Leitsatz (amtlich)
Erhält der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta nicht vom Darlehensgeber als seinem Vertragspartner, sondern vom späteren Insolvenzschuldner, handelt es sich bei der Auszahlung der Darlehensvaluta jedenfalls dann nicht um eine unentgeltliche Leistung des späteren Insolvenzschuldners an den Darlehensnehmer, soweit der Darlehensnehmer (Zuwendungsempfänger) zur Rückzahlung des Darlehens an seinen Vertragspartner verpflichtet ist und das Darlehen zurückgezahlt wird.
Nimmt der Schuldner Rechtshandlungen vor, mit denen er durch ein betrügerisches Anlagemodell eingeworbene Gelder planmäßig bewusst und gewollt an Dritte verschiebt, um sie dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen und für Hintermänner zu sichern, stellt dies ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz dar.
Normenkette
InsO § 134 Abs. 1, § 133 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Celle (Urteil vom 07.11.2019; Aktenzeichen 16 U 114/17) |
LG Hannover (Entscheidung vom 14.11.2017; Aktenzeichen 20 O 98/14) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des OLG Celle vom 7.11.2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die B. Ltd. (fortan: Schuldnerin) mit Sitz in Gibraltar vertrieb zwischen 2001 und 2008 in Deutschland Kapitalanlagen in Gestalt eines sog. Schneeballsystems. Anteilseigner der Schuldnerin war zu 1/5 H. über eine treuhänderisch gehaltene Beteiligung. Die Schuldnerin verfügte über keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie warb von Anlegern mehr als 4 Mio. EUR ein, deren Verbleib weitgehend nicht mehr nachvollziehbar ist.
Rz. 2
Der Vertrieb der angeblichen Kapitalanlagen erfolgte u.a. durch die A. GmbH (fortan: A.). Mitgesellschafter und Geschäftsführer der A. war im Juni 2005 H. . Im Dezember 2004 gründete die A. die Beklagte. H. war bis Februar 2011 Geschäftsführer der Beklagten.
Rz. 3
Mit notariellem Vertrag vom 12.4.2005 kaufte B. von der Stadt L. ein noch zu vermessendes Grundstück. Am 29.4.2005 schloss die Beklagte, vertreten durch B. und H. als ihren Geschäftsführern, einen notariellen Darlehensvertrag mit der B. E. (fortan: B. E.), wonach die B. E. ein Darlehen über 350.000 EUR gewähren sollte. Im Anschluss daran versprach die Beklagte B. ein Darlehen über 350.000 EUR zur Finanzierung des Grundstückskaufs. Bereits seit 2004 war die Schuldnerin als stille Gesellschafterin an der B. E. mit einem auf höchstens 300.000 EUR begrenzten Betrag beteiligt. Geschäftsführer der B. E. war der wirtschaftlich ebenfalls zu 1/5 an der Schuldnerin beteiligte T., dem die Schuldnerin Generalvollmacht erteilt hatte.
Rz. 4
Die Schuldnerin veranlasste am 2.6.2005 eine Überweisung über 350.000 EUR von ihrem Geschäftskonto bei der V. (Liechtenstein) auf das im Kaufvertrag benannte Notaranderkonto. Verwendungszweck war der Grundstückskaufvertrag. Das Darlehen wurde einschließlich Zinsen an die B. E. zurückgezahlt. Mit Beschluss vom 31.10.2012 lehnte das fürstliche LG Liechtenstein die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der B. E. mangels Masse ab.
Rz. 5
Auf einen Antrag vom 24.7.2008 eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 11.1.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger kündigte vorsorglich gegenüber der Beklagten ein etwa gewährtes Darlehen und machte zudem Anfechtungsansprüche im Hinblick auf die Überweisung der Schuldnerin über 350.000 EUR geltend.
Rz. 6
Der Kläger hat eine Teilklage über 110.000 EUR erhoben. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I.
Rz. 8
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung erfüllt seien. Die Überweisung der Schuldnerin vom 2.6.2005 sei jedenfalls als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. In einem Drei-Personen-Verhältnis sei maßgeblich, ob der Zuwendungsempfänger selbst eine Gegenleistung zu erbringen habe. Daran fehle es, wenn die mit der Zuwendung bezahlte Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos sei. Die Darlehensforderung der Beklagten gegen die B. E. sei wertlos gewesen. Die B. E. habe zu keiner Zeit gewinnbringende Geschäfte getätigt. Sie habe im Juni 2005 lediglich über finanzielle Mittel von maximal 150.000 EUR verfügt und sei nicht in der Lage gewesen, den vereinbarten Kreditbetrag von 350.000 EUR zur Verfügung zu stellen.
Rz. 9
Die Beklagte könne sich im Blick auf die Rückzahlung des Darlehens an die B. E. nicht auf Entreicherung gem. § 143 Abs. 2 InsO, § 818 BGB berufen. Aus Sicht der Beklagten sei es angesichts der Gesamtumstände offenkundig gewesen, dass die Überweisung vom 2.6.2005 von der Schuldnerin stammte. Für den Geschäftsführer der Beklagten sei zudem offensichtlich gewesen, dass die Zahlung zu einer Benachteiligung der Gläubiger der Schuldnerin geführt habe. Die Schuldnerin habe ein Schneeballsystem betrieben und sei am 2.6.2005 drohend zahlungsunfähig gewesen.
II.
Rz. 10
Dies hält rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
Rz. 11
1. Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urt. v. 20.4.2017 - IX ZR 252/16, BGHZ 214, 350 Rz. 10 m.w.N.). Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang einbezogen, kommt es für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Leistung nicht entscheidend darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich erhalten hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat (BGH, Urt. v. 4.2.2016 - IX ZR 42/14, NZI 2016, 307 Rz. 9 m.w.N.; v. 19.7.2018 - IX ZR 307/16 ZIP 2018, 1601 Rz. 26). Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht zutreffend aus.
Rz. 12
2. Im Ausgangspunkt zutreffend wendet das Berufungsgericht im Streitfall die Grundsätze über die Einbeziehung einer dritten Person in den Zuwendungsvorgang an. Jedoch nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft an, dass die Zuwendung der Schuldnerin für die Beklagte eine unentgeltliche Leistung darstellte.
Rz. 13
a) Hat der Zuwendungsempfänger die Gegenleistung an seinen Schuldner erst noch zu erbringen, kann von Unentgeltlichkeit nicht die Rede sein, wenn er diese Gegenleistung später noch erbringt (BGH, Urt. v. 5.6.2008 - IX ZR 163/07 ZIP 2008, 1385 Rz. 15). Insbesondere sind solche Drittzahlungen entgeltlich, für die der Zuwendungsempfänger nach dem Erhalt der Zahlungen noch Gegenleistungen an seinen Schuldner erbringt, welche mit der Zahlung vergütet werden sollten (BGH, Beschl. v. 14.2.2013 - IX ZR 41/12, ZInsO 2013, 549 Rz. 3; Urt. v. 17.10.2013 - IX ZR 10/13 ZIP 2013, 2208 Rz. 12). Leistungen, die der Gläubiger nach dem Empfang der Drittzahlung erbringt, können daher als ausgleichendes Vermögensopfer zu werten sein (BGH, Urt. v. 10.9.2015 - IX ZR 220/14 ZIP 2015, 2135 Rz. 16 m.w.N.).
Rz. 14
Die ausgleichende Gegenleistung muss nicht im Synallagma stehen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 20.4.2017 - IX ZR 252/16, BGHZ 214, 350 Rz. 12). Die Hingabe der Darlehensvaluta ist daher im Hinblick auf die Verpflichtung zur Rückzahlung stets entgeltlich (BGH, Urt. v. 15.11.2018 - IX ZR 229/17 ZIP 2019, 233 Rz. 25 m.w.N.). Zahlt der Empfänger bei einem Darlehen die erhaltenen Gelder tatsächlich zurück, rechtfertigt bei einem Zwei-Personen-Verhältnis die zum Zeitpunkt der Auszahlung bestehende Insolvenzreife des Empfängers allein nicht, die Auszahlung als unentgeltliche Leistung einzuordnen (BGH, Urt. v. 27.6.2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rz. 63). Entsprechendes gilt für die Entgeltlichkeit der Drittzuwendung in Drei-Personen-Verhältnissen. Erhält der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta nicht vom Darlehensgeber als seinem Vertragspartner, sondern vom späteren Insolvenzschuldner, handelt es sich bei der Auszahlung der Darlehensvaluta jedenfalls dann nicht um eine unentgeltliche Leistung des späteren Insolvenzschuldners an den Darlehensnehmer, soweit der Darlehensnehmer (Zuwendungsempfänger) zur Rückzahlung des Darlehens an seinen Vertragspartner verpflichtet ist und das Darlehen zurückgezahlt wird.
Rz. 15
b) Nach diesen Maßstäben fehlt es an einer unentgeltlichen Leistung der Schuldnerin. Der Beklagten als Zuwendungsempfängerin stand ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens gegen die B. E. zu. Die Auszahlung des Darlehens durch die Schuldnerin ist nicht als unentgeltliche Leistung zu werten, weil die Beklagte verpflichtet war, das Darlehen an ihre Vertragspartnerin, die B. E. zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie hat sich zudem verpflichtet, der B. E. Zinsen i.H.v. 12 % zu zahlen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Darlehensverpflichtungen nur zum Schein eingegangen worden sind. Das Darlehen ist nebst Zinsen nach den tatbestandlichen Feststellungen des LG tatsächlich vollständig an die B. E. zurückgezahlt worden. Davon geht auch das Berufungsgericht aus, das dies - rechtsfehlerhaft - nur unter dem Blickwinkel der Entreicherung prüft.
Rz. 16
c) Damit kann dahinstehen, ob in Drei-Personen-Verhältnissen die Auszahlung der Darlehensvaluta durch einen Dritten auch unabhängig von der späteren Rückzahlung bereits dann als entgeltliche Leistung anzusehen ist, wenn der Empfänger zur Rückzahlung verpflichtet ist, dies zum Zeitpunkt der Zuwendung feststeht und der Rückzahlungsanspruch auch durchgesetzt werden kann.
III.
Rz. 17
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offen gelassen, ob die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 4.4.2017 geltenden Fassung erfüllt sind. Dies wird das Berufungsgericht zu klären haben.
Rz. 18
1. Im Hinblick auf den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass dieser nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts unabhängig davon vorliegen kann, ob die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlung drohend zahlungsunfähig gewesen ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts betrieb die Schuldnerin mit Hilfe eines Schneeballsystems ein betrügerisches Anlagegeschäft. Die Schuldnerin legte die eingeworbenen Gelder nicht an, sondern verschob sie durch gezielte Barabhebungen und Weiterüberweisungen an Dritte. Sie hatte noch nicht einmal die Absicht, Gelder für Anleger gewinnbringend anzulegen. Teilweise flossen die Gelder an die B. E. . Auch die Mittel für das an die Beklagte ausgereichte Darlehen stammten aus von der Schuldnerin eingeworbenen Anlegergeldern.
Rz. 19
Diese Umstände können den Schluss rechtfertigen, dass die Schuldnerin bei der Zahlung mit dem bedingten Vorsatz handelte, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Dabei hat der Tatrichter die für und gegen einen Benachteiligungsvorsatz sprechenden Indizien unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 159/06 WM 2009, 1943 Rz. 8 m.w.N.; v. 18.7.2019 - IX ZR 258/18 ZIP 2019, 1624 Rz. 20). Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch angewandt werden (BGH, Urt. v. 7.5.2020 - IX ZR 18/19 WM 2020, 1074 Rz. 10; v. 17.9.2020 - IX ZR 174/19 ZIP 2020, 2135 Rz. 17). Verschiebt ein Schuldner sein Vermögen planmäßig bewusst und gewollt an Dritte, um es dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, ist dies ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2020, a.a.O. Rz. 49). Dies gilt erst recht, wenn dies erfolgt, um das durch ein betrügerisches Anlagemodell eingeworbene Geld für die Hintermänner zu sichern. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es möglich, dass auch die Zahlung an die Beklagte diesem Ziel folgte. Die B. E. als vertragliche Darlehensgeberin tätigte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine gewinnbringenden Geschäfte und war ohne nennenswertes Vermögen. Wirtschaftlich sollte die Beklagte das Grundstück erwerben; dass B. als Käufer auftrat, lag allein daran, dass die Stadt L. nicht an eine soeben neu gegründete GmbH veräußern wollte.
Rz. 20
2. Für die Frage, ob die Beklagte den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannte, wird das Berufungsgericht neben der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in der bis zum 4.4.2017 geltenden Fassung vorliegen, zu beachten haben, dass der Insolvenzverwalter auch einen Vollbeweis der Kenntnis führen kann. Dies kann nach dem Vortrag des Klägers in Betracht kommen, weil der Beklagten das Wissen ihrer Geschäftsführer, insb. des Geschäftsführers H., zuzurechnen ist. Hierbei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, in welchem Umfang H. als wirtschaftlicher Mitgesellschafter der Schuldnerin sowie als Geschäftsführer und Gesellschafter der mit dem Vertrieb der angeblichen Kapitalanlagen beauftragten A. und (mittelbarer) Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hatte. Sofern H. die für den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sprechenden Umstände im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung kannte, insb. wusste, dass die Schuldnerin ein betrügerisches Anlagemodell betrieb und die dabei eingeworbenen Gelder gezielt verschob, spricht dies dafür, dass er den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannte.
Fundstellen
Haufe-Index 14505973 |
DB 2021, 1391 |
DStR 2021, 11 |