Entscheidungsstichwort (Thema)
Elternunterhalt. Selbstbehalt. Leistungsfähigkeit Ehefrau. Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung. Ehegatte. Rechtliche Verpflichtung zur Haushaltsführung. Missverhältnis zwischen Familienunterhaltsbeiträgen der Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
a) Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehefrau mit Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 - XII ZR 122/00, BGHReport 2004, 382 = FamRZ 2004, 366 ff.; Urt. v. 17.12.2003 - XII ZR 224/00, BGHReport 2004, 376 = FamRZ 2004, 370 ff. und Urt. v. 14.1.2004 - XII ZR 69/01, BGHReport 2004, 522).
b) Setzt ein haushaltsführender Ehegatte Einkommen aus einer Nebentätigkeit zum Familienunterhalt ein, so kann er dies seinen unterhaltsberechtigten Eltern nur insoweit entgegenhalten, als er hierzu rechtlich verpflichtet ist. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn seine Haushaltsführung zusammen mit seiner Erwerbstätigkeit überobligatorisch ist und sich hierdurch im Verhältnis zu seinem Ehegatten ein erhebliches Missverhältnis in den beiderseitigen Beiträgen zum Familienunterhalt ergibt.
Normenkette
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 07.05.2001) |
AG Steinfurt (Urteil vom 06.09.2000) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des OLG Hamm v. 7.5.2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG - FamG - Steinfurt v. 6.9.2000 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch.
Die 1923 geborene Mutter der Beklagten lebt in einem Seniorenheim. Seit dem 1.2.1993 gewährt ihr der Kläger Sozialhilfe nach § 68 BSHG, da die Mutter die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Einkünften und den - seit dem 1.7.1996 - erfolgten Leistungen der Pflegeversicherung nicht vollständig aufbringen konnte. Die Zahlungen des Klägers beliefen sich 1995 auf 21.381,91 DM, 1996 auf 37.368,42 DM, 1997 auf 16.667,81 DM und 1998 auf 16.797,25 DM; im Jahr 1999 leistete der Kläger ähnlich hohe Beträge wie im Jahre 1998. In den genannten Beträgen ist Wohngeld von höchstens 5.672,16 DM im Jahr enthalten.
Mit Schreiben v. 29.1.1993 wurde der Beklagten die Sozialhilfegewährung ab 1.2.1993 angezeigt. Gleichzeitig wurde sie gebeten, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Außerdem wurden die Unterhaltsansprüche der Mutter gegen die Beklagte auf den Kläger übergeleitet. Mit Schreiben v. 20.11.1997 forderte der Kläger die Beklagte auf, für die Zeit von August bis Dezember 1995 Unterhalt i. H. v. monatlich 102 DM und ab Januar 1996i. H. v. monatlich 60 DM zu zahlen. Mit einem am 3.12.1997 bei dem Kläger eingegangenen Schreiben teilte die Beklagte mit, dass sie die von ihr verlangten 1.950 DM rückständigen Unterhalts nicht zur Verfügung habe; von ihrem geringen Einkommen blieben ihr monatlich nur ca. 500 DM, mit denen sie ihren Ehemann entlaste. Mit Schreiben des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten v. 4.12.1997 wurde die Unterhaltsforderung zurückgewiesen. Nach weiterem Schriftverkehr teilte der Kläger unter dem 8.2.1999 mit, dass er an der Forderung festhalte. Mit Schreiben v. 19.11.1999 bezifferte er die Unterhaltsforderung - nach einer erneuten Einkommensüberprüfung - für die Zeit ab Februar 1999 mit monatlich 190 DM.
Die verheiratete Beklagte, die den Familienhaushalt führt, verfügte über Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, und zwar zunächst i. H. v. monatlich 570 DM und im Jahre 1999i. H. v. monatlich 620 DM. Für berufsbedingte Fahrtkosten musste sie 70 DM monatlich aufwenden. Der (volljährige) Sohn der Eheleute war bis Januar 1999 unterhaltsbedürftig. Der Ehemann der Beklagten betrieb selbstständig ein Unternehmen für Garten-, Landschafts- und Baumpflege. Darüber hinaus erzielte er Einkünfte aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit. Seine Bruttoeinkünfte hieraus beliefen sich 1995 und 1996 auf jeweils 35.967,31 DM und 1999 auf 38.318,02 DM. Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb betrugen 1995 50.075 DM, 1996 45.252 DM und 1999 48.475 DM (jeweils brutto und gerundet).
Die Eheleute bewohnen ein ihnen gehörendes, nicht belastetes Eigenheim mit einer Wohnfläche von mindestens 120 m2. Der Ehemann der Beklagten zahlte in dem streitigen Zeitraum auf ein privates Darlehen monatlich 81,53 DM an Zinsen und Tilgung. Auf betriebsbedingte Darlehen erbrachte er Tilgungsleistungen von monatlich 1.401,90 DM. Die insoweit angefallenen Zinsen sind in den Gewinn- und Verlustrechnungen des Gewerbebetriebs berücksichtigt.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Unterhaltsansprüche für die Zeit von August 1995 bis Dezember 1999i. H. v. insgesamt 4.820 DM zzgl. Zinsen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei für 1995i. H. v. monatlich 102 DM, für Januar 1996 bis Januar 1999i. H. v. monatlich 60 DM und ab Februar 1999i. H. v. monatlich 190 DM leistungsfähig, weil sie nur mit einem Teil ihres Einkommens zum Familienunterhalt beizutragen habe.
Die Beklagte hat hinsichtlich der Unterhaltsforderungen aus dem Jahr 1995 die Einrede der Verjährung erhoben und im Übrigen geltend gemacht, die Ansprüche seien verwirkt. Außerdem hat sie ihre Leistungsfähigkeit in Abrede gestellt.
Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage bezüglich der für 1995 geltend gemachten Unterhaltsansprüche zzgl. Zinsen abgewiesen, weil die betreffenden Ansprüche verjährt seien. Die weiter gehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter, soweit diesem nicht bereits entsprochen worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
1. Rechtlich zutreffend ist das OLG, dessen Urteil in FamRZ 2002, 125 ff. veröffentlicht ist, allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagte ihrer Mutter nach den §§ 1601, 1602 BGB dem Grunde nach unterhaltspflichtig ist. Hierüber sowie über die Höhe des - die Klageforderung übersteigenden - Unterhaltsbedarfs besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
2. Das Berufungsgericht hat die Beklagte für die - allein noch maßgebliche - Zeit ab Januar 1996 im Umfang der Klageforderung für leistungsfähig gehalten. Hierzu hat es ausgeführt: Die Beklagte verfüge zwar - selbst unter Berücksichtigung eines Taschengeldanspruchs gegen ihren Ehemann - nicht über Einkünfte, die über ihren unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt hinausgingen. Bei der Frage, ob ihr angemessener Selbstbehalt gewahrt sei, dürfe aber nicht allein auf das eigene Einkommen der Beklagten abgestellt werden. Vielmehr müsse auch das Einkommen ihres Ehemannes berücksichtigt werden, durch das ihr Bedarf vollständig oder zumindest weitgehend gedeckt sei mit der Folge, dass sie jedenfalls im Umfang des Klagebegehrens leistungsfähig sei. Zur Begründung dieser Auffassung werde in erster Linie von der Annahme ausgegangen, dass bei einer nur geringfügigen Nebentätigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten und einer vollständigen Sicherung des Unterhalts der Familie durch den vollschichtig tätigen Ehepartner das gesamte Einkommen aus der Nebentätigkeit für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehe. Denn der geringfügig verdienende Ehegatte erfülle durch die überwiegende Haushaltsführung seine Familienunterhaltspflicht bereits vollständig. Alternativ lasse sich die vertretene Meinung aber auch auf die Erwägung stützen, dass jeder Ehegatte grundsätzlich nur den seinem Anteil am Gesamteinkommen entsprechenden Teil seines Einkommens für den Unterhalt der Familie zur Verfügung stellen müsse und der verbleibende Teil seines Einkommens für andere Unterhaltsforderungen eingesetzt werden könne. Im Fall einer nur geringfügigen Beschäftigung des Unterhaltspflichtigen sei jedenfalls anzunehmen, dass diesem - im wesentlichen - die Haushaltsführung und dem anderen vorrangig die Gewährleistung des Familienunterhalts entsprechend der zu unterstellenden Absprache der Ehegatten obliege. Der geringfügig beschäftigte Ehegatte habe dann nur in kleinem Umfang zum Familienunterhalt beizutragen, im Übrigen erfülle er seine Verpflichtung aus den §§ 1360, 1360a BGB durch die überwiegende Haushaltsführung. Ihm verbleibe deshalb der Teil seines Verdienstes, den er nicht für den Unterhalt der Familie einsetzen müsse, so dass er insoweit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen Verwandter leistungsfähig sei.
Beide Alternativen führten im vorliegenden Fall zu Unterhaltsansprüchen in der vom Kläger geltend gemachten Höhe. Das Jahresnettoeinkommen des Ehemannes der Beklagten habe sich im Jahr 1995 auf 57.341,60 DM, im Jahre 1996 auf 54.060,40 DM und im Jahr 1999 auf 58.696,34 DM belaufen. Für die Jahre 1997 und 1998 seien keine Angaben zu den Einkünften des Ehemannes gemacht worden. Der Kläger habe die Gewinne aus dem Gewerbebetrieb aus dem Durchschnitt der Jahre 1993 bis 1995 bzw. 1995 bis 1997 errechnet. Ebenso sei er mit den zu entrichtenden Steuern verfahren. Diese Berechnung, die die Beklagte nicht benachteilige, sei vom Familiengericht übernommen und von der Beklagten nicht beanstandet worden, so dass kein Anlass bestehe, davon abzuweichen. Daraus ergebe sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes von 4.778 DM (1995), 4.505 DM (1996) und 4.891 DM (1999). In Abzug zu bringen seien lediglich die Zahlungen auf das private Darlehen i. H. v. monatlich 82 DM (gerundet). Die Tilgungsleistungen, die der Ehemann der Beklagten für betriebsbedingte Kredite erbringe (ca. 1.400 DM monatlich), seien dagegen nicht abzugsfähig. Bei einem Gewerbebetrieb sei nämlich regelmäßig anzunehmen, dass mit einem Darlehensbetrag Wirtschaftsgüter angeschafft würden. Die Abschreibung für diese Güter habe aber bereits Eingang in die Gewinn- und Verlustrechnung gefunden. Deshalb seien die Tilgungsleistungen mittelbar bereits berücksichtigt. Ein Abzug hierfür würde insoweit zu einer doppelten Einkommensreduzierung führen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers seien in den Gewinn- und Verlustrechnungen auch entsprechend hohe Abschreibungen enthalten, so etwa im Jahre 1995i. H. v. 37.353,56 DM. Diese Abschreibungen habe der Kläger - ebenso wie die Rückstellungen - bei der Ermittlung des Betriebsgewinnes für 1995 in einer die Tilgungsleistungen übersteigenden Höhe gewinnmindernd berücksichtigt. Dass im vorliegenden Fall von Besonderheiten auszugehen sei, die ausnahmsweise die Berücksichtigung von Abschreibungen neben den Tilgungsleistungen gebieten könnten, sei von der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten nicht vorgetragen worden.
Auf Grund seiner Einkünfte sei der Ehemann der Beklagten in der Lage, den Mindestbedarf der Familie zu decken. Dieser sei - auch für die Zeit vor 1999 - in Anlehnung an die Leitlinien des OLG Hamm für die Beklagte und ihren Ehemann mit 4.000 DM anzusetzen. Für den bis Januar 1999 noch unterhaltsberechtigten Sohn sei ein Betrag von 930 DM hinzuzurechnen (Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1.1.1996, auf Grund des zusammengerechneten Nettoeinkommens der Eltern). Ein Anlass, diesen pauschalierten Gesamtbedarf von 4.930 DM zu erhöhen, bestehe nicht, da die Beklagte einen Mehrbedarf nicht konkret dargelegt habe. Eine nur pauschale Erhöhung komme nicht in Betracht, weil es sich bei den im Rahmen der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt maßgeblichen Selbstbehaltssätzen bereits um erhöhte Beträge handele. Der errechnete Gesamtbedarf sei allerdings noch um den Wert des mietfreien Wohnens im eigenen Haus zu reduzieren, der vom Kläger mit rund 485 DM jedenfalls nicht zu hoch angesetzt sei. Der sich sodann ergebende Mindestbedarf der Familie von zunächst 4.445 DM (4.000 DM + 930 DM - 485 DM) und ab Januar 1999 - nach dem Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn - von 3.515 DM sei bereits durch das Einkommen des Ehemannes der Beklagten weitgehend sichergestellt, so dass die Einkünfte der Beklagten nur in ganz geringem Umfang, nämlich in der Zeit von Januar 1996 bis Januar 1999i. H. v. monatlich 22 DM, zur Deckung des Familienbedarfs hätten herangezogen werden müssen.
Aber auch die alternativ angestellten Erwägungen führten zur Annahme der Leistungsfähigkeit der Beklagten. Da ihr Einkommen von (bereinigt) 500 DM in dem Zeitraum von Januar 1996 bis Januar 1999 10,16 % des Gesamteinkommens der Ehegatten von 4.923 DM (500 DM + 4.505 DM - 82 DM) ausgemacht habe, habe sie nur mit 51 DM (10,16 % von 500 DM) zum Familienunterhalt beitragen müssen und über freies Einkommen von 449 DM verfügt. Für die Zeit ab Februar 1999 sei sogar von freien Einkünften von 493 DM monatlich auszugehen, so dass jeweils offen bleiben könne, ob die genannten Beträge nur zur Hälfte für Unterhaltszwecke eingesetzt werden müssten.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
3. a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht bereits deshalb leistungsunfähig ist, weil sie nicht über eigene Einkünfte verfügt, die ihren angemessenen Selbstbehalt übersteigen. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als er durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet. Die Höhe des von jedem Ehegatten - abgesehen von der Haushaltsführung - zu leistenden Beitrags zum Familienunterhalt richtet sich grundsätzlich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen. Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung und kann folglich für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, sofern der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen insgesamt gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines Ehegatten braucht er nicht zu kompensieren, da auch dessen angemessener Unterhalt gesichert ist (BGH, Urt. v. 15.10.2003 - XII ZR 122/00, BGHReport 2004, 382 = FamRZ 2004, 366 [368], unter 2e cc; Urt. v. 17.12.2003 - XII ZR 224/00, BGHReport 2004, 376 = FamRZ 2004, 370 [372], unter 4a; Urt. v. 14.1.2004 - XII ZR 69/01, BGHReport 2004, 522, S. 8 f. unter 2d aa, m. w. N.).
b) Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen mit einem unter dem Selbstbehalt liegenden Einkommen kann sich aber auch dann ergeben, wenn er neben der Haushaltsführung zum Beispiel einer geringfügigen Nebenbeschäftigung nachgeht, das hieraus erzielte Einkommen jedoch tatsächlich für eigene Zwecke verwenden kann (BGH, Urt. v. 17.12.2003 - XII ZR 224/00, BGHReport 2004, 376 = FamRZ 2004, 370 [372], unter 4b bb). Davon kann nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat in dem am 3.12.1997 bei dem Kläger eingegangenen Schreiben mitgeteilt, dass sie mit dem von ihr erzielten bereinigten Einkommen von 500 DM monatlich ihren Ehemann entlaste. Daraus ist zu entnehmen, dass sie ihr Einkommen tatsächlich für den Familienunterhalt zur Verfügung stellt.
c) Leistungsfähig kann ein Unterhaltspflichtiger aber auch dann sein, wenn und soweit er sein Einkommen zwar tatsächlich für den Familienunterhalt einsetzt, hierzu jedoch rechtlich nicht verpflichtet ist, weil er bereits durch die ebenfalls übernommene Haushaltsführung in ausreichender Weise zum Familienunterhalt beiträgt. Da die Ehegatten allerdings ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen können, steht es ihnen grundsätzlich auch frei, Vereinbarungen über die innerfamiliäre Arbeitsteilung zu treffen, die einen Ehegatten mehr belasten als den anderen. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung ist einem Ehegatten im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben aber dann verwehrt, wenn ein erhebliches Missverhältnis der beiderseitigen Beiträge zum Familienunterhalt vorliegt. In einem solchen Fall ist darauf abzustellen, in welchem Umfang der Unterhaltspflichtige rechtlich gehalten ist, über die Haushaltsführung hinaus zum Familienunterhalt beizutragen (BGH, Urt. v. 17.12.2003 - XII ZR 224/00, BGHReport 2004, 376 = FamRZ 2004, 370 [372], unter 4b bb).
Von einem erheblichen Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen zum Familienunterhalt kann nach den getroffenen Feststellungen indessen nicht ausgegangen werden. Die Führung eines aus den Eheleuten und einem volljährigen Kind bestehenden Haushalts neben einer geringfügigen Beschäftigung dürfte die Inanspruchnahme durch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Ehemann der Beklagten nicht nur einer abhängigen Arbeit als Fahrer nachgeht, sondern zusätzlich selbstständig tätig ist. Im Hinblick auf seine Lohneinkünfte (im Jahr 1998 durchschnittlich 2.437 DM netto im Monat) kann nicht davon ausgegangen werden, dass er im Rahmen seiner abhängigen Beschäftigung deutlich weniger als vollschichtig arbeitet. Wenn er darüber hinaus - wie sich aus den Gewinn- und Verlustrechnungen ergibt - in nicht unerheblichem Umfang im Rahmen des von ihm geführten Betriebes tätig ist, so geht sein Gesamteinsatz jedenfalls über eine vollschichtige Tätigkeit hinaus. Unter diesen Umständen ist aber die Annahme nicht gerechtfertigt, die Leistungen der Beklagten zum Familienunterhalt stünden in einem erheblichen Missverhältnis zu denjenigen ihres Ehemannes dergestalt, dass sie im Vergleich zu ihm weit überobligatorisch arbeite und daher ihr Einkommen aus der Nebentätigkeit nicht zum Familienunterhalt einsetzen müsse. Mit Rücksicht darauf kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, der Beklagten stehe ihr gesamtes Einkommen oder zumindest der überwiegende Teil hiervon für Unterhaltszwecke zur Verfügung.
d) Eine Fallgestaltung, bei der davon auszugehen ist, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht benötigt, weil der von seinem Ehegatten zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist, dass er bereits daraus angemessen unterhalten werden kann, liegt ebenfalls nicht vor. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, solche Einkommensverhältnisse seien etwa dann gegeben, wenn das bereinigte Einkommen dem doppelten Selbstbehalt der Ehegatten entspreche (so Günther in Münchner Anwaltshandbuch, § 12 Rz. 99), oder wenn es im Bereich der letzten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liege (so Müller, Anmerkung zu OLG Frankfurt v. 20.6.2000 - 3 UF 122/99, OLGReport Frankfurt 2000, 261 = FamRZ 2002, 570 [571 f.]), was vom Ergebnis her vergleichbar ist. Der Senat hat die Würdigung, bei entsprechenden Verhältnissen sei der auskömmliche Familienunterhalt gewährleistet, im Grundsatz nicht beanstandet (BGH, Urt. v. 17.12.2003 - XII ZR 224/00, BGHReport 2004, 376 = FamRZ 2004, 370 [372], unter 4b cc). Derartige Einkommensverhältnisse liegen hier indessen nicht vor.
e) Deshalb kann sich eine Leistungsfähigkeit der Beklagten nur insoweit ergeben, wie ihr Einkommen zur Bestreitung des vorrangigen angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird. Diese Beurteilung hängt entscheidend davon ab, wie der geschuldete Familienunterhalt zu bemessen ist. Da dieser gem. § 1360a BGB seinem Umfang nach alles umfasst, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist und sich an den ehelichen Verhältnissen ausrichtet, kann er nicht generell mit den Mindestselbstbehalten des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten - ggf. unter Hinzurechnung des für den Kindesunterhalt erforderlichen Betrages - angesetzt werden. Denn der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen steht außerhalb dessen Unterhaltsrechtsverhältnisses zu seinen Eltern und ist rechtlich nicht verpflichtet, sich zu deren Gunsten in seiner Lebensführung einzuschränken. Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigen, muss vielmehr - ebenso wie der eigene angemessene Bedarf eines Unterhaltspflichtigen - nach den im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens und sozialen Rangs, bestimmt werden. Es entspricht nämlich der Erfahrung, dass der Lebensstandard sich hieran ausrichtet (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2004 - XII ZR 69/01, BGHReport 2004, 522, unter 2d bb; v. 23.10.2002 - XII ZR 266/99, MDR 2003, 86 = BGHReport 2003, 11 = FamRZ 2002, 1698 [1700]; v. 19.2.2003 - XII ZR 67/00, MDR 2003, 875 = BGHReport 2003, 735 = FamRZ 2003, 860 [864]).
f) Wie der Familienunterhalt danach zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Seine Annahme, es bestehe keine Veranlassung, die als Familienunterhalt für die Beklagte und ihren Ehemann angesetzten Mindestbedarfsbeträge von zusammen 4.000 DM zu erhöhen, weil es sich insofern bereits um - gegenüber anderen Unterhaltsrechtsverhältnissen - erhöhte Sätze handele und die Beklagte einen konkreten Mehrbedarf nicht dargelegt habe, lässt sich nicht damit vereinbaren, dass sich der Lebensstandard erfahrungsgemäß an den Einkommensverhältnissen ausrichtet. Der Senat hat zwar auch die Annahme, Einkünfte in einer etwas überdurchschnittlichen Größenordnung dienten im Wesentlichen der Finanzierung der Lebensführung, nicht gebilligt. Denn diese Annahme ist nicht damit in Einklang zu bringen, dass die Sparquote in Deutschland in dem hier maßgeblichen Zeitraum rund 10 % des verfügbaren Einkommens betrug (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2003 - XII ZR 224/00, BGHReport 2004, 376 = FamRZ 2004, 370 [372], unter 4b cc, unter 4b aa; Urt. v. 14.1.2004 - XII ZR 69/01, BGHReport 2004, 522, unter 2d cc). Dieser Gesichtspunkt vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Lebensstandard einer Familie in der Regel von dem zur Verfügung stehenden Einkommen abhängt.
Mit Rücksicht auf diese Umstände muss der für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungsbelastete Unterhaltspflichtige dann, wenn das Familieneinkommen - nach Berücksichtigung des Kindern eventuell geschuldeten Unterhalts - die ihm und seinem Ehegatten zuzubilligenden Mindestbedarfssätze übersteigt, vortragen, wie sich der Familienunterhalt gestaltet und ob und ggf. welche Beträge zur Vermögensbildung verwendet wurden. Soweit das Einkommen der Ehegatten nämlich nicht für den Familienunterhalt verwendet, sondern einer Vermögensbildung zugeführt wird, ist der Ansatz eines aus dem Einkommen abgeleiteten Familienbedarfs nicht gerechtfertigt (BGH, Urt. v. 14.1.2004 - XII ZR 69/01, BGHReport 2004, 522, unter 2d cc). Die Beklagte hat in ihrem am 3.12.1997 bei dem Kläger eingegangenen Schreiben geltend gemacht, ihr Einkommen für den Familienunterhalt zur Verfügung zu stellen, ein Sparbuch oder Guthaben bei einem Geldinstitut besitze sie nicht. Feststellungen dazu, wie der Familienunterhalt der Beklagten und ihres Ehemanns mit Rücksicht auf dieses Vorbringen zu bemessen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Hiervon hängt indessen ab, inwieweit die Beklagte ihr Einkommen zur Bestreitung des Familienunterhalts einsetzen muss und ob ihr alsdann - nämlich nach Abzug des insoweit auf sie nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte der Ehegatten entfallenden Anteils - freie Mittel verbleiben, die sie für den Elternunterhalt einsetzen kann.
g) Danach kann das angefochtene Urteil in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben. Es ist deshalb insoweit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten erforderlichen Feststellungen - eventuell nach ergänzendem Sachvortrag - nachzuholen haben.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Ehemannes der Beklagten durch das Berufungsgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken zum Nachteil der Beklagten. Auch die Revision hat insofern keine Einwendungen erhoben.
b) Der Familienunterhalt umfasst auch den zur Bestreitung der Wohnkosten notwendigen Aufwand der Familie. Soweit Ehegatten über Wohneigentum verfügen und die Familie infolge dessen ganz oder teilweise mietfrei wohnt, braucht Erwerbseinkommen insoweit nicht eingesetzt zu werden. Bezüglich der Bewertung des Wohnvorteils wird auf das Senatsurteil v. 19.3.2003 (BGH, Urt. v. 19.3.2003 - XII ZR 123/00, MDR 2003, 1183 = BGHReport 2003, 954 = FamRZ 2003, 1179 [1180 ff.]) hingewiesen.
c) Die Ermittlung des Anteils, mit dem die Beklagte für den Familienunterhalt aufzukommen hat, hat sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkommen der Ehegatten zu richten. In dem betreffenden Verhältnis haben sie auch zum Familienunterhalt beizutragen. Das dürfte das Familiengericht verkannt haben, indem es die errechnete Einkommensquote der Beklagten auf ihr Einkommen und nicht auf den angenommenen Familienbedarf bezogen hat (nämlich: 10,16 % von 500 DM = 51 DM statt: 10,16 % des angenommenen Bedarfs von 4.445 DM = 451,61 DM).
d) Ein sich unter Berücksichtigung ihrer anteiligen Beiträge zum Familienunterhalt ergebendes restliches Einkommen der Beklagten ist grundsätzlich in voller Höhe - und nicht nur teilweise - für den Elternunterhalt einzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2004 - XII ZR 69/01, BGHReport 2004, 522, S. 13 unter 4b).
e) Soweit das Berufungsgericht eine Verwirkung der für die Zeit bis Oktober 1996 geltend gemachten Unterhaltsansprüche mit der Begründung verneint hat, dass es an dem so genannten Umstandmoment fehle, dürfte diese Auffassung keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Zwar pflegt ein Unterhaltspflichtiger in der Regel seine Lebensführung an die zur Verfügung stehenden Einkünfte anzupassen, so dass er bei einer Unterhaltsnachforderung, mit der er nicht mehr zu rechnen brauchte, eventuell auf Mittel zurückgreifen müsste, die an sich nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen sind (vgl. BGH v. 23.10.2002 - XII ZR 266/99, MDR 2003, 86 = BGHReport 2003, 11 = FamRZ 2002, 1698 [1699). Da im vorliegenden Fall eine Leistungsfähigkeit der Beklagten allerdings nur insoweit in Betracht kommt, als ihr Einkommen nicht für den Familienunterhalt einzusetzen war, sondern etwa einer Vermögensbildung zugeführt wurde, erscheint es nicht rechtsmissbräuchlich, falls sie in dem betreffenden Umfang auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wird.
Fundstellen
Haufe-Index 1132086 |
NJW 2004, 2167 |
BGHR 2004, 879 |
EBE/BGH 2004, 4 |
FamRZ 2004, 795 |
NJW-RR 2004, 721 |
ZAP 2004, 760 |
FPR 2004, 405 |
MDR 2004, 753 |
FamRB 2004, 212 |
ZFE 2004, 180 |
ZNotP 2004, 443 |
FK 2004, 94 |
JWO-FamR 2004, 146 |
KammerForum 2004, 236 |
LMK 2004, 186 |