Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung des Einzelrechtsnachfolgers an die Duldung vom Nachbargrundstück ausgehender Störungen
Leitsatz (amtlich)
Gestattet der Eigentümer eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Störung, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht.
Normenkette
BGB § 1004 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des OLG Oldenburg vom 11.1.2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Abweisung des die Stützmauer betreffenden Hilfsantrags gerichtete Berufung zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das an eine im Eigentum der Beklagten stehende Privatstraße grenzt. Die Straße liegt über dem Bodenniveau des klägerischen Grundstücks und ist mit Betonsteinen gepflastert. Sie schließt unmittelbar an eine sich auf dem Grundstück der Kläger befindliche, etwa 50 cm hohe Mauer an.
[2] Mit der Behauptung, die Mauer halte aus statischen Gründen den von der Privatstraße ausgehenden Druck nicht aus und drohe deshalb einzustürzen, verlangen die Kläger von den Beklagten, die Straße abzustützen.
[3] Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
[4] Das Berufungsgericht meint, ein Anspruch der Kläger aus § 1004 BGB scheitere daran, dass die frühere Eigentümerin ihres Grundstücks mit dem Anbau der Privatstraße an die Gartenmauer einverstanden gewesen sei. Diese Zustimmung müssten sich die Kläger als Rechtsnachfolger entgegenhalten lassen.
II.
[5] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[6] Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht zwar an, dass die Beklagten nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der behaupteten Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger in Anspruch genommen werden können. Die Beklagten sind als Zustandsstörer passivlegitimiert, da die - für das Revisionsverfahren zu unterstellende - Störung von ihrem Grundstück ausgeht und die Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar auf ihren Willen zurückzuführen ist (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, Urt. v. 1.12.2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432, Rz. 14 m.w.N.). Letzteres folgt daraus, dass die Beklagten für den baulichen Zustand der von ihnen unterhaltenen und benutzten Straße verantwortlich sind (Rechtsgedanke des § 907 BGB), ohne dass es darauf ankommt, welchen eigenen Beitrag sie hierzu geleistet haben und ob sie den störenden Zustand der Straße bei Erwerb des Grundstücks kannten (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1996 - V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659, 660; Urt. v. 22.9.2000 - V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).
[7] Rechtsfehlerhaft ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB sei ausgeschlossen, weil die frühere Eigentümerin des Grundstücks der Kläger damit einverstanden war, dass die Privatstraße unmittelbar an die Gartenmauer herangebaut wurde. Gestattet der Eigentümer einen bestimmten Störungszustand, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht (BGH BGHZ 66, 37, 39; BGHZ 60, 119, 122; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 1004 Rz. 36; MünchKomm/BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rz. 65 f.; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1004 Rz. 198 m.w.N.). Denn hierbei handelt es sich - wenn eine dingliche Belastung des Grundstücks unterbleibt - um eine schuldrechtlich vereinbarte, also lediglich zwischen den Beteiligten wirkende, Duldungspflicht oder sogar nur um eine gefälligkeitshalber erteilte, je nach den Umständen widerrufliche Erlaubnis.
[8] Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks eine schuldrechtliche Duldungsverpflichtung seines Rechtsvorgängers übernommen hat. Ein Übernahmewille des Erwerbers kann aber nicht unterstellt werden, vielmehr muss er deutlich zum Ausdruck gekommen sein (vgl. Staudinger/Gursky, a.a.O.). Vorliegend ist dafür nichts ersichtlich.
III.
[9] Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit der die Stützmauer betreffende Hilfsantrag abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die notwendigen Feststellungen zu der von den Klägern behaupteten Eigentumsbeeinträchtigung treffen kann. Zugleich erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, gem. § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken (vgl. zum Klageantrag bei § 1004 BGB: BGH BGHZ 67, 252, 253; Staudinger/Gursky, a.a.O., Rz. 236 m.w.N.).
Fundstellen