Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeug-Versicherung. Leistungsfreiheit. Grobe Fahrlässigkeit. Subjektive Voraussetzungen. Beweislast. Unzurechnungsfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Beweislast im Rahmen des § 61 VVG, wenn sich der Versicherungsnehmer auf Unzurechnungsfähigkeit i. S. v. § 827 S. 1 BGB beruft.
Normenkette
BGB § 827; VVG § 61
Verfahrensgang
Saarländisches OLG |
LG Saarbrücken |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen OLG v. 11.12.2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einer Fahrzeugvollversicherung Entschädigung für den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden an ihrem PKW Mitsubishi Pajero.
Am 6.5.1998 überquerte der Geschäftsführer der Klägerin in T. mit dem Fahrzeug zwei aufeinander folgende Kreuzungen, obwohl die jeweiligen Lichtzeichenanlagen für ihn Rotlicht zeigten. Beim Überqueren der zweiten Kreuzung kollidierte er mit einem von rechts kommenden PKW, dessen Fahrer bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Durch den Unfall entstand am Fahrzeug der Klägerin unter Anrechnung einer Selbstbeteiligung von 1.000 DM ein verbleibender Sachschaden von 10.800 DM.
Die Beklagte hat die Erstattung dieses Betrages verweigert, weil der Geschäftsführer der Klägerin den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Die Klägerin behauptet, ihr Geschäftsführer sei zur Zeit des Unfalls schuldunfähig gewesen. Er habe seinerzeit unter einer vor dem Unfall noch unerkannten Schlafapnoe (Atemstörung während des Schlafes) gelitten, in deren Folge er bei der Unglücksfahrt kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe.
Das LG hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 61 VVG angenommen, weil der Versicherungsfall vom Geschäftsführer der Klägerin grob fahrlässig verursacht worden sei.
Es hat sich zunächst in tatrichterlicher Würdigung nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Geschäftsführer der Klägerin zum Unfallzeitpunkt sein Kraftfahrzeug im Zustand der Bewusstlosigkeit - also in einem durch Schlafapnoe verursachten "Sekundenschlaf" - geführt hat. Zweifel daran hat vor allem der Umstand geweckt, dass er sich gegenüber einem Polizeibeamten am Unfallort nicht auf eine solche Bewusstseinsstörung berufen hatte, sondern lediglich darauf, von der Sonne geblendet worden zu sein.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts wirkt sich diese Beweislage zu Lasten der Klägerin aus, denn sie trage in entsprechender Anwendung des § 827 S. 1 BGB und der dieser Vorschrift innewohnenden Beweislastregelung die Beweislast dafür, dass die Verantwortlichkeit ihres Geschäftsführers durch die behauptete Bewusstseinsstörung ausgeschlossen gewesen sei. Das gelte unbeschadet dessen, dass der Versicherer bei Anwendung des § 61 VVG andererseits grundsätzlich auch die Beweislast für die subjektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit trage. Zwar sei im Rahmen der dafür erforderlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls auch eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit zu berücksichtigen. Um eine solche Einschränkung der Schuldfähigkeit gehe es hier aber nicht. Da sich der Sekundenschlaf nach Vortrag der Klägerin bei ihrem Geschäftsführer ohne jede Vorankündigung (Erscheinungen starker Übermüdung oder sonstige bemerkbare Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens) eingestellt habe und Zwischenstadien der geistigen Beeinträchtigung mithin nicht behauptet seien, sei allein entscheidend, ob er bei dem Unfall bewusstlos gewesen sei oder nicht.
Dass ein solches atypisches Risiko des Ausschlusses der Verantwortlichkeit eingetreten sei, habe entsprechend § 827 BGB allein der Versicherungsnehmer zu beweisen. Nur so würden die berechtigten Interessen des Versicherers gewahrt, der regelmäßig kaum in der Lage sei, eine plötzlich eintretende Bewusstseinsstörung des Fahrers zu widerlegen.
Im Weiteren hat das Berufungsgericht dargelegt, dass der Geschäftsführer der Klägerin die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt objektiv grob fahrlässig missachtet habe und dass für den subjektiven Schuldvorwurf keine Gründe ersichtlich seien, die das Verhalten im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung der Fallumstände in einem milderen Licht erscheinen ließen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in allen Punkten stand.
1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass sich eine Bewusstseinsstörung des Geschäftsführers der Klägerin für den Unfallzeitpunkt nicht sicher nachweisen lasse, werden von der Revision nicht angegriffen. Sie enthalten auch keinen Rechtsfehler.
2. Die Revision meint, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts müsse der Versicherer - beweise der Versicherungsnehmer seine oder seines Repräsentanten Schuldunfähigkeit nicht - den möglichen Ausschluss der Schuldunfähigkeit zum Nachweis der groben Fahrlässigkeit widerlegen. Das ist nicht richtig.
a) Der BGH hat schon mehrfach ausgesprochen, dass die Beweislastregelung aus § 827 S. 1 BGB, wonach die Beweislast für behauptete Unzurechnungsfähigkeit den Täter trifft (BGH v. 1.7.1986 - VI ZR 294/85, BGHZ 98, 135 [136 ff.] = MDR 1986, 1013; v. 25.11.1987 - IVa ZR 160/86, BGHZ 102, 227 [230] = MDR 1988, 297), auch im Rahmen von § 61 VVG zu Lasten des Versicherungsnehmers Anwendung findet (BGH v. 20.6.1990 - IV ZR 298/89, BGHZ 111, 372 [374] = MDR 1991, 134; Urt. v. 23.1.1985 - IVa ZR 128/83, MDR 1985, 557 = NJW 1985, 2648 = VersR 1985, 440; und Urt. v. 22.2.1989 - IVa ZR 274/87, MDR 1989, 618 = NJW 1989, 1612 = VersR 1989, 469 unter 4; vgl. auch Knappmann, NVersZ 1998, 13 [14]). Gelingt es - wie hier - dem Versicherungsnehmer nicht, den völligen Ausschluss der Verantwortlichkeit für den Zeitpunkt der Herbeiführung des Versicherungsfalls zu beweisen, so hat das Gericht im Weiteren davon auszugehen, dass eine solche Unzurechnungsfähigkeit nicht vorlag.
b) Das steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Versicherer im Rahmen des § 61 VVG dennoch auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit darlegen und beweisen muss (BGH, Urt. v. 23.1.1985 - IVa ZR 128/83, MDR 1985, 557 = NJW 1985, 2648 = VersR 1985, 440; Urt. v. 22.2.1989 - IVa ZR 274/87, MDR 1989, 618 = NJW 1989, 1612 = VersR 1989, 469 unter 4; Urt. v. 17.6.1998 - IV ZR 163/97, VersR 1998, 1011 unter I 2b; Urt. v. 29.4.1998 - IV ZR 118/97, VersR 1998, 1231 unter II 2 a). Denn die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt auf der subjektiven Seite voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen worden ist, weshalb ein in subjektiver Hinsicht gesteigertes Fehlverhalten auf Grund der Würdigung aller Tatumstände festgestellt werden muss (BGH, Urt. v. 23.1.1985 - IVa ZR 128/83, MDR 1985, 557 = NJW 1985, 2648 = VersR 1985, 440m. w. N.; Knappmann, NVersZ 1998, 16 [17]).
c) Hat - wie hier - der Versicherungsnehmer eine völlige Unzurechnungsfähigkeit nicht bewiesen, so kann der Tatrichter - wie es das Berufungsgericht getan hat - grundsätzlich aus dem Grad der objektiven Pflichtverletzung Rückschlüsse auf die innere Tatseite ziehen (BGH v. 8.7.1992 - IV ZR 223/91, BGHZ 119, 147 [151] = MDR 1992, 945 m. w. N.; Römer, VersR 1992, 1187 [1191]). Er muss allerdings im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung (BGH, Urt. v. 22.2.1989 - IVa ZR 274/87, MDR 1989, 618 = NJW 1989, 1612 = VersR 1989, 469 unter 4; Urt. v. 29.1.2003 - IV ZR 173/01, MDR 2003, 505 = BGHReport 2003, 428 = VersR 2003, 364 unter II 3c m. w. N.) danach fragen, ob die Gründe, auf die der Versicherungsnehmer die (unbewiesene) Behauptung der völligen Unzurechnungsfähigkeit gestützt hat, Anhaltspunkte dafür geben, dass zumindest eine erhebliche Beeinträchtigung des Bewusstseins (unterhalb der Schwelle völliger Unzurechnungsfähigkeit) im Sinne einer erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit vorgelegen haben kann, die den Vorwurf grober Fahrlässigkeit ggf. abmildert (vgl. dazu Knappmann, NVersZ 1998, 16 [17]; Lang, NZV 1990, 169 [173]). Beruft sich ein Versicherungsnehmer beispielsweise auf eine Krankheit, die das Gedächtnis- und Konzentrationsvermögen im Allgemeinen beeinträchtigt, so ist dies im Rahmen der Prüfung grober Fahrlässigkeit i. S. v. § 61 VVG gerade dann zu berücksichtigen, wenn nicht erwiesen ist, dass die Krankheit im Zeitpunkt der Herbeiführung des Versicherungsfalls zur völligen Unzurechnungsfähigkeit geführt hatte, weil daneben auch eine eingeschränkte Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers in Betracht kommen kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5.4.1989 - IVa ZR 39/88, MDR 1989, 801 = VersR 1989, 840 unter 2). Liegen solche Anhaltspunkte vor, trifft den Versicherer die volle Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall dennoch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, die genannten, Zweifel begründenden Umstände also nicht wirksam geworden sind (BGH, Urt. v. 23.1.1985 - IVa ZR 128/83, MDR 1985, 557 = NJW 1985, 2648 = VersR 1985, 440; und v. Urt. v. 22.2.1989 - IVa ZR 274/87, MDR 1989, 618 = NJW 1989, 1612 = VersR 1989, 469 unter 4).
d) So liegen die Dinge hier aber nicht. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend dargelegt, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten Ausfallerscheinungen ihres Geschäftsführers auf Grund ihrer Besonderheit keinen weiteren Anlass gegeben haben, nach einer nur eingeschränkten Verantwortlichkeit für den Unfallzeitpunkt zu fragen. Da der Sekundenschlaf nach dem Klägervortrag als Folge der seinerzeit noch unentdeckten Schlafapnoe plötzlich und ohne jede Vorankündigung, insbesondere ohne jede sonstige Beeinträchtigung des Leistungsvermögens, eingetreten sein soll, bestand - nachdem sich dies für den Unfallzeitpunkt nicht hat beweisen lassen - kein Anlass zur Prüfung, ob sich die Schlafapnoe-Erkrankung anderweitig schuldmindernd auf den Unfall ausgewirkt hat. Insoweit unterscheidet sich der Fall von sonstigen Fällen des Einnickens von Kraftfahrern infolge von Übermüdung (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 5.2.1974 - VI ZR 52/72, VersR 1974, 593; und BGHSt 23, 156).
Fundstellen
Haufe-Index 1070865 |
BGHR 2004, 154 |
NJW-RR 2004, 173 |
DAR 2004, 24 |
MDR 2004, 328 |
ZfS 2003, 597 |
IVH 2003, 268 |
SVR 2004, 226 |
VRA 2004, 38 |
ProzRB 2004, 33 |