Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzugsberechtigung des Schadenabwicklungsunternehmens einer Rechtsschutzversicherung
Leitsatz (amtlich)
Das Schadenabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers i.S.v. § 126 VVG ist nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Leitsatz (redaktionell)
1. Es kann nur dann von Versicherungsumsätzen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL sowie von Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne von § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG ausgegangen werden, wenn es um die Verpflichtung eines Versicherers geht, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalles die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen.
2. Steuerbefreit sind nur Leistungen aufgrund des Versicherungsverhältnisses zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Von Dritten erbrachte Leistungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG. Sogenannte Backoffice-Tätigkeiten, die darin bestehen, gegen Vergütung Dienstleistungen für ein Versicherungsunternehmen zu erbringen, sind keine zu Versicherungsumsätzen gehörende Dienstleistungen. Es liegt auch kein mehrwertsteuerbefreiter Versicherungsumsatz vor bei der Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens, gegen eine marktübliche Vergütung die Tätigkeit eines anderen in seinem Besitz befindlichen Versicherungsunternehmens auszuüben.
Normenkette
VVG § 126; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 10 Buchst. a; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. a
Verfahrensgang
LG Kleve (Urteil vom 17.12.2015; Aktenzeichen 6 S 40/15) |
AG Geldern (Urteil vom 11.03.2015; Aktenzeichen 4 C 608/13) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Kleve vom 17.12.2015 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Urteils des AG Geldern vom 11.3.2015 verurteilt, an die Klägerin 1.383,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 775,29 EUR seit 8.1.2014 und auf 608,19 EUR seit 24.7.2014 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Rückzahlung von Umsatzsteuerbeträgen in Anspruch. Zwischen der Klägerin und der W. AG (im Folgenden: Versicherer) bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, aus dem die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagte als Schadenabwicklungsunternehmen des Versicherers im Verfahren LG Stuttgart 22 O 151/07 auf Deckung in Anspruch nahmen. Dort ergingen gegen die Klägerin und ihren Ehemann Kostenfestsetzungsbeschlüsse zugunsten der Beklagten vom 5.7.2011, in denen anteilige Umsatzsteuer i.H.v. 608,19 EUR enthalten ist. In zwei weiteren Verfahren (LG Stuttgart 22 O 461/11 und 22 O 462/11) wandten sich die Klägerin und ihr Ehemann gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten aus dem Deckungsprozess. In diesen Verfahren ergingen Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen die Klägerin und ihren Ehemann, in denen anteilige Umsatzsteuer von 390,06 EUR und von 385,23 EUR enthalten ist.
Rz. 2
Die Klägerin leistete die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge lediglich unter Vorbehalt. Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte sei vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb die Umsatzsteuer zu Unrecht festgesetzt und gezahlt worden sei. Das AG hat die auf Rückzahlung von insgesamt 1.383,48 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihren ursprünglichen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 3
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie auf die Berufung der Klägerin zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Stattgabe der Klage.
Rz. 4
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Umsatzsteuerbeträge zu. Die Beklagte sei gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Zu den steuerfreien Umsätzen gehörten nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes, auch wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliege. Hier sei die Beklagte als Schadenregulierer für den Versicherer aufgetreten. Vom Vorsteuerabzug seien sämtliche Aufwendungen ausgeschlossen, die bei dem Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Gegenstand seiner unternehmerischen Betätigung - der Gewährung von Versicherungsschutz - anfielen. Daher gehörten auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Deckungsprozess zu den Kosten, die vom Ausschluss des Vorsteuerabzugs erfasst seien. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, weil die Beklagte lediglich als gesetzlicher Prozessstandschafter für den Versicherer tätig geworden sei. Insofern könne es für die steuerrechtliche Rechtsnatur der Leistung keinen Unterschied machen, ob der Versicherer selbst in Anspruch genommen worden wäre oder ob aufgrund der Regelung des § 126 Abs. 2 VVG die Beklagte als gesetzlicher Prozessstandschafter passivlegitimiert sei. Zutreffend habe das AG auch die weiteren vor dem LG Stuttgart von der Beklagten gegen die Klägerin und ihren Ehemann geführten Prozesse als "Annex" zu dem Hauptprozess angesehen.
Rz. 5
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 6
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Umsatzsteuerbeträge gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil die Erstattung der Umsatzsteuer in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zu Unrecht zugunsten der Beklagten festgesetzt worden ist. Ein derartiger Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kommt in Betracht, obwohl die Zahlung der Klägerin aufgrund rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfolgt ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 7.7.2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 341 f.; v. 17.2.1982 - IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 279 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2003 - I-24 U 79/03, JurBüro 2004, 536, 538; ferner OLG Stuttgart Justiz 2000, 340, 341). Im Kostenfestsetzungsverfahren werden materiell-rechtliche Einwände gegen die Berechtigung zur Geltendmachung der Umsatzsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rz. 13 "Umsatzsteuer").
Rz. 7
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte hier vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
Rz. 8
a) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet hat. Gemäß § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG sind steuerfrei die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt.
Rz. 9
Ein derartiger Fall einer Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG liegt hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Die Beklagte hat keine Leistungen an die Klägerin aufgrund eines Versicherungsverhältnisses erbracht. Anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Beschluss des OLG Düsseldorf (VersR 1992, 1492) sind hier nicht Leistungen des Versicherers, sondern der Beklagten als Schadenabwicklungsunternehmen i.S.v. § 126 VVG zu beurteilen. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen, ist dieses gem. § 126 Abs. 1 Satz 2 VVG im Versicherungsschein zu bezeichnen. Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden (§ 126 Abs. 2 Satz 1 VVG). Der Titel wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer (§ 126 Abs. 2 Satz 2 VVG). Ferner ist § 727 ZPO entsprechend anzuwenden (§ 126 Abs. 2 Satz 3 VVG).
Rz. 10
§ 126 VVG entspricht der Vorgabe in § 8a Abs. 1 Satz 1 VAG (in der Fassung bis zum 31.12.2015). Hiernach hat ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unternehmen (Schadenabwicklungsunternehmen) zu übertragen. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht in der Vermeidung von Interessenkollisionen bei einem Kompositversicherer, der zusammen mit der Rechtsschutzversicherung noch andere Versicherungssparten betreibt (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl., § 126 Rz. 5; HK-VVG/Münkel, 3. Aufl., § 126 Rz. 3; MünchKomm/VVG/Richter, § 126 Rz. 1). Diese Gefahr einer Interessenkollision kann insb. in den Fällen bestehen, in denen der Rechtsschutzversicherer eines Geschädigten zugleich Haftpflichtversicherer des Gegners ist und Rechtsschutz gegen den Haftpflichtversicherer erforderlich wird. Um derartige Interessenkollisionen von vornherein zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Einschaltung eines selbständigen Schadenabwicklungsunternehmens vorgesehen. Bei diesem handelt es sich nach der gesetzlichen Regelung des § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG um einen gesetzlichen Prozessstandschafter für den Versicherer (vgl. BT-Drucks. 11/6341, 37; Armbrüster, a.a.O., Rz. 7; Münkel, a.a.O., Rz. 5; Richter, a.a.O., Rz. 9). Materiell-rechtlich verpflichtet aus dem Versicherungsverhältnis bleibt indessen auch weiterhin der Versicherer (Richter, a.a.O.). Aus diesem Grund sieht § 126 Abs. 2 Satz 2 VVG eine gesetzliche Rechtskrafterstreckung mit der Möglichkeit der Titelumschreibung entsprechend § 727 ZPO vor.
Rz. 11
Als gesetzlicher Prozessstandschafter erbringt die Beklagte selbst keine Leistungen an den Versicherungsnehmer aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i.S.v. § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG.
Rz. 12
b) Eine Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG auch auf die Beklagte als Schadenabwicklungsunternehmen kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Bei der Auslegung der Steuerbefreiungen nach § 4 UStG ist zu berücksichtigen, dass diese im Wesentlichen auf Art. 131 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: MwStSystRL) beruhen (vgl. Bunjes/Heidner, UStG 15. Aufl., § 4 Rz. 2; Klenk in Rau/Dürrwächter, UStG § 4 Nr. 10 Rz. 20 f. (Stand: August 2007)). Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, von der Steuer (Richtlinie u.a. abgedruckt bei Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz 13. Aufl. 2014 S. 1123, 1167).
Rz. 13
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist (EuGH DStR 2005, 467 Rz. 25; IStR 2001, 281 Rz. 23). Die Ausnahmevorschriften von der Umsatzsteuer sind hierbei eng auszulegen (EuGH DStR 2005, a.a.O., Rz. 24; IStR 2001, a.a.O., Rz. 32).
Rz. 14
Auf dieser Grundlage entspricht es allgemeiner Auffassung, dass nur dann von Versicherungsumsätzen i.S.v. Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL sowie von Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i.S.v. § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG ausgegangen werden kann, wenn es um die Verpflichtung eines Versicherers geht, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalles die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. EuGH IStR 2001, a.a.O., Rz. 37; vgl. auch Klenk in Rau/Dürrwächter, UStG § 4 Nr. 10 Rz. 26, 28, 32 (Stand: August 2007); Stadie, UStG 3. Aufl., § 4 Nr. 10 Rz. 2; Bunjes/Heidner, UStG 15. Aufl., § 4 Nr. 10 Rz. 4).
Rz. 15
Steuerbefreit sind mithin nur die Leistungen aufgrund des Versicherungsverhältnisses zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Von Dritten erbrachte Leistungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG (Klenk in Rau/Dürrwächter, UStG § 4 Nr. 10 Rz. 32, 80 (Stand: August 2007); Bunjes/Heidner, UStG 15. Aufl., § 4 Rz. 6; Stadie, UStG 3. Aufl., § 4 Nr. 10 Rz. 4). Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass sog. Backoffice-Tätigkeiten, die darin bestehen, gegen Vergütung Dienstleistungen für ein Versicherungsunternehmen zu erbringen, keine zu Versicherungsumsätzen gehörende Dienstleistungen darstellen (EuGH DStR 2005, 467 Rz. 22, 37-39). Bereits zuvor hatte er ausgesprochen, dass auch kein mehrwertsteuerbefreiter Versicherungsumsatz vorliegt bei der Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens, gegen eine marktübliche Vergütung die Tätigkeit eines anderen in seinem Besitz befindlichen Versicherungsunternehmens auszuüben (IStR 2001, 281 Rz. 40-44).
Rz. 16
Mangels einer versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten, die für den Versicherer lediglich als gesetzlicher Prozessstandschafter tätig wird, einerseits und der Klägerin andererseits fehlt es an Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i.S.v. § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG bzw. an Versicherungsumsätzen i.S.v. Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL.
Rz. 17
c) Auch eine Organschaft der Beklagten für den Versicherer liegt nicht vor. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). An einer derartigen Organschaft fehlt es hier bereits deshalb, weil die Beklagte als Schadenabwicklungsunternehmen organisatorisch und personell vom Rechtsschutzversicherer getrennt sein muss (vgl. MünchKomm/VVG/Richter, § 126 Rz. 2). Diese Trennung ergibt sich aus den Anforderungen des § 8a VAG (in der Fassung bis zum 31.12.2015). Hiernach darf das Schadenabwicklungsunternehmen außer der Rechtsschutzversicherung keine anderen Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen Versicherungssparten keine Leistungsbearbeitung durchführen (§ 8a Abs. 2 VAG a.F.). Die Geschäftsleiter des Schadenabwicklungsunternehmens dürfen nicht zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig sein, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt. Beschäftigte, die mit der Leistungsbearbeitung betraut sind, dürfen eine vergleichbare Tätigkeit nicht für ein solches Versicherungsunternehmen ausüben (§ 8a Abs. 3 Satz 2 und 3 VAG a.F.). Schließlich dürfen Mitglieder des Vorstandes und die Beschäftigten eines unter § 8a Abs. 1 VAG a.F. fallenden Versicherungsunternehmens dem Schadenabwicklungsunternehmen keine Weisungen für die Bearbeitung einzelner Versicherungsfälle erteilen. Die Geschäftsleiter und die Beschäftigten des Schadenabwicklungsunternehmens ihrerseits dürfen einem solchen Versicherungsunternehmen keine Angaben machen, die zu Interessenkollisionen zum Nachteil des Versicherten führen können (§ 8a Abs. 4 VAG a.F.).
Rz. 18
d) Ist die Beklagte somit nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG nicht von der Steuer befreit, so ist ihre Vorsteuerabzugsberechtigung gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht ausgeschlossen. Besteht ihre Berechtigung zum Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, so steht ihr die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zu Lasten der Klägerin und ihres Ehemannes ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zu. Die Klägerin kann diese von der Beklagten mithin außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattet verlangen (vgl. hierzu OLG Stuttgart Justiz 2000, 340, 341). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für den Anspruch der Klägerin nicht darauf an, ob die Beklagte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, einen Vorsteuerabzug für die zu ihren Gunsten in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen ausgewiesene Umsatzsteuer vorzunehmen.
Fundstellen
Haufe-Index 9898485 |
BFH/NV 2017, 255 |
DB 2016, 2721 |
DStR 2016, 12 |
HFR 2017, 361 |
UR 2016, 961 |
NJW 2016, 9 |
NJW 2017, 1245 |
WM 2017, 1028 |
ZIP 2017, 576 |
JZ 2017, 43 |
MDR 2016, 1450 |
MwStR 2016, 930 |
MwStR 2017, 44 |
ZfS 2017, 45 |
AGS 2017, 148 |
RVGreport 2017, 37 |
r+s 2017, 14 |
r+s 2018, 463 |
FMP 2017, 28 |