Entscheidungsstichwort (Thema)
Wasserversorgung. Hausanschluss. Wasseranschluss. Anschlussleitung an die zentrale Wasserversorgung. Erstellungskosten. Beendigung des Versorgungsverhältnisses auf Veranlassung des Grundstückseigentümers. Wiederaufnahme der Versorgung. Herstellung eines neuen Hausanschlusses. Erstmalige Herstellung neuer Versorgungsleitung. Unterhaltungsmaßnahme im laufenden Versorgungsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Eine (erstmalige) Erstellung des Hausanschlusses i.S.v. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV liegt auch vor, wenn die Wasserversorgung zuvor auf Veranlassung eines früheren Anschlussnehmers eingestellt worden ist, die dazu mit einem Blindstopfen verschlossene Hausanschlussleitung bei Beginn des neuen Versorgungsverhältnisses zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus Rechtsgründen nicht mehr geeignet ist und deshalb ein neuer Hausanschluss gelegt werden muss.
Normenkette
AVBWasserV § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 11.05.2006; Aktenzeichen 22 S 26/06) |
AG Burg (Entscheidung vom 15.02.2006; Aktenzeichen 3 C 1473/05) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des LG Stendal vom 11.5.2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Kläger betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke im Verbandsgebiet B. mit Trink- und Betriebswasser. Die Beklagten erwarben im Februar 2004 ein Grundstück, dessen Wasserversorgung auf Veranlassung des Voreigentümers seit dem 2.1.1999 eingestellt war. Die aus Bleirohren bestehende Anschlussleitung an die zentrale Wasserversorgung war zwar noch vorhanden, aber durch Setzen eines Blindstopfens am kundenseitigen Ende unterbrochen. Auf Antrag der Beklagten stellte der Kläger die Trinkwasserversorgung wieder her, indem er eine neue PE-Kunststoffleitung verlegte. Er verlangt von den Beklagten dafür aufgewandte Kosten i.H.v. 1.940,30 EUR nebst Zinsen und Mahnkosten von 3,06 EUR.
[2] Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
[3] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
[4] Der Kläger habe gegen die Beklagten Anspruch auf Kostenersatz für den erstellten Hausanschluss i.H.v. 1.940,30 EUR gem. § 10 Abs. 4 AVBWasserV i.V.m. Ziff. 2.4 der Anlage 1 des Wasserverbandes B. zur AVBWasserV (Ergänzende Bestimmungen über den Wasseranschluss). Zwar erfasse § 10 Abs. 4 AVBWasserV grundsätzlich nur die erstmalige Herstellung des Wasseranschlusses und nicht den Fall, dass ein alter Hauswasseranschluss durch einen neuen ersetzt werde. Der Anschlussnehmer habe nur die Kosten der Herstellung eines Anschlusses an die Wasserversorgung, nicht diejenigen der Unterhaltung, Sanierung oder Wiederherstellung zu tragen, die vielmehr über die Wasserpreise an die Kunden weiterzugeben seien.
[5] Es handele sich jedoch auch dann um Kosten der erstmaligen Herstellung i.S.d. § 10 AVBWasserV, wenn zur Beendigung des Wasserbezuges ein alter, sanierungsbedürftiger Hausanschluss vom Versorgungsnetz abgetrennt worden sei und der Anschlussnehmer oder sein Rechtsnachfolger später wieder angeschlossen und versorgt werden wolle, dazu aber eine neue Versorgungsanlage hergestellt werden müsse, weil die alte nicht mehr geeignet oder unzulässig geworden sei. Gemeint seien die Fälle, in denen ein Anschlussnehmer das Versorgungsverhältnis freiwillig beendet habe und der Versorgungsunternehmer daher auch nicht mehr verpflichtet gewesen sei, die vorhandene Versorgungsleitung zu erneuern und dem bisher versorgten Kunden vorzuhalten.
[6] Ein solcher Fall sei hier gegeben. Zwar sei der alte Hausanschluss mit den Bleirohren zum Zeitpunkt des erneuten Anschlusses des Grundstücks noch vorhanden gewesen; er sei jedoch auf Veranlassung der Beklagten bzw. eines Rechtsvorgängers abgetrennt worden und zum Zeitpunkt des neuen Anschlusses aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zur Versorgung des Anschlussobjektes nicht mehr geeignet und zulässig gewesen, so dass er habe geändert werden müssen.
[7] Ohne Erfolg bleibe auch der von den Beklagten geltend gemachte Einwand, die Leistungen seien nicht entsprechend der Billigkeit abgerechnet worden. Der Kläger dürfe den tatsächlichen Aufwand pauschalierend berechnen. Aufgrund der von ihm vorgelegten Abrechnung und Kostenaufstellung sowie der von ihm offen gelegten Kalkulation habe er die entstandenen Kosten hinreichend schlüssig dargetan, so dass das pauschal gebliebene Bestreiten der Beklagten unbeachtlich sei.
II.
[8] Die Revision hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger hat ggü. den Beklagten Anspruch auf Ersatz der Kosten i.H.v. 1.940,30 EUR für die Herstellung eines neuen Hausanschlusses mittels einer PE-Kunststoffleitung gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20.6.1980 (BGBl. I, 750, 1067, im Folgenden: AVBWasserV). Das Berufungsgericht hat die vom Kläger vorgenommenen Arbeiten zu Recht als Erstellung eines Hausanschlusses im Sinne dieser Vorschrift angesehen.
[9] 1. § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV gestattet dem Wasserversorgungsunternehmen nur, vom Anschlussnehmer Kostenerstattung für die Erstellung des Hausanschlusses (Nr. 1) und für Veränderungen des Hausanschlusses zu verlangen, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Anschlussnehmers erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden (Nr. 2). Die Vorschrift schließt damit die Kostenerstattung für Unterhaltungsmaßnahmen an der Anschlussleitung aus (BVerwG v. 6.10.1989 - 8 C 52/87, BVerwGE 82, 350, 353). Sie umfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten für die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung (Reparaturen), technische Verbesserung, Erneuerung oder die Auswechselung von Teilen des Hausanschlusses (Hermann in Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, § 10 AVBV Rz. 28, 30). Erneuerungskosten können nur über den Wasserpreis an die Kunden weitergegeben werden (Morell, AVBWasserV, § 10 Abs. 4 Anm. a).
[10] Dies gilt im laufenden Versorgungsverhältnis (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.1954 - I ZR 24/53, NJW 1954, 1323, unter III). Der Versorgungsvertrag enthält neben dem rechtlichen Rahmen für die eigentliche Versorgung auch denjenigen für den Anschluss an das öffentliche Netz. Die Anschlusspflicht des Versorgungsunternehmens umfasst - als Einmalleistung - die Erstellung bzw. Veränderung des Anschlusses und - als Dauerleistung - dessen Vorhaltung. Ist diese Einmalleistung erbracht, erstreckt sich die aus dem Versorgungsverhältnis resultierende Anschlusspflicht des Versorgungsunternehmens nur noch auf die Vorhaltung des Anschlusses. An diese Vorhaltung knüpfen die §§ 9 und 10 AVBWasserV keine Gegenleistung des Kunden in Form eines Baukostenzuschusses oder der Erstattung von Hausanschlusskosten an (BGH v. 1.4.1987 - VIII ZR 167/86, BGHZ 100, 299, 309z = MDR 1987, 755u den insoweit übereinstimmenden Regelungen der §§ 9,10 AVBEltV).
[11] 2. Die Vorhaltepflicht des Versorgungsunternehmens, die ihre Grundlage in dem Versorgungsvertrag i.S.d. § 2 AVBWasserV hat (BGH v. 1.4.1987 - VIII ZR 167/86, BGHZ 100, 299, 307 = MDR 1987, 755), endet jedoch, wenn der Kunde das Versorgungsverhältnis beendet. Eine vertragliche Verpflichtung des Versorgungsunternehmens zur Unterhaltung und ggf. Erneuerung des Hausanschlusses (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV) besteht von diesem Zeitpunkt an ggü. dem (ehemaligen) Kunden und Anschlussnehmer nicht mehr. Es steht dem Versorgungsunternehmen daher frei, ob es den Hausanschluss vom Netz abtrennt, ihn beseitigt (vgl. § 8 Abs. 4 AVBWasserV) oder jedenfalls von einer weiteren Instandhaltung der Anschlussleitung absieht (OLG Düsseldorf, Recht und Steuern im Gas- und Wasserfach 1987, 42, 43; Morell, a.a.O., § 10 Abs. 3 Anm. bc). Auch soweit der Hausanschluss im Eigentum des Versorgungsunternehmens steht (§ 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 AVBWasserV), unterliegt dieses Handlungspflichten in Bezug auf die Anschlussleitung nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses nur noch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht.
[12] Dies kann dazu führen, dass bei einem späteren Antrag auf Abschluss eines neuen Versorgungsvertrags der alte Hausanschluss entweder nicht mehr vorhanden oder zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus Rechtsgründen nicht mehr geeignet ist, ohne dass das Versorgungsunternehmen dies zu vertreten hat. Der neue Kunde kann wegen der zwischenzeitlichen Einstellung des Wasserbezugs regelmäßig auch nicht erwarten, dass ein früher erstellter Hausanschluss zur Versorgung des Grundstücks noch uneingeschränkt zur Verfügung steht. Der Abschluss eines Versorgungsvertrags begründet zwar für ihn über den Anspruch auf Versorgung hinaus zunächst einen Anspruch auf (Wieder-)Herstellung des Hausanschlusses. Dabei handelt es sich jedoch um die "erstmalige" Erstellung eines Hausanschlusses i.S.v. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV, für die das Versorgungsunternehmen Erstattung der notwendigen Kosten vom Anschlussnehmer verlangen kann, nicht anders, als wenn das Grundstück zuvor überhaupt noch nicht an das Versorgungsnetz angeschlossen gewesen wäre. Die erforderliche Neuerrichtung oder Reparatur des Anschlusses ist unter diesen Umständen keine Unterhaltungsmaßnahme im laufenden Versorgungsverhältnis, deren Kosten das Versorgungsunternehmen zu tragen hätte.
[13] 3. So liegt der Fall hier. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der frühere Grundstückseigentümer und Anschlussnehmer 1999 den Wasserbezug eingestellt und das Versorgungsverhältnis mit dem Kläger beendet. Dass der Hausanschluss schon während der Dauer dieses Versorgungsverhältnisses von dem Kläger hätte erneuert werden müssen, macht die Revision nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der nur mit einem Blindstopfen verschlossene Hausanschluss ist in der Folgezeit zwar nicht beseitigt worden, war aber - wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht - im Zeitpunkt der von den Beklagten im Jahr 2004 beantragten Wiederaufnahme der Versorgung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben nicht mehr zulässig, weil von den verlegten Bleirohren eine mögliche Gesundheitsgefährdung ausging. Deshalb musste mittels einer PE-Kunststoffleitung ein neuer Hausanschluss errichtet werden. Dabei handelt es sich, weil in der Zwischenzeit im Hinblick auf das Grundstück der Beklagten keine Anschluss- und Versorgungspflicht des Klägers bestand, nicht mehr um eine diesem obliegende Unterhaltungsmaßnahme, sondern um eine erneute "erstmalige" Erstellung des Hausanschlusses i.S.v. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV, für die der Kläger Erstattung der von ihm geltend gemachten - der Höhe nach von den Beklagten in der Revisionsinstanz nicht mehr angegriffenen - Kosten verlangen kann.
Fundstellen