Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsbilder und -phasen der HOAI als vertragliche Leistungspflicht. Änderung vertraglicher Planungsunterlagen. Gesonderte Vergütung von Zusatzleistungen vor Abschluss der Objekt- und Entwurfsplanung
Leitsatz (amtlich)
a) Die Parteien eines Planungsvertrages können durch Bezugnahme auf die Leistungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI diese zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar.
b) Liegt einem Vertrag über die Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk eine vom Auftraggeber vorgegebene Objektplanung und Entwurfsplanung für das Tragwerk zugrunde, hat der Auftragnehmer seine Leistungen auf dieser Grundlage zu erbringen. Werden diese Vertragsgrundlagen geändert und ist infolgedessen eine Änderung der bereits abschließend erbrachten Leistungen der Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk notwendig, so handelt es sich bei diesen notwendig werdenden Leistungen grundsätzlich nicht um solche, die noch von den vertraglichen Leistungen erfasst sind, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt ist.
c) Unter den vertraglichen Voraussetzungen können auch solche Leistungen gesondert zu vergüten sein, die deshalb notwendig wurden, weil der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers Leistungen erbracht hat, obwohl die zugrunde liegende Objektplanung und Entwurfsplanung für das Tragwerk noch nicht abgeschlossen war.
Normenkette
BGB § 631; HOAI § 64
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des KG vom 14.1.2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Parteien streiten über Mehrvergütungsansprüche für geänderte und zusätzliche Planungsleistungen i.H.v. 416.739,06 EUR nebst Zinsen.
[2] Die Klägerin, eine Dacharbeitsgemeinschaft aus zehn Bauunternehmen, wurde nach öffentlicher Ausschreibung von der Deutschen Bahn AG, dem Land Berlin und den Berliner Verkehrsbetrieben mit der Erbringung von Bauleistungen für das Los 1.4 des Bauvorhabens Lehrter Bahnhof in Berlin zu einem Pauschalpreis von 642,5 Mio. DM beauftragt. Die Bauleistungen schlossen unter der Bezeichnung "Technische Bearbeitung" Leistungen bei der Tragwerksplanung ein. Die Klägerin hat aus inzwischen mehr als 400 Nachträgen mit Unterpositionen in Bezug auf das Bauvorhaben 50 Nachträge ausgewählt und macht daraus Forderungen wegen geänderter und zusätzlicher Planungsleistungen für den Rohbau geltend.
[3] Die Beklagten, nach dem Umwandlungsgesetz aus der Deutschen Bahn AG ausgegliedert, leisteten vorprozessual erhebliche Abschlagszahlungen auf diverse Nachtragsforderungen.
[4] Ausweislich des Ergebnisprotokolls einer Besprechung der Parteien über den Umfang der Planungsleistungen laut Vertrag der ARGE Los 1.4 vom 9.10.1998 wurde "... gemeinsam festgestellt, dass die Leistungen zur Tragwerksplanung LPh. 3 (§ 64) nicht im Auftrag der ARGE enthalten sind, sondern diese in Anlehnung an HOAI erst ab LPh. 4 beginnen."
[5] Im Ergebnisprotokoll heißt es weiter: "Die Fortschreibung des Entwurfs im Sinne einer Detaillierung ist jedoch LPh. 4 (Tragwerksplanung) und damit dem Auftragsumfang der ARGE zuzurechnen. Über die genauen Grenzen (Grauzonen) konnte bisher keine Einigkeit erzielt werden. Änderungen aufgrund von Anordnungen des Bauherrn sind nicht als Fortschreibung des Entwurfs zu verstehen.
[6] Die ARGE hat auch keine Objektausführungsplanung zu erstellen, sie schafft durch ihre Tragwerksplanung allerdings Voraussetzungen dafür, dass der Architekt seine Objektausführungsplanung zur Ausführungsreife ergänzen kann."
[7] Der Vertrag zwischen den Parteien enthält u.a. folgende Regelungen:
[8] Ziff. 9.6.a der Ausschreibung VZB Berlin, Teil 2:
Angebot Bau-Allgemeine Vertragsbestimmungen S. 7: "Dem AN obliegt die Ausführungsplanung."
[9] Ziff. 2.1.17 der losbezogenen Ausschreibung, S. 101: "Die technische Bearbeitung umfasst das Aufstellen sämtlicher für die Bauausführung erforderlichen statischen Berechnungen, konstruktiven Bearbeitungen und Ausführungspläne."
[10] Ziff. 2.1.17 der Leistungsbeschreibung losbezogen, S. 102: "Sind aus der Prüfung der Ausführungspläne Änderungen oder Ergänzungen des Prüfingenieurs oder des AG erforderlich, so werden hierfür keine Mehrkosten erstattet ..."
[11] Ziff. 31.1.2 Leistungsbeschreibung vom 28.6.1996: "Die Planung ist mit dem Architekten und Prüfer abzustimmen - dies ist einzurechnen."
[12] Ziff. 4.12.5 Leistungsbeschreibung losbezogen, S. 147 (Rohbau Bahnhof U-Bahnlinie U5): "Einbauteile und Ausrüstungen, die im Bereich des Bahnhofes der Linie U5 zu integrieren bzw. einzubetonieren sind, wurden im Leistungsverzeichnis erfasst, ohne in ihrer Art oder Ausbildung spezifiziert oder konkret beschrieben zu sein. Die Einbauteile werden von SenBauWohn ... geplant, deren Anforderungen werden vorgegeben. Die dafür notwendige Koordination mit dem Vorhabenträger und dessen Erfüllungsgehilfen, Fachdiensten und/oder Beauftragtenbüros ist vom AN eigenverantwortlich zu organisieren. Alle damit in Verbindung stehenden Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren ..."
[13] Das LG hat der Klage teilweise i.H.v. 248.561,53 EUR nebst Zinsen stattgegeben.
[14] Das Berufungsgericht hat das Urteil des LG abgeändert, die Beklagten zur Zahlung von 92.408,02 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
[15] Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren darüber hinausgehenden Zahlungsanspruch in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
[16] Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[17] Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
[18] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2005, 1179 veröffentlicht ist, hält einen Großteil der noch streitigen Nachträge für unbegründet, weil die ihnen zugrunde liegenden Leistungen dem "Abstimmungsbedarf" zuzuordnen seien. Die Klägerin habe die technische Bearbeitung und damit die Leistungsphasen 4 und 5 der Tragwerksplanung (Genehmigungs- und Ausführungsplanung) übernommen, schulde jedoch nicht die Vorplanung und Entwurfsplanung. Die Auslegung des Vertrages ergebe unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles und vor allem der Besonderheiten eines Großprojekts, dass die Klägerin in erheblichem Umfang Abstimmungsleistungen, Koordinierungsaufgaben und Ergänzungsleistungen schulde. Dies folge aus den erwähnten Passagen des Vertrages. Bei einem Großprojekt erschöpften sich die Leistungen des Tragwerksplaners nicht darin, nach den Vorgaben des Objektplaners einmalig die erforderlichen Ausführungspläne zu erstellen. Bereits die Natur eines großen Projektes, wie es hier durchgeführt worden sei, bringe es mit sich, dass geschuldete Ausführungspläne nach dem sich entwickelnden Planungsstand des Objektplaners ebenfalls weiterentwickelt und angepasst werden müssten. Dies schließe den in diesem Zusammenhang auftretenden Optimierungsaufwand ein. Es komme nicht darauf an, ob die Objektplanung im Zeitpunkt der Auftragsvergabe abgeschlossen gewesen sei. Es gehöre zum allgemeinen Wissensstand von an Bauvorhaben dieser Größenordnung beteiligten Unternehmen, dass in der Anfangsphase der Ausführung noch keine fertige Ausführungsplanung der Objektplaner vorliegen könne. Vielmehr müssten die Leistungen aller Planungsbeteiligten weiterentwickelt und koordiniert werden. Die sich im Laufe dieser Koordinierungsbestrebungen immer wieder ergebenden Änderungen der Planungen seien keine Leistungen, für die die Beklagten eine gesonderte Vergütung schulden, sondern seien von der ursprünglich vereinbarten Pauschalsumme erfasst. Dies habe auch dann zu gelten, wenn die Realisierung des gesamten Bauvorhabens unter großem Zeitdruck stehe und der Auftraggeber dazu dränge, unverzüglich mit den Arbeiten zu beginnen. Dabei erfasse der Koordinierungsaufwand im Einzelfall auch notwendig werdende Ergänzungen, Abstimmungen und Korrekturen der Tragwerksplanung und solcher Leistungen, die in andere Bereiche fielen, soweit sie den Detailbereich nicht verließen. Allein das Zusammenwirken verschiedener Planungs- und Ausführungsinstanzen mache eine schematische und eindeutige Abgrenzung der jeweiligen Zuständigkeiten bei einem solchen Bauvorhaben praktisch unmöglich. Die dadurch entstehenden "Grauzonen" gingen zu Lasten der Klägerin.
[19] Das Berufungsgericht befasst sich ferner mit einzelnen Nachtragsforderungen, die über den eigentlichen Kernbereich der klägerischen Aufgaben hinausgingen. Einen Teil der Nachträge spricht es der Klägerin zu, einen anderen Teil hält es für unbegründet. Sie gehörten ebenfalls zum Abstimmungsaufwand im dargelegten Sinne. Auch Detailänderungen der Entwurfsplanung seien nach den dargelegten Grundsätzen noch ohne besondere Vergütung geschuldet. Soweit Ansprüche berechtigt sein könnten, seien sie durch die geleisteten Zahlungen abgegolten.
II.
[20] Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit zu Lasten der Klägerin entschieden worden ist.
[21] 1. Das Berufungsgericht versagt den Nachtragsforderungen überwiegend deshalb eine Berechtigung, weil die ihnen zugrunde liegenden Leistungen dem "Abstimmungsaufwand" zuzurechnen seien. Die Ausführungen, mit denen ein "Abstimmungsaufwand" begründet wird, sind nicht frei von Rechtsfehlern, so dass nicht auszuschließen ist, dass die geltend gemachten Nachtragsforderungen, die das Berufungsgericht nicht näher beschrieben hat, begründet sind. Der "Abstimmungsaufwand" wird mit einer Auslegung des Vertrages begründet, die wesentliche rechtliche Umstände im Zusammenhang mit der beauftragten Tragwerksplanung unberücksichtigt lässt und gegen den Grundsatz einer interessengerechten Auslegung verstößt.
[22] a) Die Parteien haben 1996 einen umfangreichen Werkvertrag zur Herstellung von Baugruben und des Rohbaus des Lehrter Bahnhofs, des Rohbaus des Tunnels und des Bahnhofs der U-Bahn Nr. 5, des Rohbaus des Tunnels der B 96 einschließlich Betriebsgebäude, der Ost-West Eisenbahndurchführung des Lehrter Bahnhofs, des Rohbaus des Tunnels und der Rampe der Nord-Süd-Fernbahn sowie einer Tiefgarage geschlossen. Die Klägerin war darin zusätzlich mit der "technischen Bearbeitung" des Lehrter Bahnhofs beauftragt.
[23] b) Im Ansatz richtig erkennt das Berufungsgericht, dass die Parteien mit dem Ergebnisprotokoll vom 9.10.1998 diesen Begriff in Anlehnung an § 64 Abs. 3 Nr. 4 und 5 HOAI mit der Genehmigungs- und Ausführungsplanung, nicht jedoch der Vor- und Entwurfsplanung für das Tragwerk umschrieben haben. Ergänzend haben die Parteien im Protokoll vom 9.10.1998 bestimmt, dass die "Fortschreibung des Entwurfs im Sinne einer Detaillierung der Leistungsphase 4 (Tragwerksplanung) und damit dem Auftragsumfang der ARGE zuzurechnen ist", nicht aber "Änderungen aufgrund von Anordnungen des Bauherrn", und dass "die ARGE keine Objektausführungsplanung zu erstellen hat, sie allerdings durch ihre Tragwerksplanung Voraussetzungen dafür schafft, dass der Architekt seine Objektausführungsplanung zur Ausführungsreife ergänzen kann".
[24] c) Allein auf dieser Grundlage lässt sich eine umfassende vertragliche Verpflichtung der Klägerin, Änderungen und Korrekturen ihrer bereits erbrachten Leistungen ohne besondere Vergütung vorzunehmen, nicht feststellen.
[25] aa) Der Senat hat zunächst davon auszugehen, dass die Parteien mit dem Protokoll vom 9.10.1998 Übereinstimmung dahin erzielt haben, dass die Klägerin die Grundleistungen aus den Leistungsphasen 4 und 5 des § 64 Abs. 3 HOAI schuldete. Die Parteien können durch Bezugnahme auf die Leistungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI diese zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar (vgl. Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 12. Teil, Rz. 363; Motzke, BauR 1999, 1251, 1252 jeweils m.w.N.). Soweit sich aus dem Vertrag keine Besonderheiten ergeben, wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die Parteien lediglich die Grundleistungen zum von der Vergütungsvereinbarung erfassten Vertragsgegenstand erheben, während die in den einzelnen Leistungsphasen erfassten besonderen Leistungen auch besonders zu vergüten sind. Unter welchen Voraussetzungen dies zu geschehen hat, muss anhand des Vertrages ermittelt werden. Insbesondere ist zu prüfen, ob besondere Planungsleistungen nur dann zu vergüten sind, wenn sie einen wesentlichen Aufwand erfordern (vgl. § 5 Abs. 4 HOAI), und inwieweit bei einem Vertrag, der nicht dem zwingenden Preisrecht der HOAI unterliegt, die Vergütung von besonderen Leistungen auch von besonderen vertraglichen Voraussetzungen abhängt. Soll, wie das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise annimmt, für im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks zu erbringende Planungsleistungen auch das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers nach § 1 Nr. 3 und 4 VOB/B gelten, so liegt es nahe, die Vergütungspflicht für besondere Planungsleistungen unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B zu bejahen.
[26] bb) In den Fällen, in denen der Auftragnehmer einen Bauvertrag schließt, dem eine vom Auftraggeber vorgegebene Objektplanung und Entwurfsplanung für das Tragwerk zugrunde liegt, ist der Vertragsgegenstand - abgesehen von den Bauleistungen - von vornherein darauf beschränkt, auf der Grundlage dieser Planungen die Leistungen der Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk zu erbringen. Werden diese Vertragsgrundlagen geändert und ist infolgedessen eine Änderung der bereits abschließend erbrachten Leistungen der Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk notwendig, so handelt es sich bei diesen notwendig werdenden Leistungen grundsätzlich nicht um solche, die noch von den vertraglichen Leistungen erfasst sind, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt ist (vgl. Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl., Rz. 1049; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rz. 868 ff.).
[27] (1) Bereits die Leistungen der Leistungsphase 4 des § 64 Abs. 3 HOAI (Genehmigungsplanung) für das Tragwerk bauen nach der vertraglichen Vereinbarung auf einem dem Vertrag zugrunde liegenden Entwurf sowohl der Objekt- als auch der Tragwerksplanung auf. Diese Entwürfe, denen in der Regel eine intensive Abstimmung zwischen dem Objektplaner und dem Tragwerksplaner vorausgegangen ist, sind - soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt - aus der berechtigten Sicht des Auftragnehmers abschließend. Sie sind nicht nur die Grundlage seiner Kalkulation, sondern auch die Grundlage für die von ihm verlangte Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk. Der Tragwerksplaner entwickelt danach die prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen. Außerdem fertigt der Tragwerksplaner auf der Grundlage der Entwurfsplanung die Positionspläne oder trägt die notwendigen Angaben in die Entwurfszeichnungen ein. Hinzu kommen das Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung, die Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren und das Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne.
[28] Nach Vertragsschluss vom Auftraggeber vorgenommene Änderungen der Objektplanung und auch der Entwurfsplanung für das Tragwerk können erhebliche Auswirkungen auf die fertig gestellte Genehmigungsplanung des Tragwerksplaners haben (vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., § 64 Rz. 27). Schon kleinere Änderungen können sich grundlegend auf die Tragwerksplanung auswirken und eine unter Umständen aufwendige Neuberechnung sowie weitere erneute Leistungen des Tragwerksplaners zur Folge haben. Solche erneut zu erbringenden Leistungen sind, wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, grundsätzlich nicht von der vereinbarten Vergütung abgegolten. Es handelt sich um erneute Grundleistungen, die unter den vertraglichen Voraussetzungen gesondert zu vergüten sind. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass als Grundleistung in § 64 Abs. 3 Leistungsphase 4 HOAI auch das "Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne" genannt ist. Diese Grundleistung betrifft nach allgemeiner und zutreffender Meinung nur solche Änderungen der Genehmigungsplanung, die zu Recht von den Prüfstellen gefordert werden, mithin auf einer unzureichenden Leistung des Auftragnehmers beruhen. Änderungswünsche des Bauherrn oder geänderte Planergebnisse anderer Beteiligter sind davon nicht erfasst (Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., § 64 Rz. 31; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 64 Rz. 39).
[29] Für einen "Abstimmungsbedarf", der dazu führt, dass der Auftragnehmer erneute Planungsleistungen der Genehmigungsplanung vergütungsfrei erbringt, ist danach wenig Raum, wenn die abzustimmenden Leistungen bereits Vertragsgrundlage und dem Auftragnehmer vorgegeben sind. Allerdings haben die Parteien vereinbart, dass die "Fortschreibung des Entwurfs im Sinne einer Detaillierung" der Leistungsphase 4 des § 64 Abs. 3 HOAI und damit dem Auftragsumfang der Klägerin zuzurechnen ist. Was die Parteien als "Fortschreibung des Entwurfs im Sinne einer Detaillierung" verstanden haben, ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Das Berufungsgericht hat sich mit der Auslegung dieser Vereinbarung nicht befasst und auch die Abweisung der Klage nicht damit begründet, es handele sich um Fortschreibungen des Entwurfs im Sinne dieser Regelung. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, diesen Gesichtspunkt zu prüfen. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass einerseits Änderungen durch den Bauherrn auch nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien nicht als Fortschreibung des Entwurfs zu verstehen sind und andererseits eine Detaillierung auch darin liegen kann, dass die konstruktiven Details statisch genauer dargestellt werden.
[30] (2) Die Leistungsphase 5 des § 64 Abs. 3 HOAI (Ausführungsplanung) umfasst im Wesentlichen das Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, die Anfertigung von Schalplänen in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners und die zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Aufstellen der Stahl- und Stücklisten. Auch diese Planung erfolgt auf der Grundlage der vom Objektplaner vorgegebenen Planung und zudem der Genehmigungsplanung für das Tragwerk. Neuplanungen des Tragwerksplaners, die erforderlich sind, weil die Ausführungsplanung für das Objekt, möglicherweise sogar aufgrund von Änderungen des Entwurfs, geändert werden musste, sind grundsätzlich nicht von der vereinbarten Vergütung abgegolten.
[31] Das gilt allerdings nicht für unwesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung erforderlich werden. Das ergibt sich daraus, dass nur wesentliche Leistungen als besondere Leistungen in § 64 Abs. 3 Leistungsphase 5 HOAI erfasst sind. Auch sind solche Leistungen, die der Tragwerksplaner vornimmt, um sich mit dem Architekten abzustimmen, keine zusätzlichen Leistungen, sondern Bestandteil seiner von der vereinbarten Vergütung abgedeckten Leistung. Leistungen im Rahmen der gegenseitigen Abstimmung haben stets vorläufigen Charakter. Sie sind nicht gleichzusetzen mit abgeschlossenen Planungsleistungen, in denen der Auftragnehmer endgültig die Voraussetzungen für die Bauausführung schafft (vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., § 64, Rz. 39, 41). Sie haben grundsätzlich auch nicht den Umfang oder die Tiefe dieser abgeschlossenen Leistungen und dürfen deshalb nicht verwechselt werden mit verfrühten vollständigen Leistungen.
[32] (3) Unter den vertraglichen Voraussetzungen können auch solche Leistungen gesondert zu vergüten sein, die deshalb notwendig wurden, weil der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers verfrüht Leistungen erbracht hat. Den verfrühten Leistungen in diesem Sinne ist eigen, dass ihnen noch keine abgeschlossene Objektplanung zugrunde liegt, die Voraussetzung für eine darauf aufbauende Tragwerksplanung ist. Verfrühte Planungsleistungen für das Tragwerk bergen das Risiko, dass sie letztlich ganz oder teilweise unbrauchbar sind, weil sich bei Fortschreibung der Objektplanung andere Planungsvoraussetzungen ergeben, die erneute Leistungen der Tragwerksplanung erforderlich machen können. Aus diesem Grunde verhält sich der Auftragnehmer vertragswidrig, wenn er ohne einen entsprechenden Auftrag des Auftraggebers eine verfrühte Leistung erbringt. Er trägt dann das Risiko ihrer Unbrauchbarkeit und muss die verfrühte Leistung nachbessern, bis sie vertragsgemäß erbracht ist (vgl. OLG Hamm v. 11.3.1994 - 12 U 9/93, OLGReport Hamm 1994, 230 = BauR 1994, 536; OLG Düsseldorf v. 22.3.1994 - 21 U 172/93, OLGReport Düsseldorf 1994, 119 = BauR 1994, 534; OLG Frankfurt v. 16.6.1992 - 8 U 302/91, BauR 1992, 763; Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., § 64 Rz. 39). Verlangt der Auftraggeber hingegen eine verfrühte Leistung, so kann das zu einer Vertragsänderung führen, wonach der Auftragnehmer seine Leistungen für das Tragwerk lediglich auf der Grundlage der unvollkommenen Objektplanung zu erbringen hat. Stellt sich dann heraus, dass sich das Risiko der Unbrauchbarkeit verwirklicht hat, so kann der Auftragnehmer für eine erneute Planungsleistung auf Grundlage der endgültigen Objektplanung unter den vertraglichen Voraussetzungen eine besondere Vergütung fordern (OLG Hamm v. 25.11.1993 - 17 U 193/91, BauR 1994, 398). Ein Verlangen des Auftraggebers liegt allerdings nicht vor, wenn lediglich dessen Architekt ohne Billigung des Auftraggebers vorab Pläne verlangt, um die Arbeit zu beschleunigen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist der Architekt dazu nicht berechtigt. Ergibt sich die Berechtigung nicht aus anderen Gründen, so können verfrühte Leistungen nicht zu Lasten des Auftraggebers zwischen dem Architekten und dem Tragwerksplaner mit der Folge wirksam vereinbart werden, dass der Auftraggeber diese auch dann zu bezahlen hat, wenn sie letztlich nicht oder nicht vollständig verwertbar sind.
[33] d) Auf dieser Grundlage können die von der Klägerin geltend gemachten Nachtragsforderungen berechtigt sein.
[34] aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Eingrenzung der Leistungsverpflichtung auf Erbringung erneuter Planungsleistungen, soweit sie den "Detailbereich" nicht verlassen, ist nicht ergiebig. Das Berufungsgericht lässt nicht erkennen, was es unter dem "Detailbereich" in diesem Sinne versteht. Insbesondere fehlen jegliche Feststellungen dazu, dass die Klägerin lediglich Abstimmungsleistungen i.S.d. § 64 Abs. 3 Leistungsphase 5 HOAI in Rechnung gestellt hat. Erkennbar ist jedoch, dass das Berufungsgericht der Klägerin eine Vergütung auch für solche geänderte oder zusätzliche Planungsleistungen versagt, die nicht in dem dargestellten Sinn von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst sind. Das folgt schon daraus, dass das Berufungsgericht auch solche möglicherweise abgeschlossenen Leistungen einbezieht, die aufgrund Änderungen der Fachwerksplaner notwendig geworden sind. Außerdem bezieht es Leistungen ein, die deshalb notwendig geworden sind, weil der Objektplaner noch keine fertige oder keine mangelfreie Ausführungsplanung zur Verfügung gestellt hat. Es erfasst auch solche Leistungen, die notwendig wurden, weil der Auftraggeber den Auftragnehmer dazu gedrängt hat, unverzüglich mit den Arbeiten zu beginnen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin wegen der Besonderheiten des Bauvorhabens erhöhte Koordinierungs- und Abstimmungsleistungen erbringen musste. Das rechtfertigt es jedoch nicht, mit der dargestellten Begründung auch solche Leistungen als von der vertraglichen Vergütung abgegolten anzusehen, die durch Planungsänderungen nach bereits fertig gestellter Genehmigungs- oder Ausführungsplanung oder deshalb notwendig wurden, weil die Klägerin auf Veranlassung der Beklagten verfrühte Planungen erbracht hat.
[35] bb) Das Ergebnis des Berufungsgerichts kann nicht damit begründet werden, bei dem Bauvorhaben habe es sich um ein Großprojekt gehandelt. Allerdings ist es richtig, dass allgemein und insb. bei Großprojekten die ideelle Ordnung der Planungsschritte nur selten realisiert wird. Es findet häufig eine nur bauteilbezogene Planung statt, die laufend fortgeschrieben wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Tragwerksplaner ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung das Risiko auferlegt wird, auf seine Kosten verfrühte Planungen oder später deshalb nicht brauchbare Planungen zu erstellen, weil der Auftraggeber seine Objektplanung geändert hat. Diese einseitig zu Lasten des Auftragnehmers gehende Auferlegung eines nicht kalkulierbaren Risikos lässt sich weder bei kleineren noch bei größeren Aufträgen rechtfertigen. Auch bei Großprojekten sind die Grundlage für die vom Auftragnehmer übernommene Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Pläne. Es ist nicht richtig, dass ein Auftragnehmer allein aus dem Umstand, dass es sich um ein Großprojekt handelt, eine Verpflichtung herleiten muss, die Planungen wiederholt zu erbringen, weil die Objektplanung ständig fortentwickelt wird. Es ist Sache des als Gehilfe des Auftraggebers handelnden Architekten, die Fachplanung zu koordinieren und eine prüffähige Genehmigungsplanung, sei es auch nur für Teilbereiche, erst dann einzuholen, wenn die Entwurfsplanung des Objekts abgeschlossen ist. Gleiches gilt - sieht man von den erforderlichen Abstimmungsleistungen ab - für die Einholung der Ausführungsplanung des Tragwerks. Die Anforderungen an die Koordinierung mögen bei Großprojekten erhöht sein. Eine unzureichende Koordinierung geht jedoch, vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung, nicht zu Lasten des Auftragnehmers, der auf der Grundlage von verwertbaren Plänen arbeiten muss. Auch Großprojekte können so organisiert werden, dass sie klare Zuständigkeiten, klare Ausgestaltungen und Überwachung von Schnittstellen zwischen den unterschiedlichen Beteiligten, insb. zwischen Planung und Ausführung, und exakte Terminvorgaben haben. In der Regel sind Großprojekte nicht anders sachgerecht zu bewältigen.
[36] cc) Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, aus den zitierten Textpassagen des Vertrages folge, dass die Klägerin weitere Leistungen übernommen habe, als sie sich durch die Bezugnahme auf § 64 Abs. 3 Nr. 4 und 5 HOAI ergäben. Das Berufungsgericht legt diese Vertragsbestimmungen nicht interessengerecht aus. Es verkennt, dass diese Klauseln der Klägerin bei richtigem Verständnis durchweg kein unangemessenes Risiko auferlegen wollen, sondern die Leistungspflichten angemessen und ausgewogen beschreiben.
[37] (1) Dass dem Auftragnehmer die Ausführungsplanung obliegt, wie es in 9.6.a der Ausschreibung geregelt ist, ist eine Bezeichnung des Vertragsgegenstandes, die keinerlei Rückschlüsse darauf zulässt, dass von der vereinbarten Vergütung auch solche Leistungen der Ausführungsplanung erfasst sein sollen, die der Auftraggeber durch Änderung der Objektplanung oder verfrühte Anforderung veranlasst hat.
[38] (2) Ziff. 2.1.17 der losbezogenen Ausschreibung S. 101 bedeutet bei interessengerechter Auslegung, dass die vertragliche Leistung vollständig erbracht werden muss, nicht aber, dass eine Auftragserweiterung unentgeltlich erfolgen soll. Die Klausel fordert vielmehr von dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung seiner Vertragspflichten.
[39] (3) In diesem Zusammenhang steht auch Ziff. 2.1.17 der losbezogenen Leistungsbeschreibung S. 102. Mit dieser Klausel wird ein Mehrvergütungsanspruch für die Fälle ausgeschlossen, in denen aus der Prüfung der Ausführungspläne Änderungen oder Ergänzungen auf Anweisung des Prüfingenieurs oder des Auftraggebers erforderlich werden. Bei verständiger Auslegung ist damit kein grenzenloses Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt, das den Auftragnehmer verpflichten würde, sämtliche geänderte Leistungen unentgeltlich zu erbringen. Vielmehr stellt die Klausel einen Zusammenhang mit der Überprüfung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und den aufgrund der Überprüfung erforderlichen Ergänzungs- oder Änderungsleistungen her. Der Auftragnehmer hat solche Ergänzungs- oder Änderungsleistungen unentgeltlich zu erbringen, die darauf beruhen, dass er seine Vertragsleistungen nicht mangelfrei erbracht und die der Auftraggeber oder der Prüfingenieur zu Recht beanstandet hat.
[40] (4) Auch Ziff. 31.1.2 der Leistungsbeschreibung vom 28.6.1996 ergibt keine Erweiterung der Leistungspflichten über den Umfang der Grundleistungen des § 64 Abs. 3 Leistungsphasen 4 und 5 HOAI hinaus. Die Klägerin hatte die Planung mit dem Architekten und Prüfer abzustimmen und dies in die vereinbarte Vergütung einzurechnen. Soweit Leistungen erbracht werden, die über den Abstimmungsbedarf hinausgehen, steht das einem gesonderten Vergütungsanspruch nicht entgegen.
[41] (5) Ziff. 4.12.5 der losbezogenen Leistungsbeschreibung S. 147 besagt schließlich, dass für die Koordinierung keine zusätzliche Vergütung zu zahlen ist. Auch das steht einer zusätzlichen Vergütung für ohne Verstoß gegen die Koordinierungspflicht erforderlich werdende erneute Planungsleistungen nicht entgegen.
[42] 2. Das Berufungsgericht prüft einzelne Nachträge, die über den eigentlichen "Detailbereich" der klägerischen Aufgaben hinausgingen, und hält ihre Vergütung dem Grunde nach für gerechtfertigt, aber durch erbrachte Teilzahlungen der Beklagten für erfüllt. Auch insoweit unterliegt die Entscheidung der Aufhebung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die vorzunehmende umfassende Neubewertung aller Nachträge das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Nachträge durch die geleisteten Teilzahlungen nicht vollständig abgegolten sind.
III.
[43] Das Berufungsgericht wird nach den dargestellten Grundsätzen der Auslegung für jeden einzelnen Nachtrag - ggf. sachverständig beraten - festzustellen haben, welche Leistungen er beinhaltet und ob er gesondert vergütungspflichtig ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1786873 |
BGHZ 2008, 314 |