Leitsatz (amtlich)
Zur Frage einer beschreibenden Verwendung der Begriffe "Feldenkrais" oder "Feldenkrais-Methode" im Zusammenhang mit Dienstleistungen der Ausbildung im Bereich der Bewegungstherapie.
Normenkette
MarkenG § 23 Nr. 2
Verfahrensgang
OLG Bremen (Urteil vom 30.03.2000) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. März 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Anhänger einer von Dr. Moshe Feldenkrais (1904 – 1984) entwickelten Methode, im Wege körperlichen und psychischen Trainings ein Bewußtsein für Bewegungsabläufe zu entwickeln, um damit Störungen dieser Bewegungsabläufe und bei ihnen auftretende Schmerzen zu beseitigen oder jedenfalls zu verringern.
Der Kläger zu 1 war mehrere Jahre lang Schüler von Dr. Feldenkrais und erhielt von ihm eine Ausbildung als Lehrer. Er unterrichtet und trainiert Einzelpersonen und Gruppen in der von Feldenkrais entwickelten Methode und bildet auch Lehrer für diese Methode aus. Der Kläger zu 2 ist ein seit 1991 eingetragener Verein, der u.a. für den Kläger zu 1 Kurse der genannten Art organisiert.
Der Beklagte, ein seit 1985 eingetragener Verein, ist Mitglied der „International Feldenkrais Federation”, der weitere „Gilden”, unter anderem in den USA, angehören. Der Beklagte ist Inhaber folgender eingetragener Marken:
„Feldenkrais – Bewußtheit durch Bewegung”, Nr. 1 133 123, eingetragen am 12. Januar 1989
(Dienstleistungen: Ausbildung, nämlich Anleitung zu Bewegungen, um gewohnheitsmäßige Bewegungs- und Haltungsmuster klarer zu erkennen und andere ökonomischere Bewegungsmöglichkeiten zu entwickeln, um so die Bewußtheit, die Lernfähigkeit und das Selbstbild zu erweitern),
„Feldenkrais – Funktionale Integration”, Nr. 1 133 122, eingetragen am 12. Januar 1989
(Dienstleistungen: Ausbildung, nämlich nonverbal durchgeführte Form der Anleitung von Einzelpersonen zu Bewegungen, um gewohnheitsmäßige Bewegungs- und Haltungsmuster klarer zu erkennen und andere ökonomischere Bewegungsmöglichkeiten zu entwickeln, um so die Bewußtheit, die Lernfähigkeit und das Selbstbild zu erweitern),
„Feldenkrais”, Nr. 1 133 124, eingetragen am 12. Januar 1989
(Dienstleistungen: Ausbildung, nämlich Anleitung zu Bewegungen, in Gruppen- und Einzelarbeit, um gewohnheitsmäßige Bewegungs- und Haltungsmuster klarer zu erkennen und andere ökonomischere Bewegungsmöglichkeiten zu entwickeln, um so die Bewußtheit, die Lernfähigkeit und das Selbstbild zu erweitern),
„Feldenkrais-Methode”, Nr. 1 134 056, eingetragen am 1. Februar 1989
(Dienstleistungen: Ausbildung, nämlich Anleitung zu Bewegungen, in Gruppen- und Einzelarbeit, um gewohnheitsmäßige Bewegungs- und Haltungsmuster klarer zu erkennen und andere ökonomische Bewegungsmöglichkeiten zu entwickeln, um so die Bewußtheit, die Lernfähigkeit und das Selbstbild zu erweitern).
Für die „Feldenkrais-Foundation Inc.” waren die folgenden Marken eingetragen:
- „Feldenkrais-Methode”, Nr. 1 068 266, eingetragen am 17. September 1984,
- „Feldenkrais – Bewußtheit durch Bewegung”, Nr. 1 072 272, eingetragen am 8. Januar 1985 und
- „Feldenkrais – Funktionale Integration”, Nr. 1 073 984, eingetragen am 21. Februar 1985.
Diese Marken, die ähnliche Dienstleistungsverzeichnisse aufweisen wie die zuvor angeführten Marken des Beklagten, wurden im Jahre 1994 auf den Beklagten umgeschrieben.
Der Beklagte richtete unter dem 1. Februar 1994 ein Schreiben an die Teilnehmer vom Kläger zu 1 angebotener Kurse, in dem er diesem die Erfahrung und Berechtigung absprach, in der Feldenkrais-Methode auszubilden. Der Kläger zu 1 ist der Auffassung, der Beklagte spreche ihm darin auch die Berechtigung ab, die für den Beklagten als Marken eingetragenen Begriffe zu benutzen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme zunächst durch Teilurteil vom 31. August 1995 – unter Aufhebung eines zuvor ergangenen klageabweisenden Versäumnisurteils – den Klageanträgen auf Verbot der in dem vorgenannten Schreiben enthaltenen, als geschäftsschädigend angesehenen Äußerungen und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten stattgegeben und die auf Unterlassung angeblich unrichtiger Werbebehauptungen der Kläger gerichtete Widerklage des Beklagten abgewiesen. Über die Löschungsklage der Kläger gegen die auf Antrag des Beklagten eingetragenen Marken hat das Landgericht nicht entschieden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil der Erlaß eines Teilurteils unzulässig gewesen sei.
Vor dem Landgericht hat der Kläger zu 2 seine Klage zurückgenommen.
Das Landgericht hat alsdann entschieden:
I.
- Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 2. Februar 1995 wird, soweit es die Klage des Klägers zu 1 zum Gegenstand hat, aufgehoben.
Auf die Klage des Klägers zu 1 wird der Beklagte unter Androhung von Ordnungsgeld von bis zu 500.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen,
gegenüber Kursteilnehmern der vom Kläger zu 1 durchgeführten bzw. organisierten Kurse, Trainings- oder sonstigen Ausbildungsmaßnahmen in der Feldenkrais-Methode oder sonstwie in der Öffentlichkeit wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, daß
- der Kläger zu 1 nicht berechtigt ist, zur Bezeichnung oder Beschreibung der von ihm organisierten bzw. durchgeführten Kurse, Trainings- oder sonstigen Ausbildungsmaßnahmen die Begriffe „Feldenkrais” und/oder „Feldenkrais-Methode” und/oder „Funktionale Integration” und/oder „Feldenkrais – Bewußtheit und Bewegung” zu benutzen;
- der Kläger zu 1 nicht berechtigt ist, die gemäß Buchst. a genannten Bezeichnungen in der Weise für die von ihm durchgeführten bzw. organisierten Kurse, Trainings- oder sonstigen Ausbildungsmaßnahmen zu gebrauchen, daß ebenfalls die Kursteilnehmer, die die entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen erfolgreich durchlaufen haben, berechtigt sind, die gemäß Buchst. a genannten Bezeichnungen als Hinweis und/oder Bezeichnung der von ihnen absolvierten Ausbildungsmaßnahmen zu verwenden;
- der Kläger zu 1 nicht die notwendige Erfahrung besitzt, in der Feldenkrais-Methode auszubilden, und
- die vom Kläger zu 1 durchgeführten bzw. organisierten Kurse, Trainings- oder sonstigen Ausbildungsmaßnahmen nicht als Teil einer Ausbildung in der Feldenkrais-Methode anerkannt sind.
- Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1 den Schaden zu erstatten, der ihm durch die vorstehend zu 2. a) bis 2. d) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
…
Die gegen beide Kläger erhobene Widerklage auf Unterlassung der Verwendung der Wortmarken des Beklagten zur Bezeichnung der von ihnen angebotenen und erbrachten Dienstleistungen hat das Landgericht abgewiesen.
Im erneuten Berufungsverfahren hat der Beklagte beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und
- das Versäumnisurteil des Landgerichts Bremen insoweit aufrechtzuerhalten, als auch die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen wird;
- auf die Widerklage hin den Klägern unter Androhung von Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen im Ausbildungsbereich, nämlich Anleitung zu Bewegungen, um gewohnheitsmäßige Bewegungs- und Haltungsmuster klarer zu erkennen und andere ökonomischere Bewegungsmöglichkeiten zu entwickeln, um so die Bewußtheit, die Lernfähigkeit und das Selbstbild zu erweitern, die Begriffe „Feldenkrais”, „Feldenkrais-Methode” oder „Feldenkrais – Bewußtheit durch Bewegung” oder „Feldenkrais – Funktionale Integration” (in welcher Schreibweise auch immer) zu verwenden;
hilfsweise:
den Klägern unter Androhung von Ordnungsgeld zu untersagen,
- Dienstleistungen zur Ausbildung von Lehrern bzw. Ausbildern unter Verwendung eines oder mehrerer der Begriffe „Feldenkrais” oder „Feldenkrais-Methode” oder „Funktionale Integration” oder „Bewußtheit durch Bewegung” (in welcher Schreibweise auch immer) anzukündigen und/oder zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit dies nicht durch Lizenznehmer des Beklagten geschieht;
- zu behaupten, der Kläger zu 1 sei von Herrn Moshe Feldenkrais zur Ausbildung von Feldenkrais-Lehrern autorisiert worden;
- gegenüber solchen Ausbildungsteilnehmern den Eindruck zu erwecken, daß diese an einer von dem Beklagten oder den weltweit institutionalisierten Feldenkrais-Vereinigungen (z.B. International Feldenkrais Federation, NA Feldenkrais-Guild, TAB, Euro TAB, Feldenkrais Foundation) autorisierten Ausbildung teilnähmen, insbesondere indem sie in Ankündigungen von Trainingskursen nicht darauf hinweisen, daß diese Ausbildung von den oben genannten Feldenkrais-Organisationen nicht anerkannt wird, und/oder zu behaupten, den Kursteilnehmern würden nach Abschluß der Ausbildung Zertifikate erteilt, die Rechte und Privilegien enthielten, welche gleichwertig mit denjenigen des Beklagten seien.
Die Kläger sind dem entgegengetreten.
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag und seine Widerklageanträge weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das Schreiben des Beklagten vom 1. Februar 1994 gegen den Kläger zu 1 gerichtete unwahre geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen enthalte, die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach § 14 Abs. 1 UWG begründeten. Die mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsansprüche hat es hingegen versagt. Es hat ausgeführt:
Der vom Beklagten in seinen Schreiben an die Kursteilnehmer des Klägers zu 1 gerichtete Hinweis, daß in der Benutzung der in Rede stehenden Begriffe eine Warenzeichenverletzung liege (Klageantrag zu I. 2. a)), stelle eine Tatsachenbehauptung dar. Diese sei geeignet, geschäftsschädigend zu wirken. Die Äußerung sei unwahr, denn dem Beklagten stünden entgegen seiner Behauptung keine Ansprüche wegen Markenverletzung zu.
Ansprüche des Beklagten aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG schieden aus, weil der Kläger zu 1 die angegriffenen Bezeichnungen lediglich zur Beschreibung der von ihm angebotenen Kurse und Schulungen verwende. Soweit der Kläger zu 1 seine Kurs- und Schulungsangebote mit Überschriften versehe, die mit den eingetragenen Zeichen identisch seien, diene dies als Angabe über die Art der angebotenen Dienstleistung. Für die angesprochenen Verkehrskreise ergebe sich aus den Bezeichnungen die Unterscheidung der angebotenen Kurse von anderen Therapiemöglichkeiten, die mit der von Moshe Feldenkrais begründeten Methode zur Verbesserung der Körperwahrnehmung nichts zu tun hätten. Mit diesen Angeboten kämen vor allem diejenigen Personen in Kontakt, die sich mit derartigen Therapiemöglichkeiten beschäftigten und insbesondere diejenigen, die bereits in dieser Methode ausgebildet seien und durch Schulungen beim Kläger zu 1 die Fähigkeit erwerben wollten, selbst andere zu „Trainern” auszubilden. Gerade diesen Personen sei die Therapie bereits unter den Begriffen bekannt, die für den Beklagten als Marken geschützt seien. Sie sei bereits von ihrem Begründer als „Feldenkrais-Methode” bezeichnet worden. Auch der Kläger zu 1 habe diese Begriffe bereits vor der Eintragung der Warenzeichen in Deutschland benutzt. Damit hätten diese Bezeichnungen schon vor der Eintragung der Warenzeichen für den Beklagten in Fachkreisen einen beschreibenden Charakter gehabt, so daß an ihnen ein Freihaltungsbedürfnis bestanden habe. Die Annahme, eine Bezeichnung sei als Herkunftshinweis zu verstehen, liege um so ferner, je größer dem Verkehr die Notwendigkeit ihrer Freihaltung für den allgemeinen Sprachgebrauch erscheinen müsse. Dies schränke den Schutzumfang der für den Beklagten eingetragenen Marken erheblich ein.
Eine Verletzung der Markenrechte des Beklagten durch den Kläger zu 1 sei nicht gegeben, weil er die in Frage stehenden Bezeichnungen allein zur Beschreibung seiner Dienstleistungen benutzt habe und die Benutzung auch nicht gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG verstoßen habe. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger zu 1 benutze die in Rede stehenden Bezeichnungen unbefugt, sei demnach unwahr. Da sie auch geeignet sei, geschäftsschädigend zu wirken, stehe dem Kläger zu 1 der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 2 UWG zu.
Das gelte ebenso für den mit dem Klageantrag zu I. 2. b) geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Da in der Benennung der Kurse mit den angegriffenen Bezeichnungen eine zulässige beschreibende Verwendung liege, dürften auch Kurse, die nach erfolgreichem Besuch von Seminaren des Klägers zu 1 von deren Teilnehmern veranstaltet würden, so bezeichnet werden.
Dem Kläger zu 1 stünden auch die Unterlassungsansprüche zu I. 2. c) und d) gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Der Beklagte habe in seinem Schreiben gegenüber Dritten erklärt, der Kläger zu 1 habe nicht die notwendige Erfahrung als Trainer in der Feldenkrais-Methode. Damit habe der Beklagte sich im eigenen Interesse gegenüber den Kursteilnehmern des Klägers zu 1 über dessen Fähigkeiten geäußert und eine Tatsachenbehauptung aufgestellt. Der Beklagte könne den Wahrheitsbeweis für seine Behauptung nicht führen. Das Fehlen der notwendigen Erfahrung ergebe sich auch nicht aus dem Fehlen einer Anerkennung durch den Beklagten und andere auf diesem Gebiet tätige Organisationen. Die Behauptung, die Kurse des Klägers zu 1 seien nicht als Teil einer Ausbildung in der Feldenkrais-Methode anerkannt, sei unwahr, weil es keine staatlich anerkannte Ausbildung gebe.
Die Feststellungsklage sei zulässig und auch begründet, weil dem Kläger zu 1 gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der angegriffenen Äußerungen zustünden. Es sei wahrscheinlich, daß dem Kläger zu 1 durch die Anschwärzung bei seinen Kunden ein Schaden entstanden sei.
Die mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsansprüche stünden dem Beklagten nicht zu, weil die Kläger die Marken beschreibend benutzten und die Benutzung auch nicht gegen die guten Sitten verstoße. Aus den gleichen Gründen sei der Hilfsantrag zu a) unbegründet. Die Hilfsanträge zu b) und zu c) scheiterten schon daran, daß der Beklagte nicht dargelegt habe, daß der Kläger zu 1 – entgegen seinem Bestreiten – derartige Behauptungen aufgestellt habe. Aus den hierzu vorgelegten Unterlagen ergebe sich dies nicht. Die Kläger seien auch nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß die von ihnen angebotene Ausbildung vom Beklagten und anderen Organisationen nicht anerkannt werde.
B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
I. Klage
1. Mit dem Klageantrag zu I. 2. a) verlangt der Kläger zu 1 von dem Beklagten, gegenüber seinen Kursteilnehmern die Behauptung zu unterlassen, der Kläger zu 1 sei nicht berechtigt, zur Bezeichnung oder Beschreibung seiner Kurse die Begriffe „Feldenkrais”, „Feldenkrais-Methode”, „Funktionale Integration” oder „Feldenkrais – Bewußtheit durch Bewegung” zu benutzen.
Der Antrag ist darauf gestützt, daß der Beklagte in seinem Rundschreiben vom 1. Februar 1994 an Teilnehmer von Kursen des Klägers zu 1 darauf hingewiesen hat, daß die genannten Bezeichnungen zu Gunsten des Beklagten eingetragene Warenzeichen seien und deshalb nicht von Personen benutzt werden dürften, die keine anerkannte Ausbildung in der „Feldenkrais-Methode” abgeschlossen hätten. Nach der Auslegung durch das Berufungsgericht war diese Äußerung so zu verstehen, daß jegliche Art der Verwendung, also auch ein rein beschreibender Gebrauch der vorerwähnten Bezeichnungen, markenrechtlich untersagt sei. Dies sei eine unwahre Tatsachenbehauptung.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Rüge, eine derartige Äußerung sei dem Rundschreiben des Beklagten nicht zu entnehmen. Die tatrichterliche Beurteilung des Rundschreibens durch das Berufungsgericht, die im Revisionsverfahren nur in eingeschränktem Umfang überprüft werden kann, ist rechtsfehlerfrei. Vergeblich versucht die Revision ihre Annahme, das Berufungsgericht habe eine eigene Auslegung des fraglichen Schreibens überhaupt nicht vorgenommen, auf die Worte „kann … nur so verstanden werden” zu stützen, aus denen sich ergebe, daß das Berufungsgericht von einer Eindeutigkeit des Textes ausgegangen sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Begründung ergibt, die beanstandete Aussage im Hinblick auf den gesamten Inhalt des Rundschreibens ausgelegt.
2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß auch der Klageantrag zu I. 2. b) zu Recht zugesprochen worden ist. Dieser Antrag richtet sich gegen die Behauptung, auch die Kursteilnehmer des Klägers zu 1 dürften nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung bei ihm die vorerwähnten Bezeichnungen nicht verwenden.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verurteilung des Beklagten gemäß dem Klageantrag zu I. 2. c), die das Verbot der Behauptung betrifft, der Kläger zu 1 besitze nicht die notwendige Erfahrung, um in der Feldenkrais-Methode auszubilden. Insoweit ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei der angegriffenen Behauptung um eine dem Beweis zugängliche unwahre Tatsachenbehauptung handele, für die der Beklagte den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis nicht geführt habe.
Die angegriffene Aussage ist – entgegen der Ansicht der Revision – nicht lediglich ein der beweismäßigen Nachprüfung nicht zugängliches Werturteil. Die Behauptung, der Kläger zu 1 verfüge nicht über die notwendige Erfahrung, enthält allerdings auch wertende Elemente, weil über die Frage, welchen genauen Inhalt und Umfang eine „notwendige” Erfahrung haben muß, gestritten werden kann. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei angenommen, daß sich aus den sonstigen detaillierten Angaben des Schreibens ergibt, aus welchen tatsächlichen Gründen dem Kläger zu 1 die Erfahrung als Ausbilder in der Feldenkrais-Methode abgesprochen wird.
Die Revision beanstandet ohne Erfolg die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Äußerung als unwahr anzusehen sei, weil der Beklagte dem detaillierten Vortrag des Klägers zu 1 über seine langjährige Berufserfahrung mit der Feldenkrais-Methode nicht entgegengetreten sei. Die Revision greift dies mit dem Vorbringen an, die Behauptung des Beklagten, daß der Kläger zu 1 im Jahre 1994 erstmals eine Schulung von Lehrern durchgeführt habe, sei unwidersprochen geblieben. Tatsächlich haben die Kläger hierzu aber vorgetragen, der Kläger zu 1 habe seit 1978 in Absprache und mit Genehmigung von Dr. Feldenkrais in sämtlichen Ausbildungsrichtungen unterrichtet, einschließlich der Ausbildung von Ausbildern. Den danach notwendigen Beweis für seine Behauptung hat der Beklagte nicht geführt.
4. Der Beklagte ist weiterhin zu Recht gemäß dem Klageantrag zu I. 2. d) verurteilt worden, gegenüber Kursteilnehmern des Klägers zu 1 die Behauptung zu unterlassen, die von diesem durchgeführten Kurse seien nicht als Teil einer Ausbildung in der Feldenkrais-Methode anerkannt.
Das Berufungsgericht hat dem Schreiben des Beklagten die Tatsachenbehauptung entnommen, es gebe allgemein geltende Regelungen für die Ausbildung in der Feldenkrais-Methode, deren Anforderungen der Kläger zu 1 nicht erfülle. Diese Behauptung sei unwahr, weil solche allgemein geltenden Regelungen unstreitig nicht bestünden.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit dem Vorbringen, die beanstandete Äußerung sei gerade deshalb wahr, weil es keine anerkannte Ausbildung in der Feldenkrais-Methode gebe. Mit dieser Rüge versucht die Revision jedoch lediglich in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise, ihr eigenes Verständnis der Äußerung an die Stelle desjenigen des Tatrichters zu setzen. Ihre Auslegung ist zudem fernliegend, weil der Hinweis auf eine fehlende Anerkennung der Ausbildung nur sinnvoll ist, wenn es eine solche tatsächlich gibt.
5. Gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten, die das Berufungsgericht gemäß dem Klageantrag zu I. 3. auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG ausgesprochen hat, erhebt die Revision keine besonderen Rügen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
II. Widerklage
1. Der Unterlassungshauptantrag der Widerklage geht dahin, den Klägern zu untersagen, zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen im Ausbildungsbereich die Begriffe „Feldenkrais”, „Feldenkrais-Methode”, „Feldenkrais – Bewußtheit durch Bewegung” oder „Feldenkrais – Funktionale Integration” (in welcher Schreibweise auch immer) zu verwenden.
a) Mit diesem Antrag wendet sich der Beklagte gegen jedwede Benutzung der vorerwähnten Bezeichnungen im Zusammenhang mit den angeführten Dienstleistungen. Hierfür spricht schon die Fassung des Antrags, nach dem die Verwendung der näher angeführten „Begriffe” untersagt werden soll. Entsprechend diesem Wortlaut hat der Beklagte in den Vorinstanzen geltend gemacht, diese Begriffe seien für ihn durch die entsprechenden Markeneintragungen monopolisiert. Er hat des weiteren die Auffassung vertreten, daß er den Kläger zu 1 nicht daran hindere, die Feldenkrais-Methode zu praktizieren, jedoch das Angebot der entsprechenden Dienstleistungen nicht unter Benutzung der markenrechtlich geschützten Begriffe erfolgen dürfe. Dem Kläger zu 1 stehe es frei, seine Lehrinhalte, mögen sie auch letztlich auf Dr. Feldenkrais zurückzuführen sein, anders zu bezeichnen.
b) Der in dem vorgenannten weiten Sinn zu verstehende Unterlassungsantrag ist nicht begründet.
(1) Das Berufungsgericht ist stillschweigend davon ausgegangen, daß der Beklagte aus seinen Wortmarken auch dann Rechte im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG herleiten kann, wenn diese für die fraglichen Dienstleistungen beschreibend sein sollten. Das ist schon deshalb rechtsfehlerfrei, weil die Verletzungsgerichte an die Markeneintragung als solche gebunden sind.
Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag deshalb abgewiesen, weil die Kläger die in Rede stehenden Bezeichnungen nur beschreibend verwendeten, sie sich also auf § 23 Nr. 2 MarkenG berufen könnten. Es hat dazu ausgeführt, der maßgebliche Verkehr sehe die Bezeichnungen als beschreibende Angaben an; diese dienten ihm zur Unterscheidung der angebotenen Kurse von anderen Therapiemöglichkeiten, die mit der von Moshe Feldenkrais begründeten Methode zur Verbesserung der Körperwahrnehmung nichts zu tun hätten. Das ist frei von Rechtsfehlern.
Nach § 23 Nr. 2 MarkenG kann ein Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen als Angabe über die Art der Dienstleistungen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Um eine derartige Verwendung einer Marke als beschreibende Angabe handelt es sich dann, wenn der angesprochene Verkehr in der in Frage stehenden Bezeichnung nicht (auch) einen Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sieht (vgl. BGH, Vers.-Urt. v. 6.12.2001 – I ZR 136/99, GRUR 2002, 814, 815 = WRP 2002, 987 – Festspielhaus; Urt. v. 20.12.2001 – I ZR 60/99, GRUR 2002, 809, 810 f. = WRP 2002, 982 – FRÜHSTÜCKS-DRINK I; Urt. v. 20.12.2001 – I ZR 135/99, GRUR 2002, 812, 813 = WRP 2002, 985 – FRÜHSTÜCKS-DRINK II), sondern eine Angabe über die Eigenschaften, etwa die Art der Dienstleistungen. Eine derartige Angabe kann in der Verwendung eines lexikalisch nachweisbaren Begriffs zur näheren Kennzeichnung der Dienstleistung liegen, kann sich aber auch daraus ergeben, daß der von den Dienstleistungen angesprochene Verkehr bestimmte Begriffe wegen einer üblichen beschreibenden Verwendungsweise in erster Linie als diese Beschreibung und nicht als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft versteht. Hiervon ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen. Die Revision rügt ohne Erfolg, daß es die für die Beantwortung dieser Frage im Streitfall maßgeblichen Feststellungen nicht rechtsfehlerfrei getroffen habe.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der maßgebliche Verkehr, auf dessen Verständnis der Bezeichnungen als kennzeichnend oder beschreibend es ankommt, diejenigen Personen umfasse, die sich mit derartigen Therapiemöglichkeiten beschäftigen, und insbesondere diejenigen, die bereits in dieser Methode ausgebildet seien und durch Schulungen beim Kläger zu 1 die Fähigkeit erwerben wollten, selbst andere zu „Trainern” auszubilden. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Insbesondere steht dem nicht entgegen, daß der Name „Feldenkrais” ursprünglich für die fraglichen Dienstleistungen nicht beschreibend war. Wird ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt, entfaltet er im Zusammenhang mit den entsprechenden Dienstleistungen – auch schon ohne im Verkehr durchgesetzt zu sein – eine beschreibende Funktion. Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, zumal auch der Kläger zu 1 schon vor der Eintragung der Marken des Beklagten den Begriff „Feldenkrais-Methode” verwendet und damit zur Entwicklung des beschreibenden Begriffsinhalts beigetragen hat.
Danach erweist sich der Unterlassungshauptantrag schon deshalb als unbegründet, weil er zu weit geht, indem er nach § 23 Nr. 2 MarkenG markenrechtlich zulässige Verwendungsweisen der in Rede stehenden Bezeichnungen mitumfaßt.
(2) Der Antrag enthält auch nicht als Minus einen Angriff auf konkrete Formen kennzeichenmäßiger Benutzung der Marken des Beklagten. Der Beklagte hat in den Vorinstanzen seinen Unterlassungsantrag nicht auf derartige konkrete Verletzungsformen gestützt. Es war seine Sache, ob er in dieser Weise (auch) konkrete Verletzungsformen als Gegenstand seines Antrags bezeichnen wollte (vgl. auch BGH, Urt. v. 5.11.1998 – I ZR 176/96, GRUR 1999, 498, 500 = WRP 1999, 432 – Achterdiek). Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Revision verweist zwar auf eine Anzeige des Klägers zu 1 in einer Fachzeitschrift, die der Beklagte im Verfahren eingereicht hat (Anlage B 15). Diese Anlage wurde aber nur als Beleg für eine behauptete irreführende Werbung des Klägers zu 1, nicht zu dem Zweck vorgelegt, eine konkrete Verletzungsform als Streitgegenstand in das Verfahren einzuführen. Bei der Anlage K 9, auf die sich die Revision weiter bezogen hat, handelt es sich um einen redaktionellen Beitrag einer Journalistin, aus dem für die Verwendungsweise der im Unterlassungsantrag aufgeführten Bezeichnungen durch den Kläger zu 1 nichts hergeleitet werden kann. Die weiteren Unterlagen, auf die sich die Revision nunmehr stützt (Anlagen K 8 und BfB 3), sind nicht von dem Beklagten, sondern von den Klägern vorgelegt worden. Der Beklagte hat in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht, daß er seine Unterlassungsklage auch auf diese – im übrigen wohl aus den Jahren 1977 und 1983 stammenden – Werbeunterlagen stützen wolle. Im Revisionsverfahren konnten solche konkreten Verletzungsformen – entgegen der Ansicht der Revision – nicht erstmals zum Antragsgegenstand gemacht werden, weil die Einführung neuer Verletzungsformen in das Verfahren als Antragsgrundlage eine Klageänderung darstellt (vgl. Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13, Rdn. 273; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 46 Rdn. 17 f.), die im Revisionsverfahren nicht zulässig ist.
Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Beklagten auch nicht durch Zurückverweisung an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, neue konkrete Verletzungsformen in das Verfahren einzuführen. Es ist weder Aufgabe des Gerichts, einen Kläger durch Fragen oder Hinweise zu veranlassen, neue Streitgegenstände einzuführen, die in seinem bisherigen Vorbringen nicht einmal andeutungsweise eine Grundlage haben (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2000 – I ZR 216/98, GRUR 2001, 352, 354 = WRP 2001, 394 – Kompressionsstrümpfe; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 139 Rdn. 15), noch sein Verfahren so zu gestalten, daß einem Kläger die Möglichkeit geboten wird, in dieser Weise – gegebenenfalls nach langem Verfahren – seine Klage zu erweitern.
2. Auch der Hilfsantrag zu a) der Widerklage ist unbegründet. Der Antrag zielt darauf, den Klägern zu untersagen, näher bezeichnete Dienstleistungen unter Verwendung der Begriffe „Feldenkrais”, „Feldenkrais-Methode”, „Funktionale Integration” oder „Bewußtheit durch Bewegung” anzukündigen und/oder zu erbringen oder erbringen zu lassen, sofern dies nicht durch Lizenznehmer des Beklagten geschieht. Das Berufungsgericht hat den Antrag für unbegründet erachtet, weil die Kläger die darin genannten Begriffe nur beschreibend verwendeten. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Insoweit fehlt es, weil der Beklagte eine durch den Antrag erfaßte konkrete Verwendungsweise durch die Kläger nicht dargelegt hat, schon an einer Wiederholungsgefahr. Zudem hat der Beklagte nicht geltend gemacht, Inhaber einer Wortmarke „Funktionale Integration” zu sein, so daß es bezüglich dieser Bezeichnung auch an einem entsprechenden markenrechtlichen Anspruch des Beklagten fehlt.
Darüber hinaus steht dem Anspruch entgegen, daß er – wie der Unterlassungshauptantrag – zu weit geht, weil er auch nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässige beschreibende Verwendungsweisen mitumfaßt.
3. Das Berufungsgericht hat des weiteren den Hilfsantrag zu b) der Widerklage für unbegründet erachtet, weil der Beklagte nicht im einzelnen dargelegt habe, daß die Kläger die mit diesem Antrag angegriffene Behauptung aufgestellt hätten. Das greift die Revision erfolglos mit der Rüge an, die Kläger hätten sich im Prozeß in entsprechender Weise berühmt. Die von der Revision angeführten Schriftsatzstellen ergeben das nicht. Die Kläger haben lediglich – zur Verteidigung ihrer Rechtsposition – vorgetragen, der Kläger zu 1 sei von Dr. Feldenkrais persönlich zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen aller Art autorisiert worden. Es ist nicht ersichtlich, daß die Kläger behauptet hätten, sie dürften sich dessen auch gegenüber Dritten berühmen.
4. Den Hilfsantrag zu c) der Widerklage hat das Berufungsgericht als unbegründet angesehen, weil die Kläger eine entsprechende Behauptung nicht aufgestellt hätten. Hiergegen macht die Revision ohne Erfolg geltend, die angegriffene Behauptung sei der von den Klägern als Anlage BfB 3 vorgelegten Broschüre zu entnehmen. Dabei handelt es sich jedoch um revisionsrechtlich unbeachtliches neues Tatsachenvorbringen, da der Hilfsantrag in den Vorinstanzen auf diese Broschüre nicht gestützt war. Es kann daher unerörtert bleiben, ob die angegebenen Stellen der Broschüre die Auffassung der Revision belegen könnten.
C. Danach war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Unterschriften
v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Büscher, Schaffert
Fundstellen
BGHR 2003, 244 |
NJW-RR 2003, 623 |
GRUR 2003, 436 |
WRP 2003, 384 |
MarkenR 2003, 66 |