sie die Frage betreffen, ob die (wahrheitsgemäß dargestellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedürfnissen und Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen - in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von den Pflichten des Versicherungsmaklers (BGH, Urt. v. 6.11.2013, a.a.O., S. 66 Rz. 21; Senatsurteile vom 12.12.2013, a.a.O., S. 221 Rz. 14 und vom 5.6.2014, a.a.O., Rz. 12).
Rz. 13
bb) Die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung steht nicht in Widerspruch zu einem gesetzlichen Leitbild. Die Vorschriften des § 87a Abs. 2 und des § 92 Abs. 4 HGB haben lediglich den Risikoausgleich zwischen dem Handels- bzw. Versicherungsvertreter und dem Unternehmer im Auge und betreffen nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsvermittler (Senatsurteile vom 12.12.2013, a.a.O., S. 222 Rz. 15 und vom 5.6.2014, a.a.O., Rz. 13).
Rz. 14
cc) Schutzwürdige Interessen des Versicherungsnehmers, die so gewichtig wären, dass selbständigen Vergütungsvereinbarungen mit dem Versicherungsvertreter die Wirksamkeit versagt werden müsste, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gleicht sich unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Umstand, dass sich der Versicherungsnehmer einem Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters ausgesetzt sieht, bei regulärem Versicherungsverlauf dadurch aus, dass die vermittelte "provisionsbereinigte" Nettopolice-Lebensversicherung als solche preisgünstiger ist als eine herkömmliche Bruttopolice-Lebensversicherung. Da der Vermittler bei der vorgenommenen Trennung zwischen Vermittlungs- und Versicherungsgeschäft nach ordnungsgemäßer Beratung bereits mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags seine Pflichten vollständig erfüllt hat, ist es nur folgerichtig, dass eine spätere Kündigung des Versicherungsvertrags auf die Höhe seiner Vergütung keinen Einfluss hat. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass sich der Kunde im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags bei einer Nettopolice deutlich schlechter stellen kann als bei einer (dem Schicksalsteilungsgrundsatz unterliegenden) Bruttopolice. Auf den Umstand, dass der Kunde bei der Nettopolice auch dann zur Zahlung der (vollen) Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird, muss der Versicherungsvertreter im Rahmen seiner Beratung deshalb deutlich hinweisen. Denn er kann bei seinen Kunden nicht als allgemein bekannt voraussetzen, dass die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise scheinbar "aufkommensneutrale" - weil auf den ersten Blick lediglich die Art und Weise des Aufbringens der Kosten des Vertriebs der Versicherungsprodukte modifizierende - gesonderte Vergütungsvereinbarung sich im Falle einer vorzeitigen Kündigung derart nachteilig auswirken kann (Senatsurteile vom 12.12.2013, a.a.O., S. 222 f Rz. 16 und vom 5.6.2014, a.a.O., Rz. 14).
Rz. 15
2. Der Wirksamkeit einer die Provisionspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber einem Versicherungsvertreter begründenden Vereinbarung stehen auch keine zwingenden, zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes entgegen (Senatsurteile vom 12.12.2013, a.a.O., S. 223 f Rz. 17 und vom 5.6.2014, a.a.O., Rz. 15 f.).
Rz. 16
3. Trotz (anfänglicher) Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarungen kann die Klägerin von der Beklagten die vertraglich vereinbarte Vergütung als solche jedoch nicht beanspruchen, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.
Rz. 17
a) Auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis sind gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 11.6.2010 geltenden Fassung anzuwenden, weil der fragliche Vertrag im Jahr 2007 geschlossen worden ist und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis i.S.d. Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelt.
Rz. 18
b) Der Beklagten stand das ausgeübte Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. zu. Da die Vergütung für die Vermittlung der fraglichen Versicherung in Teilzahlungen zu erbringen war, handelte es sich um ein Teilzahlungsgeschäft i.S.v. § 499 Abs. 2 BGB a.F. Gemäß § 501 Satz 1 i.V.m. § 495 Abs. 1 und § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. konnte die Beklagte ihre auf Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung deshalb innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Diese Frist war zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung nicht abgelaufen. Denn der in dem verwendeten Formular enthaltene Hinweis, die Frist für den Widerruf beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und darüber hinaus entsprach das verwendete Formular nicht in jeder Hinsicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV, so dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden war (vgl. dazu im Einzelnen die wortgleiche Widerrufsbelehrungen betreffenden BGH, Urt. v. 1.3.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427, 428 f Rz. 14 ff.; v. 19.7.2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150, 154 ff. Rz. 12 ff.; v. 18.10.2012 - III ZR 106/11, NJW 2012, 3718, 3719 Rz. 22; v. 17.1.2013 - III ZR 145/12, NJW-RR 2013, 885, 886 Rz. 9 ff.; vom 12.12.2013, a.a.O., S. 224 f Rz. 19 f und vom 5.6.2014, a.a.O., S. 878 f Rz. 19).
Rz. 19
4. Zwar kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, statt des vertraglichen Vergütungsanspruchs ein Wertersatzanspruch der Klägerin nach § 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in einer die von ihr bisher vereinnahmten Beträge übersteigenden Höhe in Betracht. Jedoch kann die Klägerin Wertersatz nur dann verlangen, wenn durch ihre Vermittlung der in Aussicht genommene Versicherungsvertrag zustande gekommen ist (vgl. Senatsurteil vom 12.12.2013, a.a.O., S. 225 f Rz. 23 f.).
Rz. 20
a) Die Revision weist diesbezüglich darauf hin, dass die Beklagte den Erhalt jedweder Versicherungsunterlagen (Versicherungsschein, Allgemeine Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2.12.2004, BGBl. I, 3102) bestritten habe. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, so dass revisionsrechtlich davon auszugehen ist, dass die Beklagte die Versicherungsunterlagen nicht erhalten hat. Danach ist die Ansicht des AG, auf diesen Punkt komme es im Hinblick auf die Regelung in § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nicht an, weil die Beklagte die ersten Beiträge gezahlt habe, von Rechtsfehlern beeinflusst.
Rz. 21
b) Nach dem für den hier maßgeblichen Zeitraum anwendbaren § 5a VVG in der Fassung des Gesetzes vom 2.12.2004 kam ein Lebensversicherungsvertrag in dem Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. unterlassen hat, erst dann wirksam zustande, wenn dem Versicherungsnehmer die Versicherungspolice, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. zugegangen waren und der Versicherungsnehmer nicht binnen einer nachfolgenden Frist von 30 Tagen widersprach (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, 818 Rz. 15 und vom 16.7.2014 - IV ZR 73/13, WM 2014, 1575, 1576 Rz. 14, jeweils m.w.N.).
Rz. 22
c) Demzufolge wäre der von der Klägerin vermittelte Versicherungsvertrag mit der A. Lebensversicherung S.A. nicht wirksam geschlossen worden, wenn die Beklagte die Versicherungsunterlagen nicht erhalten hätte. Die Widerspruchsfrist wäre dann nicht in Gang gesetzt worden. Zwar bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlosch. Diese Regelung war auf Lebensversicherungsverträge jedoch nicht anwendbar (BGH, Urt. v. 7.5.2014, a.a.O., S. 820 Rz. 27). Darüber hinaus kommt § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. hier auch deshalb nicht zum Zuge, weil der Versicherungsvertrag bereits im Mai 2008 durch den Versicherer "storniert" wurde, bei Ablauf der Jahresfrist somit nicht mehr (auch nicht schwebend unwirksam) bestand und daher auch nicht durch das Unterbleiben eines Widerspruchs wirksam werden konnte.
Rz. 23
d) Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Regelung in Nr. 4 der Vergütungsvereinbarung berufen. Hiernach kommt der Versicherungsvertrag zustande, "wenn die Versicherungsgesellschaft die Annahme des Versicherungsantrags durch schriftliche Annahmeerklärung oder Zusendung des Versicherungsscheines oder durch Entgegennahme des ersten Versicherungsbeitrages (s. § 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen ...) erklärt oder der erste Beitrag auf Veranlassung der A. Lebensversicherung S.A. eingezogen wurde und der Kunde sein gesetzliches Recht auf Rücktritt von der Fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des Versicherungsvertrages durch die Versicherungsgesellschaft, wie im Antragsformular unter 'Belehrung über das Recht zum Rücktritt' angegeben, nicht wahrnimmt".
Rz. 24
Zweifelhaft ist bereits, ob diese Bestimmung über den Vergütungsanspruch als solchen hinaus auch für den Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Geltung beanspruchen kann. Diese Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Klärung. Denn mit dem Hinweis auf das "gesetzliche Recht zum Rücktritt" wird der Sache nach auf die damalige Vorschrift des § 5a VVG a.F. Bezug genommen. Auf diese Weise wird gegenüber dem Versicherungsnehmer (Kunden) zum Ausdruck gebracht, dass der Vergütungsanspruch vom rechtlich wirksamen Zustandekommen des Versicherungsvertrags abhängig gemacht und diesbezüglich keine abweichende Regelung getroffen werden soll. Dementsprechend bestimmt Nr. 5 der Vergütungsvereinbarung, dass die Vergütung bei "Aufhebung des Versicherungsvertrags infolge eines berechtigten Rücktritts oder einer berechtigten Ausübung des Widerrufsrechts nicht geschuldet" ist. Auf die Regelung im Versicherungsantrag i.V.m. § 3 AVB, wonach die Entgegennahme des ersten Versicherungsbeitrags für den Beginn der 30tägigen Widerrufsfrist genügen soll, kann in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden. Gemäß § 15a VVG a.F. darf sich der Versicherer nämlich auf eine von § 5a VVG a.F. abweichende Vereinbarung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers berufen. Erweist sich die vereinbarte Regelung demnach aber als unwirksam, so konnte sie auch nicht im Verweisungswege zum gültigen Bestandteil der Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien gemacht werden; die Verweisung ging insoweit gleichsam "ins Leere".
Rz. 25
Einem Verständnis dieser Klausel dahin, dass das "Zustandekommen" des Versicherungsvertrags in der Vergütungsvereinbarung für die Frage, wann die vereinbarte Provision verdient ist, konstitutiv unter Abweichung von für den Versicherungsvertrag selbst geltenden zwingenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes definiert wird, steht schon die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB entgegen. Eine Klausel solchen Inhalts wäre darüber hinaus wohl auch überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB; sie dürfte zudem (jedenfalls) eine unangemessene Benachteiligung des Kunden i.S.d. § 307 BGB darstellen.
Rz. 26
e) Nach alledem besteht ein Wertersatzanspruch der Klägerin nur dann, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag unter Berücksichtigung von § 5a VVG a.F. wirksam zustande gekommen ist. Die dafür zu beachtenden tatsächlichen Voraussetzungen hat die Klägerin darzulegen und im Bestreitensfalle nachzuweisen (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a Rz. 54b). Die hierzu erforderlichen - derzeit noch fehlenden - Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
Rz. 27
6. Das Berufungsurteil ist sonach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).
Rz. 28
Das Berufungsgericht wird sich nach Klärung der Frage des wirksamen Zustandekommens des vermittelten Versicherungsvertrags ggf. erneut mit der Höhe des Wertersatzanspruchs der Klägerin und der Erfüllung der Beratungspflichten der Klägerin sowie eines hierdurch etwa begründeten Schadensersatzanspruchs der Beklagten zu befassen haben. Es wird in diesem Fall Gelegenheit haben, sich mit den diesbezüglichen Rügen der Revision auseinanderzusetzen.
Rz. 29
Der Senat weist insoweit auf Folgendes hin:
Rz. 30
a) Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gewähren muss, ist der objektive Wert der Leistungen, sofern dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt. Hierbei ist im Ausgangspunkt, wie bei Dienstleistungen allgemein, auf die übliche oder (bei Fehlen einer solchen) auf die angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist, nicht dagegen auf den konkret-individuellen Wert des Erlangten für den Schuldner. Eine Kündigung des Versicherungsvertrags hat dabei für sich genommen auf die Höhe des Wertersatzanspruchs keine Auswirkungen (s. Senatsurteile vom 12.12.2013, a.a.O., S. 225 f Rz. 22 ff. m.w.N. und vom 5.6.2014, a.a.O., S. 879 Rz. 21).
Rz. 31
Soweit die Revision in Anknüpfung an den Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen darauf abheben möchte, dass die Leistung der Klägerin mangels erfolgter Beratungstätigkeit nichts oder deutlich weniger wert gewesen sei, betrifft dies nicht den objektiven Wert der Vermittlungsleistung, sondern den Einwand der Schlechterfüllung. Ebenso wie beim Dienstvertrag (s. dazu BGH, Urt. v. 15.7.2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.5.2011 - III ZR 107/10, NJW-RR 2011, 1426, 1428 Rz. 28) wird auch beim Schuldverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsvertreter die geschuldete Vergütung durch eine Schlechtleistung des Vermittlers nicht gekürzt. Der Versicherungsnehmer ist vielmehr darauf verwiesen, dem Vergütungsanspruch einen Schadensersatzanspruch entgegenzuhalten (§§ 242, 387 ff. BGB), wie dies die Beklagte hier auch getan hat. Dies gilt in gleicher Weise für den Wertersatzanspruch.
Rz. 32
Dessen ungeachtet entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass bei der gebotenen typisierten und objektivierten Betrachtungsweise der Wert der von einem bloßen Versicherungsvertreter versprochenen bzw. zu erbringenden Beratungs- und Vermittlungsleistungen deutlich unter dem Wert einer Versicherungsmaklerleistung liegt (s. Senatsurteile vom 12.12.2013, a.a.O., S. 226 f Rz. 29 und vom 5.6.2014, a.a.O., S. 879 Rz. 26).
Rz. 33
b) Der Versicherungsvertreter muss, wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, seinen Kunden im Rahmen der gem. § 42c VVG a.F. (jetzt: § 61 VVG) geschuldeten Beratung auf die Auswirkungen des Abschlusses einer Nettopolice und hierbei insb. deutlich auf den Umstand hinweisen, dass der Kunde bei der Nettopolice auch dann zur Zahlung der (vollen) Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird (Senatsurteile vom 12.12.2013, a.a.O., S. 223 Rz. 16 und S. 226 Rz. 27 sowie vom 5.6.2014, a.a.O., S. 878 Rz. 14 und S. 879 Rz. 24; vgl. auch LG Saarbrücken, VersR 2013, 759, 760 f.). Wie diese Aufklärung im Einzelnen zu geschehen hat, hängt von dem erkennbaren Aufklärungsbedürfnis des Kunden und den sonstigen Umständen des Einzelfalls ab (Senatsurteil vom 5.6.2014, a.a.O., S. 879 Rz. 24).
Rz. 34
c) Im Ansatz zutreffend ist das AG davon ausgegangen, dass grundsätzlich der den Schadensersatz begehrende Kunde (Versicherungsnehmer) darlegen und beweisen muss, dass der Versicherungsvermittler seine Beratungspflicht verletzt hat, wobei den Versicherungsvermittler allerdings eine sekundäre Darlegungslast trifft (s. etwa OLG Saarbrücken, VersR 2011, 1441, 1442 und VersR 2010, 1181, 1182; LG Saarbrücken, VersR 2013, 759, 761). Darüber hinaus können sich aus der Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach §§ 42c Abs. 1 Satz 2, 42d VVG a.F. (jetzt: §§ 61 Abs. 2 Satz 2, 62 VVG) Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr ergeben (vgl. OLG München, VersR 2012, 1292, 1293; OLG Saarbrücken, VersR 2011, 1441, 1443 und VersR 2010, 1181, 1182; LG Saarbrücken, a.a.O.; s. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, BT-Drucks. 16/1935, 26).
Fundstellen
Haufe-Index 7358298 |
DB 2014, 7 |