Leitsatz (amtlich)
a Die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern liegt gem. § 39 Abs. 1 GenG grundsätzlich allein bei ihrem Aufsichtsrat (st.Rspr.; BGH v. 26.6.1995 - II ZR 122/94, BGHZ 130, 108 [110] = AG 1995, 464 = MDR 1995, 1220).
b Die als (vermeintliche) gesetzliche Vertreter einer verklagten Genossenschaft in den Prozess hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozessbevollmächtigten sind befugt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (RGZ 29, 408; BGH v. 4.11.1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122).
c Das Berufungsgericht darf die Sache nicht gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn der Rechtsstreit ohne weitere Verhandlung zur Endentscheidung - durch Abweisung der Klage als unzulässig - reif ist.
Normenkette
GenG § 39 Abs. 1; ZPO n.F. §§ 51, 547 Nr. 4, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Brandenburgisches OLG (Urteil vom 03.06.2003; Aktenzeichen 6 U 140/02) |
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 12.07.2002) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Brandenburg v. 3.6.2003 aufgehoben und das Urteil der 17. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. v. 12.7.2002, soweit der Klage stattgegeben worden ist, abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger 42 % und der Beklagten 58 % auferlegt.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger wurde auf der Grundlage eines Dienstvertrages v. 18.3.1991 mit Wirkung ab 1.4.1991 - neben dem weiteren Vorstandsmitglied K.-H. - zum hauptamtlichen Mitglied des Vorstandes der Raiffeisenbank S. e.G., einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, bestellt. Durch Bescheid v. 2.6.1998 forderte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Raiffeisenbank S. e.G. unter Androhung eines Zwangsgeldes zur unverzüglichen Abberufung des Klägers aus seinem Amt auf, da dieser nicht über die erforderliche fachliche Eignung i.S.d. § 33 Abs. 2 KWG verfüge. Daraufhin beschloss die Generalversammlung der Raiffeisenbank S. e.G. am 9.7.1998 die vorläufige Amtsenthebung des Klägers sowie die fristlose Kündigung seines Dienstvertrages. Am 9.9.1998 fusionierte die Raiffeisenbank S. e.G. mit der Volksbank F. e.G. und der Raiffeisenbank W. e.G. zur Beklagten.
Auf die verwaltungsgerichtliche Klage des Klägers hat das VG B. durch Urteil v. 18.9.2001 die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen v. 2.6.1998 festgestellt.
Der Kläger hat gegen die Beklagte, "vertreten durch den Vorstand ...", Klage auf Zahlung der Dienstvergütung einschließlich Nebenleistungen i.H.v. 273.799,54 EUR für die Zeit von Juli 1998 bis 31.12.1999 erhoben; die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien seit dem 9.7.1998 kein Dienstverhältnis mehr bestehe. Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Mit der nur gegen ihre Verurteilung gerichteten Berufung hat die Beklagte ihre bereits erstinstanzlich erhobene Rüge der fehlenden Vertretungszuständigkeit des Vorstandes aufrechterhalten; auf Anfrage des Berufungsgerichts hat der Aufsichtsrat der Beklagten die Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch Beschluss v. 24.4.2003 verweigert. Daraufhin hat das OLG das erstinstanzliche Urteil einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung bzw. Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen - im Umfang der Anfechtung - zur Abweisung der Klage als unzulässig.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Sache sei, soweit das LG der Klage stattgegeben habe, wegen eines schwer wiegenden erstinstanzlichen Verfahrensfehlers gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. an das LG zurückzuverweisen. Die gegen die Beklagte, vertreten durch den Vorstand, erhobene Klage sei derzeit unzulässig, da die Beklagte in dem vom Kläger als ehemaligem Vorstandsmitglied gegen sie geführten Verfahren nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht durch den Vorstand, sondern durch den Aufsichtsrat vertreten werde, dieser aber die - mögliche - Genehmigung der bisherigen Prozessführung verweigert habe. In Ermangelung einer wirksamen gesetzlichen Vertretung seien sowohl die Zustellung der Klage nicht ordnungsgemäß als auch sämtliche erstinstanzlichen Prozesshandlungen der Beklagten unwirksam. Da das LG die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe, müsse die Sache zum Zwecke der "Herbeiführung der Prozessfähigkeit" der Beklagten an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. 1. Die Beklagte ist - wie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend erkannt hat - im vorliegenden Rechtsstreit nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten (vgl. § 551 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a.F. sowie § 547 Nr. 4 ZPO n.F.). Die Klage ist gegen die Beklagte, vertreten durch ihren Vorstand, erhoben worden, der ihre Vertretung vor Gericht auch wahrgenommen hat. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung liegt jedoch die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern gem. § 39 Abs. 1 GenG grundsätzlich allein bei ihrem Aufsichtsrat (BGH v. 26.6.1995 - II ZR 122/94, BGHZ 130, 108 [110] = AG 1995, 464 = MDR 1995, 1220, m.w.N.). Das gilt, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, bei der gebotenen typisierenden Betrachtung auch in Fällen der Rechtsnachfolge auf Grund von Verschmelzungen, selbst wenn das ausgeschiedene Vorstandsmitglied dem Vorstand der übernehmenden Gesellschaft niemals angehört hat (BGH, Urt. v. 26.1.1998 - II ZR 279/96, MDR 1998, 549 = AG 1998, 341 = ZIP 1998, 508, m.N.). So liegt es auch im vorliegenden Fusionsfall, in dem der Kläger nur Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank S. e.G. als einer der fusionierenden Banken, nicht jedoch der Beklagten selbst als neuer Rechtsträgerin war.
2. Der Vertretungsmangel ist nicht geheilt worden. Der zur Vertretung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit allein berufene Aufsichtsrat hat die Genehmigung der bisherigen Prozessführung seitens der Geschäftsführung auf Anfrage des Berufungsgerichts mit Beschluss v. 24.4.2003 ausdrücklich verweigert; dies war nicht rechtsmissbräuchlich (BGH, Urt. v. 22.4.1991 - ≫II ZR 151/90, GmbHR 1991, 324 = AG 1991, 269 = MDR 1991, 732 = ZIP 1991, 796, m.w.N.).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Aufsichtsrat nicht bereits zuvor erstinstanzlich als gesetzlicher Vertreter der Beklagten unter Genehmigung der bisherigen Prozessführung dadurch eingetreten, dass er mit Beschluss v. 18.10.2001 das vom Vorstand namens der Beklagten betriebene Beschwerdeverfahren gegen einen Aussetzungsbeschluss des LG "genehmigt" hat. Die punktuelle Befassung mit dem Aussetzungsverfahren diente - wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat - lediglich der "eigenen Rückendeckung" des Vorstandes für die von diesem bereits vorgenommene Einlegung der Beschwerde und war keineswegs als "Übernahme des Hauptsacheverfahrens" in eigener Zuständigkeit zu verstehen. Dementsprechend wurde der Mangel der gesetzlichen Vertretung von der Beklagten in beiden Instanzen (weiterhin) geltend gemacht.
3. Die Wirksamkeit der Prozesshandlungen der Beklagten in diesem Verfahren ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht etwa mit Blick auf den Vertretungsmangel in Zweifel zu ziehen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Streit über die Frage, ob der Einwand der mangelnden gesetzlichen Vertretung begründet ist, der Natur der Sache nach nur zwischen dem Kläger und der Person ausgetragen werden, die nach der Auffassung des Klägers zur gesetzlichen Vertretung der beklagten Partei befugt ist und gegen die in dieser ihrer angeblichen Eigenschaft die Klage gerichtet und der sie deshalb auch mit Willen des Klägers zugestellt worden ist (vgl. zur Wirksamkeit der Klagezustellung trotz im konkreten Fall fehlender Vertretungszuständigkeit des Leitungsorgans: § 170 Abs. 2 ZPO; dazu RGZ 67, 75 [76]; Gruchot 1906, 1061 ff.; Hahn, Materialien Reichsjustizgesetze II (ZPO), Abt. 1, S. 225). Die solchermaßen als vermeintliche gesetzliche Vertreter in einen Prozess hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozessbevollmächtigten sind daher - auch zum Schutz der beklagten juristischen Person und ihres im betreffenden Fall vertretungsberechtigten Organs - berechtigt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. grundlegend schon RGZ 29, 408 [410 f.]; RGZ 86, 340 [342]; dem folgend BGHZ 40, 197 [198 f.]; BGH v. 8.5.1990 - VI ZR 321/89, BGHZ 111, 219 [220 f.] = MDR 1990, 910; v. 4.11.1999 - III ZR 306/98; BGHZ 143, 122 - jeweils zur Rechtsmitteleinlegung); demzufolge sind ihre Prozesshandlungen - gerade im Hinblick auf den umstrittenen Vertretungsmangel - als wirksam anzusehen.
4. Wegen des von Beginn des Rechtsstreits an vorliegenden, von Amts wegen zu berücksichtigenden Vertretungsmangels hätte das Berufungsgericht indessen die Sache nicht gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO n.F. an die Vorinstanz zurückverweisen dürfen, sondern in dem spruchreifen Rechtsstreit selbst - durch Abweisung der Klage als unzulässig - entscheiden müssen.
Nach der im vorliegenden Fall einschlägigen Zurückverweisungsregelung des ZPO-Reformgesetzes hat das Berufungsgericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich selbst abschließend in der Sache zu entscheiden und die dazu erforderlichen Beweise zu erheben (vgl. § 538 Abs. 1 ZPO n.F.). Eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges ist nur ausnahmsweise unter den abschließend geregelten Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO n.F. zulässig (Musielak/Ball, ZPO; 4. Aufl., § 538 Rz. 1, 2; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO; 26. Aufl., § 538 Rz. 2). In allen Fällen der in § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. enumerativ aufgezählten Zurückverweisungsgründe darf eine Zurückverweisung nur dann erfolgen, wenn die weitere Verhandlung der Sache vor dem Gericht des ersten Rechtszuges erforderlich ist. Daran fehlt es, wenn der Rechtsstreit ohne weitere Verhandlung zur Endentscheidung reif ist (Musielak/Ball, ZPO; 4. Aufl., § 538 Rz. 4; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO; 26. Aufl., § 538 Rz. 6; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO; 25. Aufl., § 538 Rz. 6). Der vom Berufungsgericht erkannten Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das LG stand daher bereits die Spruchreife des Rechtsstreits - Klageabweisung als unzulässig - entgegen.
III. Aufgrund der unter Nr. II aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung. Der Senat hat in der Sache selbst anstelle des Berufungsgerichts zu entscheiden und die Klage endgültig wegen des Vertretungsmangels als unzulässig abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1337901 |
BB 2005, 1071 |
DB 2005, 1102 |
DStR 2005, 1151 |
NWB 2005, 2770 |
BGHR 2005, 914 |
EBE/BGH 2005, 4 |
FamRZ 2005, 882 |
EWiR 2005, 639 |
NZG 2005, 560 |
StuB 2005, 990 |
WM 2005, 888 |
WuB 2005, 601 |
ZIP 2005, 900 |
NJ 2005, 373 |
NJW-Spezial 2005, 268 |
ZBB 2005, 195 |
AR 2005, 10 |
AuUR 2005, 379 |
ProzRB 2005, 232 |
SJ 2005, 37 |