Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigentumserwerb durch Investitionsvorrangbescheid
Leitsatz (redaktionell)
Die Übertragung eines Grundstücks auf einen Dritten durch Investitionsvorrangbescheid gem. § 21 b Abs. 1 InVorG schließt einen Anspruch des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Herausgabe der von diesem aus dem Grundstück seit dem 1.7.1994 durch Vermietung oder Verpachtung gezogenen Entgelte aus.
Normenkette
InVorG § 21b; VermG § 7 Abs. 7 S. 2
Verfahrensgang
KG Berlin (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen 1 U 46/04) |
LG Berlin (Entscheidung vom 05.08.2004) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des KG in Berlin v. 24.2.2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Nutzung eines Grundstücks im früheren Ostteil von Berlin.
N. T. und H. K. waren zu gleichen Teilen Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Sie waren jüdischer Herkunft. Mit Vertrag v. 10.6.1940 wurde das Grundstück an G. Ku. verkauft. Er wurde am 7.1.1942 in das Grundbuch eingetragen. Durch Beschluss v. 1.1.1984 wurde das Grundstück in Volkseigentum überführt.
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands beantragten H. N. als Erbin nach G. Ku. sowie P. Ke. und die Klägerin als Berechtigte nach den jüdischen Verfolgten die Rückübertragung des Grundstücks. Am 22.6.1995 wurde das Grundstück der Beklagten zugeordnet. Am 25.3.1998 beantragte die Beklagte die vereinfachte Rückübertragung des Grundstücks gem. § 21b InVorG. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde mit 880.000 DM festgestellt. Als Erbin von P. Ke. bot A. Ke. in dem auf den 3.9.1998 bestimmten Anhörungstermin diesen Betrag als Ablösungsbetrag gem. § 21b Abs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 3 InVorG an. Durch Investitionsvorrangbescheid v. 9.12.1998 wurde ihr das Grundstück übertragen. Der Bescheid wurde am 1.10.1999 bestandskräftig.
Durch Bescheid v. 25.6.2001 wurde die Berechtigung der Klägerin wegen des Miteigentumsanteils von N. T. an dem Grundstück festgestellt. Der von H. N. gestellte Rückübertragungsantrag wurde zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 6.8.2001 bestandskräftig. Mit Bescheid v. 13.2.2003 wurde die Berechtigung der Klägerin auch wegen des Miteigentumsanteils von H. K. festgestellt und der von P. Ke. gestellte Antrag zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 27.3.2003 bestandskräftig. Mit Schreiben v. 9.10.2001 bzw. 7.5.2003 verlangte die Klägerin von der Beklagten unter Hinweis auf § 7 Abs. 7 VermG wegen ihrer jeweils festgestellten Berechtigung Auskunft über die aus der Vermietung des Grundstücks erzielten und offen stehenden Erträge.
Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die zwischen dem 1.7.1994 und dem 27.3.2003 auf Grund der Vermietung bzw. Verpachtung des Hauses gezogenen oder ausstehenden Entgelte und zu deren Auskehrung bzw. Abtretung an sich zu verurteilen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Über ihre weiterverfolgten Anträge hinaus hat die Klägerin im Berufungsrechtszug hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über Schadensersatzansprüche und zur Zahlung hiernach bezifferten Schadensersatzes beantragt. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem KG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint die geltend gemachten Ansprüche. Es meint, die Klägerin könne die Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungsentgelte nicht verlangen. Daher schulde die Beklagte der Klägerin auch keine Auskunft. § 7 Abs. 7 S. 2 VermG finde auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung, weil das Eigentum an dem Grundstück nicht nach dem Vermögensgesetz übertragen worden sei. Einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift stehe entgegen, dass das Grundstück nicht auf die Klägerin, sondern auf A. Ke. übertragen worden sei. Mit dem Anspruch auf Erstattung des Verkehrswerts des Grundstücks gem. § 21b Abs. 1 S. 5 InVorG gegen A. Ke. seien die Ansprüche der Klägerin im Hinblick auf die Verfolgung von H. K. und N. T. abschließend geregelt.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
II.
1. Soweit die Klägerin Auskunft wegen der von der Beklagten nach der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf A. Ke. durch den Eintritt der Bestandskraft des Investitionsvorrangbescheids v. 9.12.1998 gezogenen Nutzungen und deren Auskehrung verlangt, ist eine Anspruchsgrundlage nicht zu erkennen. Sofern die Beklagte über diesen Zeitpunkt hinaus Nutzungen aus dem Grundstück gezogen hat, gebühren diese unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Klägerin.
2. Auch im Übrigen besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. Das Berufungsgericht hat eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 7 S. 2 VermG zutreffend verneint. Voraussetzung der entsprechenden Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift ist, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem Sachverhalt vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, und dass die in der Gesetzesnorm zum Ausdruck kommende Interessenabwägung für den gesetzlich nicht geregelten Sachverhalt in gleicher Weise zutrifft und Geltung fordert (BGH v. 25.6.1999 - V ZR 259/98, BGHZ 142, 111 [113] = MDR 1999, 1187; Urt. v. 8.12.1997 - II ZR 217/96, WM 1998, 384 [385]). So verhält es sich hier nicht.
a) Die Restitution erfolgt grundsätzlich durch Rückübertragung des Eigentums an dem verlorenen Vermögenswert auf den Berechtigten, § 3 Abs. 1 VermG. Bis zur Rückübertragung ist der Verfügungsberechtigte Eigentümer. Ihm steht die Nutzung des Vermögensgegenstandes zu, § 7 Abs. 7 S. 1 VermG (st.Rspr. vgl. Senat: BGH v. 16.12.1994 - V ZR 177/93, BGHZ 128, 210 [212] = MDR 1995, 898; v. 23.4.1999 - V ZR 142/98, BGHZ 141, 232 [235] = MDR 1999, 1058; v. 20.11.1997 - III ZR 39/97, BGHZ 137, 183 [186]). Etwas anderes gilt gem. § 7 Abs. 7 S. 2 VermG nur, wenn die Rückübertragung auf den Berechtigten erfolgt. Daran fehlt es, wenn die Rückübertragung unterbleibt. Wird ein zurückzuübertragendes Grundstück nicht auf den Berechtigten, sondern auf einen Dritten übertragen, erlischt der Anspruch des Berechtigten auf Rückübertragung. An seiner Stelle erhält der Berechtigte einen Anspruch auf Ausgleich. Ihm steht wegen des Verlustes des Rückübertragungsanspruchs ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der auf das betroffene Grundstück als Vermögenswert entfallenden Geldleistung, mindestens aber in Höhe des Verkehrswertes zu. Das bedeutet eine in sich geschlossene, mit der Grundregel von § 7 Abs. 7 S. 1 VermG in Einklang stehende Regelung. Ein dennoch bestehender Anspruch gegen den Verfügungsberechtigten, den aus dem Grundstück erwirtschafteten Ertrag auszukehren, liefe im Ansatz auf eine nicht gewollte Zuordnung des Vermögenswertes an den Berechtigten vor der Rückübertragung hinaus (vgl. zu § 16 Abs. 1 InVorG: BGH v. 25.6.1999 - V ZR 259/98, BGHZ 142, 111 [113 f.] = MDR 1999, 1187; Kolb, NJ 1999, 655; Nolting, EWiR 2000, § 7 VermG, 103 [104]; Budde-Hermann in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 7 VermG Rz. 82; Wegner in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 16 InVorG, Rz. 62; ferner: OLG Rostock VIZ 1998, 92 [93]; kritisch: Weber, LM InVorG Nr. 2; a.M.: Drygalski/Hecker in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 16 InVorG, Rz. 31; Meyer-Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG § 7 Rz. 62; Eckhoff, VIZ 2000, 78).
Die Übertragung des Eigentums an einem Wohngrundstück auf einen Dritten nach § 21b InVorG gebietet keine Durchbrechung dieses Grundsatzes. Folge der Übertragung ist, dass der Anspruch des Berechtigten auf Rückübertragung erlischt. An seine Stelle tritt gem. § 21b Abs. 1 S. 5 InVorG der Anspruch gegen den Dritten auf den Betrag, den der Dritte für den Fall angeboten hat, dass seine Berechtigung verneint wird, mindestens aber der Anspruch auf den Verkehrswert des Grundstücks, § 21b Abs. 3 S. 3 InVorG. Die rechtliche Lage ist für den Berechtigten grundsätzlich nicht anders als bei einer investiven Veräußerung nach § 16 Abs. 1 InVorG. Der Wortlaut von § 21b InVorG bleibt insoweit nicht hinter seinem Sinn zurück.
b) Etwas anderes ist dem Urteil des Senats v. 25.2.2005 (BGH, Urt. v. 25.2.2005 - V ZR 105/04, BGHReport 2005, 766 = ZOV 2005, 88 ff.) nicht zu entnehmen. Der Senat hat in diesem Urteil ausgeführt, dass es für den Anspruch aus § 7 Abs. 7 S. 2 VermG ohne Bedeutung ist, ob die Rückübertragung auf den Berechtigten nach § 3 Abs. 1 VermG oder im vereinfachten Verfahren nach § 21b InVorG erfolgt, weil das Verwaltungsverfahren, das zur Rückübertragung führt, keinen Einfluss auf den Inhalt der Ansprüche des Berechtigten haben kann. Damit hat der vorliegende Fall nichts zu tun. Das Grundstück, um dessen Nutzungen die Parteien streiten, ist weder auf die Klägerin zurück übertragen worden, noch kommt seine Übertragung auf die Klägerin künftig in Betracht.
Entgegen der Meinung der Revision erfordert die Interessenlage auch keine Ausweitung der Regelung von § 7 Abs. 7 S. 2 VermG auf den hier gegebenen Fall. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Investitionsvorrangbescheid v. 9.12.1998 waren die Klägerin, H. N. und P. Ke. zum Anhörungstermin v. 3.9.1998 geladen. Der Klägerin stand es grundsätzlich offen, sich in diesem Termin, spätestens aber bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids v. 9.12.1998 mit A. Ke. zu einigen, § 21b Abs. 3 S. 1, 2 InVorG, oder, sofern sie sich ihrer Berechtigung sicher war, einen höheren als den von A. Ke. gebotenen Betrag anzubieten und so die Voraussetzungen für die Rückübertragung des Grundstücks auf sich herbeizuführen, § 21b Abs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 3 InVorG. Mit der Bestandskraft eines entsprechenden Bescheids hätte die Klägerin das Grundstück erworben. Mit der Feststellung ihrer Berechtigung wären die Voraussetzungen eingetreten, auf Grund derer sie nach den Grundsätzen des Senatsurteils v. 25.2.2005 die Auskehrung der von der Beklagten durch die Nutzung des Grundstücks erzielten Erträge hätte verlangen können.
c) Damit wäre auch der von der Revision aufgezeigten Gefahr begegnet gewesen, Wertersatz nur für ein "ausgebeutetes" Grundstück zu erhalten und die seit dem 1.7.1994 gezogenen Nutzungen der Beklagten belassen zu müssen. Dass die Klägerin an dem auf den 3.9.1998 bestimmten Anhörungstermin nicht teilgenommen, den Weg zur Übertragung des Grundstücks auf A. Ke. freigemacht und sich den Zugriff auf die von der Beklagten gezogenen Nutzungen verschlossen hat, beruht auf einer Willensentscheidung der Klägerin und nicht auf einer gesetzlichen Regelung, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieße.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen