Leitsatz (amtlich)
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern (Sonderkunden) verwendet, hält die Klausel "Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen." im Gesamtzusammenhang des Klauselwerks den Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
Normenkette
BGB §§ 307, 315
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des OLG München vom 24.7.2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht unter Ziff. IIa seiner Urteilsformel (Preisanpassungsklausel) zum Nachteil der Beklagten erkannt und diese außerdem verurteilt hat, die Klägerin von Abmahnkosten i.H.v. mehr als 986,95 EUR freizustellen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Augsburg vom 18.3.2014 zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen; im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien stehen als Stromanbieter im Wettbewerb. Die Beklagte verwendet in ihren "Allgemeinen Geschäftsbedingungen S. Strom der E. S. GmbH für den Eigenverbrauch im Haushalt, Stand Januar 2014" (im Folgenden: AGB) unter der Überschrift "Preise und Preisanpassung/Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen" u.a. folgende Regelungen:
"6.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus der Servicepauschale, dem Arbeitspreis und ggf. einem Leistungspreiszuschlag zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung [...] sowie für die Abrechnung, die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt [...] inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die Konzessionsabgaben, die Offshore-Haftungsumlage und die § 19 Sonderkundenumlage. [...] 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant [= die Beklagte] hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen [...]. 6.4. Ziff. 6.3. gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziff. 6.3. weitergegebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist der Lieferant zu einer Weitergabe verpflichtet. 6.5. Ziff. 6.3. und Ziff. 6.4. gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemeinverbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder o.Ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat (wie derzeit z.B. nach dem EEG und KWKG) oder dem Lieferanten geänderte Netzentgelte oder Sonderkundenaufschläge berechnet werden. 6.6. Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 6.7. Änderungen der Preise nach Ziff. 6.6. sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt."
Rz. 2
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.8.2013 mahnte die Klägerin, die die aus Ziff. 6.6. der AGB ersichtliche Preisanpassungsklausel sowie darüber hinaus eine in Ziff. 14.2. der AGB enthaltene salvatorische Klausel für unwirksam hält, die Beklagte vergeblich auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.
Rz. 3
Ihre daraufhin gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung beider Klauseln sowie auf Freistellung von Abmahnkosten i.H.v. 1.973,90 EUR gerichtete Klage ist vor dem LG erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG die Beklagte - bei dem Unterlassungsausspruch unter Androhung von Ordnungsmitteln - antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom BGH zugelassenen Revision begehrt die Beklagte hinsichtlich der auf die Preisanpassungsklausel bezogenen Verurteilung sowie der hierauf entfallenden Abmahnkosten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Rz. 4
Die Revision hat Erfolg.
I.
Rz. 5
Das Berufungsgericht (OLG München, ZNER 2015, 461) hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 6
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 307 Abs. 1 BGB. Denn die von der Beklagten unter Ziff. 6.6. ihrer AGB verwendete Preisanpassungsklausel sei unwirksam, weil sie nicht den Anforderungen genüge, die an die tatbestandliche Konkretisierung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts zu stellen seien, und deshalb die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 BGB). Sie lasse jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht hinreichend deutlich erkennen, dass dem Kunden - wie von der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 31.7.2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rz. 43 f.) gefordert - das Recht zustehe, die von der Beklagten nach billigem Ermessen vorzunehmende Preisanpassung gem. § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich auf Billigkeit überprüfen zu lassen, und stelle damit die Rechtslage irreführend dar.
Rz. 7
Die Klausel sehe ausweislich ihres Wortlauts für Preisänderungen im Fall von Kostensteigerungen sowie Kostensenkungen die Ausübung billigen Ermessens durch die Beklagte vor. Damit sei der Anwendungsbereich des § 315 BGB, insb. auch von dessen Abs. 3, eröffnet. Die Verwendung der Worte "billiges Ermessen" lasse für den Durchschnittskunden allerdings nicht erkennen, dass die Preisänderungen der Billigkeitskontrolle unterlägen und damit eine richterliche Überprüfung möglich sei. Auch der in Ziff. 6.7. des Klauselwerks enthaltene Hinweis, wonach § 315 BGB "im Übrigen unberührt" bleibe, stelle keinen ausreichenden Hinweis auf eine mögliche richterliche Billigkeitskontrolle dar.
II.
Rz. 8
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 9
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Insbesondere verstößt die Preisanpassungsklausel in Ziff. 6.6. der AGB nicht schon deshalb gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Transparenzgebot, weil darin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wird, künftige Preisanpassungen gem. § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen zu lassen. Auch sonst hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Dementsprechend hat die Klägerin insoweit auch keinen Anspruch gegen die Beklagte gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Freistellung von den bei ihr angefallenen Abmahnkosten.
Rz. 10
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass ein Mitbewerber wie die Klägerin den Verwender unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich gem. § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 307 Abs. 1 BGB wegen des in der Verwendung solcher Klauseln liegenden wettbewerbswidrigen Verhaltens und der dadurch begründeten Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Denn die Bestimmung des § 307 BGB hat jedenfalls insoweit, als sie als Marktverhaltensregel einer Benachteiligung des Kunden entgegenwirken soll, eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion (BGH, Urt. v. 19.7.2012 - I ZR 40/11, GRUR 2013, 421 Rz. 31 - Pharmazeutische Beratung über Call-Center; v. 31.5.2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rz. 46 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; jeweils m.w.N.).
Rz. 11
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die streitgegenständliche Preisregelung sei intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil sie keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit enthalte, künftige Preisanpassungen gem. § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich auf ihre Billigkeit hin überprüfen zu lassen.
Rz. 12
a) Allerdings kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.4.2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rz. 37; v. 28.5.2014 - VIII ZR 179/13, BGHZ 201, 271 Rz. 27; jeweils m.w.N.).
Rz. 13
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Vertragsklausel diesen Transparenzanforderungen gerecht wird, ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.4.2014 - VIII ZR 404/12, a.a.O.; v. 28.5.2014 - VIII ZR 179/13, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Auslegungszweifel gehen hierbei gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Diese Auslegungsregel hat zur Folge, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.7.2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rz. 16 m.w.N.).
Rz. 14
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die in Ziff. 6.6. der AGB enthaltene Preisanpassungsbestimmung, die der Senat uneingeschränkt selbst auslegen kann (BGH, Urt. v. 17.4.2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rz. 9 m.w.N.), diesen Transparenzanforderungen trotz des fehlenden Hinweises auf die in § 315 Abs. 3 BGB vorgesehene richterliche Kontrolle einer Preisanpassung auf Billigkeit gerecht.
Rz. 15
aa) Die vorgenannte Regelung berechtigt die Beklagte, den Strompreis unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kosten ändern. Wie auch ein juristisch nicht vorgebildeter Kunde der Klausel ohne Weiteres entnehmen kann, sind Preisanpassungen damit weder - im Sinne einer Spannungsklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKlG) - anhand eines feststehenden Index oder - im Sinne einer Kostenelementeklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKlG) - aufgrund feststehender rechnerischer Bezugsgrößen vorzunehmen noch stehen sie im freien Belieben der Beklagten. Vielmehr haben die Parteien mit der Regelung eine sog. Leistungsvorbehaltsklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PrKlG) vereinbart, bei der dem Bestimmungsberechtigten hinsichtlich des Ausmaßes künftiger Preisanpassungen ein Ermessensspielraum verbleibt, der es ermöglicht, Zeitpunkt und Höhe eines geänderten Strompreises nach Billigkeitsgrundsätzen festzusetzen. Der damit für die Preisanpassungen verbindliche Maßstab des § 315 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.2012 - XII ZR 79/10, NJW 2012, 2187 Rz. 27; v. 27.6.2012 - XII ZR 93/10, juris Rz. 22; jeweils m.w.N.), den auch das Berufungsgericht der im Streit stehenden Klausel richtigerweise entnimmt, ist nämlich nicht nur im Klauselwortlaut durch die mehrfache Verwendung der Formulierung "... nach billigem Ermessen ..." unmissverständlich herausgestellt. Er wird zusätzlich durch die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Regelung in Ziff. 6.7. der AGB unterstrichen, die in Bezug auf die vorzunehmenden Preisanpassungen eigens hervorhebt, dass § 315 BGB unberührt bleibt.
Rz. 16
bb) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, ein Durchschnittskunde könne bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel weder aufgrund der Verwendung der Worte "billiges Ermessen" noch aufgrund der ergänzenden Bezugnahme auf § 315 BGB erkennen, dass er ein Recht auf eine richterliche Überprüfung künftiger Preisanpassungen habe. Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auch dem von ihm zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Senatsurteil vom 31.7.2013 (VIII ZR 162/09, a.a.O.) nicht entnehmen, dass es bei einer Klauselgestaltung wie der hier vorliegenden noch zusätzlich eines ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit einer richterlichen Billigkeitskontrolle bedarf.
Rz. 17
(1) Zwar verstößt eine Allgemeine Geschäftsbedingung gegen das Transparenzgebot, wenn der Vertragspartner durch die unklare, mehrdeutige oder unvollständige Fassung einer Klausel davon abgehalten wird, seine berechtigten Ansprüche oder Gegenrechte dem Verwender gegenüber geltend zu machen, oder wenn eine irreführende Darstellung der Rechtslage es dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren (BGH, Urt. v. 20.7.2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 24 f.; v. 9.6.2011 - III ZR 157/10, WM 2011, 1678 Rz. 44; v. 8.11.2012 - VII ZR 191/12, WM 2014, 132 Rz. 19, 23). Allerdings gebietet es das Transparenzgebot darüber hinaus nicht, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrages folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1996 - XI ZR 257/94, BGHZ 133, 25, 32; v. 5.11.1998 - III ZR 226/97, NJW 1999, 276 unter 2; v. 22.3.2000 - IV ZR 23/99, NJW 2000, 2103 unter II 4a; v. 16.4.2010 - V ZR 175/09, WM 2010, 1861 Rz. 18; v. 9.6.2011 - III ZR 157/10, a.a.O.; v. 8.11.2012 - VII ZR 191/12, a.a.O., Rz. 19; jeweils m.w.N.). Etwaige Missverständnisse muss der Verwender sich in dieser Hinsicht vielmehr nur dann zurechnen lassen, wenn er die Gefahr von Fehlvorstellungen bei seinen Kunden durch eine unklare oder mehrdeutige Klauselformulierung oder -gestaltung selbst hervorgerufen oder verstärkt hat (BGH, Urt. v. 5.11.1998 - III ZR 226/97, a.a.O.; v. 8.11.2012 - VII ZR 191/12, a.a.O., Rz. 23). So liegt der Fall hier aber nicht.
Rz. 18
(2) Die im Streit stehenden Preisanpassungsregelungen sind nicht geeignet, Fehlvorstellungen über das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Recht des Kunden, künftige Preisanpassungen gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen zu lassen, zu wecken. Vielmehr ist das der Beklagten eingeräumte Ermessen - wie vorstehend unter II 2b aa ausgeführt - in Ziff. 6.6. und 6.7. der AGB unübersehbar herausgestellt mit der Folge, dass damit von Gesetzes wegen der Anwendungsbereich einer richterlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB eröffnet ist, ohne dass es hierzu noch einer ausdrücklichen Regelung in der Preisanpassungsklausel bedurft hätte. Denn allein dadurch, dass die Frage einer richterlichen Billigkeitskontrolle in den Klauseln nicht ausdrücklich angesprochen ist, entstehen keine Unklarheiten darüber, ob die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei Zweifeln über die Billigkeit abschließend und umfassend geregelt sind; insb. eröffnet das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit einer solchen Billigkeitskontrolle angesichts der klaren Gesetzeslage der Beklagten weder ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume noch hält sie auf diese Weise die Kunden sonst unzulässig von einer Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte ab (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2012 - VIII ZR 202/11, WM 2012, 2069 Rz. 25).
Rz. 19
(3) Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht für einschlägig erachteten Senatsurteil vom 31.7.2013 (VIII ZR 162/09, a.a.O.), bei dem die zu beurteilende Klauselgestaltung dadurch geprägt war, dass bei kundenfeindlichster Auslegung auch ein Klauselverständnis in Betracht kam, wonach dem Lieferanten wegen der festen, nach Art eines Index vorgenommenen Kopplung der Preisanpassungen an die Änderungen der Grundversorgungspreise kein der Überprüfung zugänglicher Ermessensspielraum zugestanden und deshalb für den Kunden auch keine Kontrolle des geänderten Preises auf Billigkeit stattgefunden hätte. Die vorliegende Klauselgestaltung unterscheidet sich - anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen - hiervon grundlegend.
Rz. 20
(a) § 315 Abs. 1 BGB setzt für seine Anwendbarkeit eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach eine Vertragspartei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (BGH, Urt. v. 5.12.2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rz. 21; v. 28.4.2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rz. 33 m.w.N.). Dementsprechend ist auch Voraussetzung für eine Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 BGB stets, dass der Bestimmungsberechtigte die Leistung einseitig bestimmen darf und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zustehen soll (BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05, WM 2007, 40 Rz. 19; v. 5.12.2012 - IV ZR 110/10, a.a.O.).
Rz. 21
(b) Hiernach geht eine bereits im Vertrag erfolgte Bestimmung der Leistung einer Anwendung des § 315 BGB vor. Das ist nicht nur der Fall, wenn die Parteien bereits im Vertrag konkret festgelegt haben, welche Leistungen zu erbringen sind (BGH, Urt. v. 23.11.1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 57 f.). So verhält es sich auch, wenn die Vertragsparteien objektive Maßstäbe, namentlich etwa bestimmte Berechnungsfaktoren für eine Preisanpassung, vereinbaren, aus denen sich die Kriterien für die danach zu bestimmende Leistung ohne Eröffnung von Ermessensspielräumen unmittelbar ableiten lassen (BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05, a.a.O.; v. 5.12.2012 - IV ZR 110/10, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urt. v. 5.7.1991 - V ZR 117/90, WM 1991, 1854 unter II 2a). Auf einen solchen Fall war - jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung - auch die Beurteilung der Klauselgestaltungen in den Senatsurteilen vom 14.7.2010 (VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rz. 41) und vom 31.7.2013 (VIII ZR 162/09, a.a.O.) bezogen, so dass dem Kunden bei einem solchen Verständnis der Blick für das ihm an sich zukommende Recht, die auf die Klauseln gestützten Preisanpassungen auf Billigkeit überprüfen zu lassen, (unzulässig) versperrt war.
Rz. 22
(c) Anders verhält es sich, wenn der Bestimmungsberechtigte sein Ermessen zwar in einzelnen Beziehungen - Weitergabe von Kostensenkungen - in bestimmter Weise gebunden, in anderer Hinsicht - Weitergabe von Kostensteigerungen - im Rahmen der Billigkeit dagegen keinen Einschränkungen unterworfen hat. Denn die Anwendbarkeit des § 315 BGB scheitert nicht bereits daran, dass der Ermessensausübung, gleich ob durch Gesetz oder durch Vertrag, ein bestimmter (objektiver) Rahmen vorgegeben ist, in dem sich das Ermessen des Bestimmungsberechtigten (nur) bewegen darf (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2013 - IX ZR 306/12, WM 2013, 1756 Rz. 7; BAG, AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie unter II 2; ferner auch Erman/Hager, BGB, 14. Aufl., § 315 Rz. 4 m.w.N.). Demgemäß steht einer Anwendung des § 315 BGB auf das in der streitgegenständlichen Klausel geregelte Preisanpassungsrecht der Beklagten nicht entgegen, dass sie sich bei Kostensenkungen in bestimmter Weise an eine dem Kunden günstige Weitergabe hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt gebunden und im Übrigen ihren Ermessensspielraum auf die Weitergabe von Kostensteigerungen beschränkt hat. Damit bietet die Klausel weder nach ihrem Wortlaut noch sonst nach dem Zusammenhang der Klauselgestaltungen Anhaltspunkte für ein Verständnis des Kunden, wonach ihm eine von Gesetzes wegen zustehende richterliche Überprüfung der auf die Klausel gestützten Preisanpassungen auf Billigkeit verwehrt, zumindest aber wegen Fehlens einer zur Überprüfung stehenden Ermessensausübung aussichtslos sei.
Rz. 23
3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn die streitgegenständliche Preisanpassungsbestimmung wird auch in weiterer Hinsicht den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) gerecht. Ebenso hält die Klausel sonst einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.
Rz. 24
a) Der Umstand, dass das Berufungsgericht im Gegensatz zum LG die von der Klägerin erhobenen weiteren Angriffe gegen die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht mehr geprüft und auch die Revisionserwiderung diese nicht aufgegriffen hat, steht einer dahingehenden Prüfung durch den Senat nicht entgegen (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Denn das Revisionsgericht hat die Wirksamkeit der Klausel unter sämtlichen in Betracht kommenden Aspekten zu beurteilen. Hierbei bilden mehrere zur Begründung des erhobenen Unterlassungsanspruchs aufgegriffenen Gesichtspunkte, aus denen sich die beanstandete Klausel als unangemessen benachteiligend i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB darstellen soll, einen einheitlichen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rz. 17 ff. m.w.N. - Biomineralwasser; v. 20.3.2013 - I ZR 209/11, GRUR 2013, 1170 Rz. 9 - Telefonwerbung für DSL-Produkte; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.3.1993 - VIII ZR 85/92, WM 1993, 845 unter II 1a; v. 25.7.2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rz. 9; jeweils m.w.N.).
Rz. 25
b) Die Regelung in Ziff. 6.6. der AGB ist insgesamt hinreichend transparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie genügt insb. den in dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vom 21.3.2013 (C-92/11, NJW 2013, 2253 Rz. 49 ff. - RWE Vertrieb AG) im Einzelnen dargestellten, auf Art. 3 und Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21.4.1993, S. 29, im Folgenden: Klauselrichtlinie) zurückgehenden Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts zu stellen sind. Auch die in dem Urteil des Gerichtshofs vom 23.10.2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 Rz. 45 ff. - Schulz und Ebringhoff) präzisierten Anforderungen des Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. Nr. L 176/37 vom 15.7.2003; im Folgenden: Stromrichtlinie) einschließlich der in Buchst. b und c ihres Anhangs A genannten Maßnahmen sind gewahrt.
Rz. 26
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beschränken sich die in den genannten Bestimmungen der Klausel- und der Stromrichtlinie aufgestellten Anforderungen an die Transparenz von Vertragsklauseln nicht auf deren bloße Verständlichkeit in formeller und grammatikalischer Hinsicht; dies steht bei den streitgegenständlichen Preisanpassungsbestimmungen der Beklagten außer Frage. Vielmehr dient das Transparenzerfordernis auch einem Ausgleich des regelmäßig geringeren Informationsstandes von Verbrauchern gegenüber dem als Klauselverwender auftretenden Gewerbetreibenden. Es ist deshalb umfassend zu verstehen, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit den ihm vor Vertragsschluss gegebenen Informationen über die Bedingungen der Verpflichtung und die Eigenheiten der Vertragsabwicklung, hier namentlich die Gründe und den Mechanismus der Preisanpassung, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen sowie zu entscheiden, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden binden will, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft (EuGH, Urt. v. 23.4.2015 - Rs. C-96/14, EuZW 2015, 516 Rz. 40 f. - Van Hove; vom 26.2.2015 - Rs. C-143/13, RIW 2015, 283 Rz. 73 f. - Matei; jeweils m.w.N.).
Rz. 27
Vor diesem Hintergrund ist es für die Zulässigkeit eines dem Versorgungsunternehmen in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumten einseitigen Preisanpassungsrechts insb. von wesentlicher Bedeutung, ob der Vertrag den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte für die zu erbringende Leistung so transparent darstellt, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen dieser Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen kann. Dies wiederum erfordert eine klare und verständliche Information über die grundlegenden Voraussetzungen der Ausübung eines solchen Änderungsrechts (EuGH, Urt. v. 21.3.2013 - Rs. C-92/11, a.a.O., - RWE Vertrieb AG; vom 23.10.2014 - Rs. C-359/11 und C-400/11, a.a.O., - Schulz und Ebringhoff; BGH, Urt. v. 31.7.2013 - VIII ZR 162/09, a.a.O., Rz. 59). Dem wird die streitgegenständliche Preisanpassungsbestimmung indessen gerecht.
Rz. 28
aa) Ein Kunde kann dieser Regelung bereits vor Vertragsschluss entnehmen, dass eine Preisanpassung immer dann in Betracht kommt, wenn sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten ändern. Nicht nur dieser Anlass für eine Preisanpassung, sondern auch die den Anlass prägenden Kosten werden ihrer Art nach in der Klausel selbst näher konkretisiert, indem einzelne relevante Kostenfaktoren - etwa die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes - beispielhaft benannt sind. Weitere Informationen über die preisbildenden und damit zwangsläufig änderungsrelevanten Faktoren lassen sich der Aufzählung in Ziff. 6.1. Satz 2 der AGB entnehmen, die als Teil des Gesamtzusammenhangs, in den die Preisanpassungsklauseln eingebettet sind, ebenfalls berücksichtigt werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 18.7.2012 - VIII ZR 337/11, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Zugleich machen die betreffenden Preisanpassungsbestimmungen deutlich, dass Erhöhungen oder Ermäßigungen der für die Preisbildung relevanten Steuern, Abgaben und hoheitlich auferlegten, allgemeinverbindlichen Belastungen bereits nach Ziff. 6.3., 6.4. und 6.5. der AGB eine Preisanpassung zur Folge haben können und deshalb nicht zusätzlich Anlass für eine Preisanpassung nach Ziff. 6.6. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben.
Rz. 29
bb) Der für die Preisanpassungen geltende Modus des billigen Ermessens i.S.d. § 315 BGB geht ebenfalls klar und verständlich aus der Klausel hervor.
Rz. 30
(1) In Ausgestaltung des der Beklagten zustehenden Ermessensspielraums enthält die Klausel die erforderlichen grundlegenden Informationen zur Berechnung künftiger Preisanpassungen. Denn wie aus der gewählten Formulierung ("eine Preiserhöhung kommt in Betracht ...") ersichtlich ist, beinhaltet sie zum einen die Möglichkeit, den Kunden etwaige (Bezugs-)Kostensteigerungen weiter zu belasten, und zum anderen die Verpflichtung ("eine Preisermäßigung ist vorzunehmen"), künftigen Ermäßigungen der (Bezugs-)Kosten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist aufgrund des Wortlauts der Klausel - anders als die Klägerin meint - auch für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennbar, dass (Bezugs-)Kostensteigerungen und -ermäßigungen im Rahmen der Preisanpassung zu saldieren sind und jeweils nur die Differenz an den Kunden weitergegeben werden darf. Denn in der Klausel heißt es wörtlich: "Steigerungen bei einer Kostenart (...) dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen (...) erfolgt (...)". Zudem "[sind] bei Kostensenkungen (...) die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen (...) ausgeglichen werden".
Rz. 31
(2) Aus Satz 5 der Preisanpassungsregelung geht außerdem deutlich hervor, dass die Beklagte - auch in zeitlicher Hinsicht - Bezugskostensteigerungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben berücksichtigen darf als Kostensenkungen. Anders als die Klägerin meint, kann die gewählte Formulierung ("Der Lieferant wird ... die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wählen...") nicht so verstanden werden, dass die Beklagte berechtigt sein soll, die Zeitpunkte einer Preisanpassung nach freiem Belieben wählen und auf diese Weise Kostensteigerungen umgehend, Kostensenkungen hingegen nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung zu berücksichtigen. Denn der Wortlaut und der Regelungszusammenhang lassen ein dahingehendes - den Kunden nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unangemessen benachteiligendes (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rz. 20 f.; v. 15.7.2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rz. 29, und VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rz. 29; v. 31.7.2013 - VIII ZR 162/09, a.a.O., Rz. 41) - Verständnis der Klausel nicht zu. Dem Gesamtzusammenhang der Klausel ist vielmehr unübersehbar zu entnehmen, dass das der Beklagten eingeräumte Ermessen nicht nur inhaltlich, sondern auch im Hinblick auf die zeitliche Ausgestaltung künftiger Preisanpassungen durch den Maßstab der Billigkeit begrenzt ist.
Rz. 32
Soweit die Klägerin für den zeitlichen Anpassungsmodus zusätzliche Angaben wie etwa "objektive Zeitspannen und Erfahrungswerte" fordert, zeigt sie bereits nicht auf, dass es dahingehend einer gewissen Abstraktion zugängliche Werte gibt, die geeignet sind, die Realität von Kostenänderungen und/oder Kostenverschiebungen in ihrer zeitlichen Dimension mit einer ausreichenden Verlässlichkeit abzubilden. Insoweit ist jedoch anerkannt, dass das Transparenzgebot den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch nicht überfordern darf und die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des nach den Umständen Möglichen besteht (BGH, Urt. v. 9.6.2011 - III ZR 157/10, a.a.O., Rz. 27 m.w.N.). Ein Zwang zur Angabe "objektiver Zeitspannen und Erfahrungswerte", denen der erforderliche Realitätsbezug fehlt, würde im Gegenteil sogar - dem Transparenzgebot zuwider - zu einer zu vermeidenden Irreführung des Kunden führen und Erwartungen wecken, denen der Verwender billigerweise nicht nachkommen kann und muss.
Rz. 33
Das gilt umso mehr, als zum einen die Ermittlung der für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten regelmäßig auf einer (prognostischen) Kostenkalkulation beruht. Diese ist zwangsläufig mit gewissen Unsicherheiten verbunden, wobei sich der zeitliche Eintritt von Kostenänderungen und/oder -verschiebungen und deren Erfassung nach den jeweiligen Umständen bestimmt, ohne sich allgemeingültig vorhersagen zu lassen. Die Validität der jeweiligen Kostenkalkulation lässt sich - ebenso wie eine sich später möglicherweise ergebende Änderungsnotwendigkeit - damit erst nach einem gewissen, nicht genau vorherbestimmbaren Zeitraum ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rz. 102 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen], und VIII ZR 13/12, juris Rz. 104). Zum anderen hat sich die Beklagte in der streitgegenständlichen Klausel in einer dem Kunden ersichtlich vorteilhaften Weise dahin für ihre Ermessensausübung gebunden, dass sie etwaige Kostensteigerungen nicht zwingend, zumindest nicht sofort in eine Preisanpassung umsetzen muss. Auch aus diesem Grunde sind deshalb genauere zeitliche Angaben zum Anpassungsmodus kaum vorab möglich.
Rz. 34
cc) Die Klausel ist weiterhin nicht deshalb intransparent, weil sie weder eine abschließende Aufzählung und Erläuterung noch eine Gewichtung sämtlicher für die Preisberechnung maßgeblicher Kostenfaktoren enthält. Insbesondere unterscheidet sie sich von einer Kostenelementeklausel (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rz. 20 ff.), der - anders als hier - aufgrund ihres in mathematischer Ableitung erfolgenden Automatismus einer Preisanpassung das Erfordernis einer vollständigen Benennung und Gewichtung der abwälzbaren Kostenveränderungen immanent ist (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2006 - VII ZR 13/05, WM 2006, 1502 Rz. 15; OLG Schleswig, BauR 2009, 503, 504). Die teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, wonach auch Leistungsvorbehaltsklauseln einen umfassenden Überblick über die relevanten Kostenpositionen, deren Verteilungsmaßstab sowie die für die Preisanpassung maßgeblichen Bezugszeitpunkte beinhalten müssten (BeckOK/BGB/Becker, Stand 1.8.2015, § 309 Nr. 1 Rz. 26), damit die Kunden die mit einer Bezugskostensteigerung verbundenen Auswirkungen konkret vorhersehen könnten (Grün/Ostendorf, BB 2014, 259, 260), überhöht die sich daraus für den Kunden hinsichtlich des Modus der Preisanpassungen ergebenden Erkenntnismöglichkeiten und überspannt auf diese Weise zugleich die nach den gesamten Umständen des Falles an die Transparenz einer solchen Klausel zu stellenden Anforderungen.
Rz. 35
(1) Wie vorstehend unter II 3b ausgeführt, folgt aus dem mit dem Transparenzgebot verfolgten Zweck die Verpflichtung der Beklagten, den Anlass und den Modus der die Entgeltänderung prägenden Umstände so transparent darzustellen, dass die Kunden die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen können. Dies verlangt der Beklagten eine so genaue Beschreibung der tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen ab, dass für sie keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Dazu gehört ferner, dass ihre Preisanpassungsregelungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies - bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses - nach den Umständen, insb. auch nach den Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Kunden, gefordert werden kann (BGH vom 9.4.2014 - VIII ZR 404/12, a.a.O.; v. 28.5.2014 - VIII ZR 179/13, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Denn nur dann wird der Kunde in die Lage versetzt, ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte zu erkennen sowie eine geltend gemachte Preisanpassung nachzuvollziehen und zumindest auf Plausibilität zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rz. 31; v. 15.5.2013 - IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rz. 45).
Rz. 36
(2) Die aus dem Transparenzgebot folgende Verpflichtung des Verwenders zur klaren und verständlichen Formulierung des Klauselinhalts besteht anerkanntermaßen aber nur im Rahmen des Möglichen (BGH, Urt. v. 19.1.2005 - XII ZR 107/01, BGHZ 162, 39, 45; v. 9.6.2011 - III ZR 157/10, a.a.O., m.w.N.) und beschränkt sich auf diejenige Angaben, die dem Verwender rechtlich und tatsächlich zumutbar sind (BGH, Urt. v. 20.7.2005 - VIII ZR 121/04, a.a.O., S. 16; v. 25.10.2006 - VIII ZR 23/06, BGHZ 170, 1 Rz. 41). Dementsprechend brauchen die notwendig generalisierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Vielmehr müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen auch noch ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstandes ab (BGH, Urt. v. 9.6.2011 - III ZR 157/10, a.a.O.; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 Rz. 342).
Rz. 37
(a) Hieran gemessen ist unter Transparenzgesichtspunkten nicht zu fordern, dass ein Versorgungsunternehmen in seiner Preisanpassungsklausel sämtliche für die Preisbildung maßgebliche Kostenfaktoren einschließlich deren Gewichtung im Detail benennt oder sogar die vollständige Kalkulation offen legt, die dem im Vertrag vereinbarten Preis und den erwarteten künftigen Preisanpassungen zugrunde liegt. Denn derart ins Einzelne gehende Angaben sind dem Versorgungsunternehmen in einer Form, welche gleichzeitig auch die für einen durchschnittlichen Kunden notwendige Verständlichkeit und Übersichtlichkeit wahren muss, weder möglich noch zumutbar und auch sonst mit dem Charakter einer nach billigem Ermessen ausgestalteten Leistungsvorbehaltsklausel nicht zu vereinbaren.
Rz. 38
Auch wenn eine Preisanpassungsklausel derart gestaltet sein muss, dass der Kunde in die Lage versetzt wird, ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte zu erkennen sowie eine geltend gemachte Preisanpassung nachzuvollziehen und zumindest auf Plausibilität zu überprüfen, muss sie zugleich so überschaubar bleiben, dass ein Kunde sie noch handhaben kann. Denn es liegt auf der Hand, dass durch allzu detaillierte Regelungen unübersichtliche und nur noch schwer durchschaubare Klauselwerke entstehen, die den Informationsinteressen des anderen Vertragsteils keinen wesentlichen Nutzen mehr bringen, sondern ihnen im Gegenteil abträglich sind und bei mangelnder Überschaubarkeit bisweilen sogar in den Bereich der Irreführung abgleiten können (BGH, Urt. v. 21.6.1990 - VII ZR 308/89, BGHZ 111, 388, 391; v. 19.1.2005 - XII ZR 107/01, a.a.O.). Deshalb ist auch hier von der Beklagten nicht zu verlangen, über die in Ziff. 6.1. Satz 2 und 6.6. der AGB gemachten Angaben hinaus sämtliche für die Preisbildung maßgebliche Kostenfaktoren einschließlich deren Gewichtung im Detail zu benennen oder gar die vollständige Kalkulation offen zu legen.
Rz. 39
(b) Während die in Ziff. 6.1. Satz 2 und Ziff. 6.6. der AGB genannten und zur besseren Verständlichkeit beispielhaft erläuterten Kostenelemente dem Kunden nach Art einer Leitlinie einen prägnanten und eingängigen Überblick vermitteln, um welche Kostenelemente es geht, die die Beklagte aus den von ihr exemplarisch herausgestellten Anlässen zum Gegenstand einer Preisänderung machen kann, wäre eine Klauselgestaltung, die alle Details der Kostenkalkulation darzustellen versucht, angesichts der damit zwangsläufig verbundenen Komplexität kaum noch verständlich und würde ihrerseits alsbald in eine Intransparenz umschlagen (vgl. Staudinger/Rieble, BGB, Neubearb. 2015, § 315 Rz. 272; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 Rz. 253; Thomas, AcP 209 [2009], 84, 107 f.). Zudem würde eine vermeintlich abschließende Aufzählung aller relevanten Kostenfaktoren die unvermeidliche Gefahr der Unvollständigkeit in sich bergen und wäre dem Verwender auch angesichts des damit einhergehenden Transparenzverlusts kaum zumutbar (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2005 - VIII ZR 121/04, a.a.O., S. 17; v. 18.7.2012 - VIII ZR 337/11, a.a.O., Rz. 45).
Rz. 40
Dass die Beklagte bei ihrer exemplarischen, auf die grundlegenden Änderungsparameter bezogenen Benennung wesentliche Kostenfaktoren außer Betracht gelassen hätte, die sich für den Kunden nicht bereits in naheliegender Weise aus den in der Klausel genannten Positionen als änderungsrelevant erschließen, die zu einer sachgerechten Beurteilung künftiger Preisanpassungen aber unerlässlich wären und deren fehlende Benennung ihm den Blick für eine angemessene Beurteilung des Preisanpassungsrechts versperren würde, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen geht - anders als die Klägerin meint - aus der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel in ihrem Gesamtzusammenhang unmissverständlich hervor, dass das Maß der Kostensteigerungen, und zwar nach Saldierung mit den dabei stets vollständig zu berücksichtigenden Kostensenkungen, die Obergrenze für eine Preisanpassung bildet.
Rz. 41
(c) Ebenso wenig leidet die erforderliche Transparenz daran, dass die Klausel keine Angaben zur Gewichtung der in Betracht kommenden Kostenfaktoren enthält (a.A. Grün/Ostendorf, a.a.O.). Das wäre ohnehin nur dann sinnvoll gewesen, wenn die Beklagte - wie hier nicht - verpflichtet gewesen wäre, die in Betracht kommenden Kostenfaktoren nicht nur exemplarisch, sondern sämtlich im Detail zu benennen. Denn ohne eine solche Benennung wäre die eine Vollständigkeit voraussetzende Gewichtung naturgemäß sinnlos. Es kommt hinzu, dass die Beklagte sich in zulässiger Weise - zugunsten des Kunden - vorbehalten hat, bestimmte Kostensteigerungen (zunächst) nicht oder nicht vollständig weiterzugeben, wodurch sich zwangsläufig zugleich die Gewichtung der einzelnen Kostenfaktoren untereinander verschieben würde, so dass auch aus diesem Grunde eine ein für alle Mal gültige Gewichtungsangabe kaum möglich, sondern mangels hinreichender Validität eher sogar irreführend wäre.
Rz. 42
Davon abgesehen ließe sich eine Gewichtung wegen der hohen Änderungsanfälligkeit der einzelnen Elemente für die Preisbildung im Hinblick auf ihre weitere Entwicklung sowie das relative Gewicht zueinander in einer Preisanpassungsklausel der in Rede stehenden Art gar nicht nachvollziehbar in einer dafür erforderlichen mathematisierten Form abbilden. Dem stünde zum einen entgegen, dass nicht nur die einzelnen Parameter für die Gesamtkosten, sondern auch deren relatives Gewicht im Verhältnis zueinander Änderungen unterliegt. Zum anderen ließe sich dies auch sonst nicht mit dem vorstehend näher beschriebenen Gestaltungsspielraum der Beklagten im Rahmen des von ihr in zulässiger Weise in Anspruch genommenen billigen Ermessens gem. § 315 BGB vereinbaren (so zutreffend Büdenbender, NJW 2013, 3601, 3605).
Rz. 43
(d) Im Übrigen wäre - ohne dass es darauf für das Ergebnis noch entscheidend ankäme - die Zumutbarkeit einer (weitgehenden) Offenlegung der Preiskalkulation im Rahmen einer Preisanpassungsklausel noch aus einem weiteren Grund zu verneinen. Zwar hat ein Versorgungsunternehmen im Rahmen der richterlichen Billigkeitskontrolle einer Preisanpassung, die im Rahmen eines - wie hier - einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB vorgenommen wird, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der neu festgesetzte Preis der Billigkeit entspricht, und hierbei unter Umständen näher zu seiner Kalkulation vorzutragen (Senat, Urt. v. 20.5.2015 - VIII ZR 138/14, juris Rz. 38 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rz. 46 f.).
Rz. 44
Allerdings kann das Versorgungsunternehmen selbst in diesem Rahmen im Einzelfall ein verfassungsrechtlich geschütztes Interesse daran haben, die - grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung unterliegende (vgl. Senat, Urt. v. 20.5.2015 - VIII ZR 138/14, a.a.O., Rz. 14 m.w.N.) - Preiskalkulation vor der Öffentlichkeit geheim zu halten (BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07, a.a.O.; vgl. Staudinger/Rieble, a.a.O., Rz. 527 ff.). Mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, zu denen auch betriebsinterne Kostenkalkulationen der in Rede stehenden Art gehören können (vgl. BVerfGE 115, 205, 230 f.; BVerfG, NVwZ 2014, 1652, 1661), wäre es nur schwer zu vereinbaren, wenn das Versorgungsunternehmen zur Wahrung der Transparenzanforderungen bereits im Rahmen eines formularmäßigen einseitiges Leistungsbestimmungsrechts i.S.d. § 315 BGB sämtliche betriebswirtschaftlichen Details seiner Preiskalkulation offenbaren und auf diese Weise der Öffentlichkeit unter Einschluss der Mitbewerber zugänglich machen müsste.
Rz. 45
c) Die in Ziff. 6.6. der AGB enthaltene Preisanpassungsbestimmung ist auch sonst nicht gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie unterliegt zwar als Preisnebenabrede i.S.v. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rz. 19 f.; vom 14.5.2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rz. 15; jeweils m.w.N.). Dieser Inhaltskontrolle hält sie aber stand.
Rz. 46
aa) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklauseln sind insb. bei Dauerschuldverhältnissen ein grundsätzlich geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen namentlich im Bereich der Energieversorgung - wie hier - dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, ohne den Vertrag kündigen zu müssen, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostensteigerungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGH, Urt. v. 29.4.2008 - KZR 2/07, a.a.O., Rz. 14; v. 15.7.2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Rz. 22, und VIII ZR 56/08, a.a.O., Rz. 24; vom 14.5.2014 - VIII ZR 114/13, a.a.O., Rz. 34 f.).
Rz. 47
bb) Allerdings ist auch in diesen Fällen die zum Schutz einer unangemessenen Benachteiligung bestehende Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschritten, wenn die dazu in Allgemeinen Geschäftsbedingungen formulierten Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 unter II 2; v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06, a.a.O., Rz. 21; v. 24.3.2010 - VIII ZR 178/08, a.a.O., Rz. 35; v. 14.5.2014 - VIII ZR 114/13, a.a.O., Rz. 35). Richtet sich das Preisanpassungsrecht - wie vorliegend - nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ist von einer unangemessenen Benachteiligung insb. dann auszugehen, wenn die Klausel zwar das Recht vorsieht, Bezugskostensteigerungen an die Kunden weiter zu belasten, nicht aber die Verpflichtung, Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kunden weiterzugeben (BGH, Urt. v. 29.4.2008 - KZR 2/07, a.a.O., Rz. 17; v. 15.7.2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Rz. 23; v. 28.10.2009 - VIII ZR 320/07, WM 2010, 228 Rz. 26 f. m.w.N.).
Rz. 48
cc) Dem wird die streitgegenständliche Preisanpassungsklausel in Ziff. 6.6. der AGB gerecht. Wie vorstehend bereits dargestellt, beinhaltet die Regelung zum einen die Verpflichtung der Beklagten, Ermäßigungen bei den in Ziff. 6.1. Satz 2 der AGB näher umschriebenen Kostenbestandteilen bei künftigen Preisanpassungen zu berücksichtigen und diesen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung zu tragen als gestiegenen (Bezugs-)Kosten. Zum anderen bildet danach das - erforderlichenfalls mit unabhängig davon zeitnah zu berücksichtigenden Kostenrückgängen in anderen Bereichen zu saldierende - Maß der Kostensteigerungen die Obergrenze für eine Preisanpassung. Darüber hinausgehende Beanstandungen hat die Klägerin in dieser Hinsicht nicht vorgebracht.
Rz. 49
4. Von den nach einem Streitwert von 100.000 EUR zu bemessenden Abmahnkosten i.H.v. insgesamt 1.973,90 EUR kann die Klägerin die beanspruchte Freistellung nur hinsichtlich des hälftigen Betrages, nämlich 986,95 EUR, beanspruchen, da sie mit ihrem Unterlassungsbegehren nur mit dem die Klausel in Ziff. 14.2. der AGB der Beklagten betreffenden Teil durchgedrungen ist.
Rz. 50
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer lediglich teilweise berechtigten Abmahnung deshalb nur insoweit zu ersetzen, als die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH, Urt. v. 10.12.2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rz. 52 - Sondernewsletter; vom 31.5.2012 - I ZR 45/11, a.a.O., Rz. 49 m.w.N. - Missbräuchliche Vertragsstrafe). Dem entspricht der erkannte Betrag.
III.
Rz. 51
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des LG ist deshalb im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 8868863 |
BGHZ 2016, 52 |
BB 2016, 66 |
DStR 2015, 14 |