Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau und Haftungsgrenze des § 1586 b BGB
Leitsatz (amtlich)
In die Berechnung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Erben einzubeziehen.
Normenkette
BGB § 1586b Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
AG Melsungen |
OLG Frankfurt am Main |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Schlußurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – 2. Familiensenat in Kassel – vom 13. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage für die Zeit ab 1. August 1997 stattgegeben worden ist.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 30. Oktober 1993 verstorbenen Harald J. (im Folgenden: Erblasser), der von 1958 bis 1983 mit der Beklagten verheiratet war.
Im Scheidungsverfahren hatte sich der Erblasser durch gerichtlichen Vergleich vom 13. September 1983 verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft der Scheidung Unterhalt in Höhe von monatlich 800 DM zu zahlen. Nach dem Tod des Erblassers ließ die Beklagte den Unterhaltstitel nach § 727 ZPO gegen die Klägerin umschreiben.
Mit ihrer im Oktober 1994 erhobenen Abänderungsklage erstrebte die Klägerin den Wegfall der titulierten Unterhaltsverpflichtung mit der Begründung, zum einen sei die Unterhaltsverpflichtung inzwischen entfallen, weil die Beklagte ihren Unterhalt wieder durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen könne und sich zudem ihre Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen M. inzwischen verfestigt habe. Zum anderen hafte sie, die Klägerin, als Erbin nicht über den Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspreche, welcher der Beklagten zugestanden hätte, wenn deren Ehe nicht geschieden worden wäre (§ 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB). Diese Haftungsgrenze sei inzwischen erreicht, denn ein fiktiver Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen des ihr vom Erblasser 1987 geschenkten Hausgrundstücks sei im Rahmen dieser Vorschrift nicht zu berücksichtigen.
Das Familiengericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg, soweit sie den Wegfall der Unterhaltspflicht für die Zeit ab 1. August 1997 begehrte und ihr im übrigen die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß des Erblassers vorbehalten wurde. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die das Berufungsgericht wegen der Frage zugelassen hat, ob bei der Berechnung des fiktiven Pflichtteils im Rahmen des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB auch ein fiktiver Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen ist.
Entscheidungsgründe
1. Die Vorinstanzen haben die als Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO erhobene Klage ohne nähere Begründung als zulässig angesehen. Das hält der rechtlichen Prüfung stand.
Ob das Erreichen der Haftungssumme des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB nach Titulierung des Unterhaltsanspruchs jedenfalls dann, wenn der Titel gegen den Erben umgeschrieben wurde, von diesem grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen ist (vgl. RGRK-BGB/Cuny 12. Aufl. § 1586b Rdn. 17; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1586b Rdn. 12; Erman/Dieckmann BGB 10. Aufl. § 1586b Rdn. 13; Musielak, ZPO 2. Aufl. § 323 Rdn. 15; a.A. wohl Soergel/Häberle/Vorwerk, BGB 12. Aufl. § 1586b Rdn. 9), kann hier ebenso dahinstehen wie die Streitfrage, ob die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO und die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO einander ausschließen oder miteinander konkurrieren können (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 323 Rdn. 41 ff.; offengelassen in BGH, Urteil vom 14. März 1979 – IV ZR 80/78 – FamRZ 1979, 573, 575) und in bestimmten Fällen, insbesondere wenn sich Überschneidungen zwischen Abänderungsklage und Vollstreckungsgegenklage ergeben, eine Wahlmöglichkeit zwischen beiden Klagearten besteht (offengelassen im Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 – IVb ZR 97/87 – FamRZ 1989, 159, 160).
Die Zulässigkeit der vorliegenden Abänderungsklage ist schon deshalb zu bejahen, weil die Klägerin sich in beiden Tatsacheninstanzen auch – wenn auch ohne Erfolg – auf typische Abänderungsgründe berufen hat, nämlich daß die Beklagte nach Abschluß des gerichtlichen Unterhaltsvergleichs wieder arbeitsfähig geworden sei und sich ihr Verhältnis zu dem Zeugen M. inzwischen zu einer Lebensgemeinschaft verfestigt habe.
Fraglich ist allein, ob im Rahmen einer (aus anderen Gründen zulässigen) Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO auch Einwendungen nach § 767 ZPO berücksichtigt werden und zu einer Abänderung führen können. Das hat der Senat grundsätzlich bejaht (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1990 – XII ZR 57/89 – FamRZ 1990, 1095 unter 1 a und vom 19. Oktober 1988 aaO S. 160 unter II 2 b).
Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall bestehen keine Bedenken, zumal sich ein Problem unterschiedlichen Gerichtsstands (allgemeiner Gerichtsstand für die Abänderungsklage, Gerichtsstand des § 767 Abs. 1 ZPO für die Vollstreckungsgegenklage) hier nicht stellt, da für beide Fälle dasselbe Familiengericht zuständig war. Auch die Frage unterschiedlicher Zeitgrenzen stellt sich nicht, da § 323 Abs. 3 BGB für Prozeßvergleiche nicht gilt (vgl. BGHZ GSZ 85, 64, 72 ff.; Senatsurteil vom 28. November 1990 – XII ZR 26/90 – FamRZ 1991, 542).
Von der Senatsentscheidung vom 30. Mai 1990 aaO unterscheidet sich der vorliegende Fall zwar insoweit, als bei der Entscheidung über das Erreichen der Haftungsgrenze des § 1586b BGB „der Einfluß der stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Unterhaltspflicht” keine Rolle mehr spielt: entweder ist die Haftungsgrenze erschöpft, dann wird weiterer Unterhalt nicht mehr geschuldet, oder sie ist es nicht, mit der Folge, daß der titulierte Anspruch bis zum Erreichen der Grenze in voller Höhe fortbesteht.
Abänderungs- und Vollstreckungsgegenklagen an nicht einfachen Abgrenzungsfragen scheitern zu lassen, erscheint aus Gründen der Prozeßökonomie um so weniger gerechtfertigt, als zumindest dann, wenn dasselbe Gericht zuständig ist, beide Klagearten in einem Hilfsverhältnis miteinander verbunden werden und Klageanträge erforderlichenfalls umgedeutet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1979 – IV ZR 80/78 – FamRZ 1979, 573, 575 unter II 4; Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 323 Rdn. 16; Musielak aaO § 323 Rdn. 17). Wer mit der Abänderungsklage Abänderungsgründe geltend macht und sich zusätzlich auf seine Haftungsbeschränkung als Erbe beruft, will im Zweifel in erster Linie den ihm lästigen Titel aus der Welt schaffen, hilfsweise aber für den Fall, daß ihm das nicht gelingt, mit der Einwendung aus § 767 ZPO zumindest dessen Vollstreckbarkeit beseitigen. Gelingt nur letzteres, ist zwar lediglich die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel auszusprechen; im wirtschaftlichen Endergebnis bedeutet dies indes keinen Unterschied zum Erfolg einer Abänderungsklage mit dem Ziel, die Unterhaltspflicht für die Zukunft entfallen zu lassen.
2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe der Klägerin die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß (§ 780 Abs. 1 ZPO) nicht vorbehalten dürfen – jedenfalls dann nicht, wenn man Pflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen des § 1586b BGB nicht berücksichtige.
Insoweit trägt die Revision vor, für eine Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlaß sei kein Raum, wenn feststehe, daß der Nachlaß nicht dürftig sei. Das aber ergebe sich bereits daraus, daß die Nachlaßverbindlichkeiten bei der betragsmäßigen Ermittlung des Pflichtteils schon abgezogen worden seien, so daß der Nachlaß zur Befriedigung eines Unterhaltsanspruchs bis zur Höhe dieses Pflichtteils naturgemäß stets ausreiche.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Pflichtteil berechnet sich stets nach dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls, § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ändert sich nicht, wenn der Wert des Nachlasses – beispielsweise der Kurswert eines Wertpapierdepots – in der Folgezeit verfällt. Es sind daher durchaus Fälle denkbar, in denen der Erbe sich zwar für längere Zeit nicht auf § 1586b BGB, wohl aber gemäß § 780 ZPO auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen kann. Der Vorbehalt kann somit durchaus selbständige Bedeutung erlangen und ist entgegen der Ansicht der Revision nicht immer schon dann gegenstandslos, wenn die in der Regel noch engere Haftungsbeschränkung des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB eingreift.
3. Die Revision hat hingegen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung der Haftungsgrenze des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht berücksichtigt hat.
Diese Auffassung wird zwar von Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertreten (vgl. OLG Celle OLG-Report 1995, 88, 90 – obiter dictum –; AG Bottrop FamRZ 1989, 1009 f.; MünchKomm-BGB/Maurer 4. Aufl. § 1586b Rdn. 8; Palandt/Diederichsen, BGB § 1586b Rdn. 6 bis zur 58. Aufl. und Palandt/Edenhofer 59. Aufl. Rdn. 4 vor § 2303; Soergel/Häberle, BGB 12. Aufl. Nachtrag 1996 § 1586b Rdn. 7; RGRK-BGB/Cuny aaO § 1586b Rdn. 12; Erman/Dieckmann 10. Aufl. § 1586b Rdn. 10; Dieckmann FamRZ 1977, 161, 171; Griesche in FamGb § 1586b BGB Rdn. 10; FamK-Rolland/Hülsmann § 1586b Rdn. 7; Roessink, Die passive Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten gemäß § 1586b BGB, Diss. S. 113; Frenz MittRhNotK 1995, 227, 228 und ZEV 1997, 450).
Der Senat vermag sich dieser Auffassung aber aus den von der Gegenmeinung vertretenen Gründen nicht anzuschließen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB 59. Aufl. § 1586b Rdn. 7; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts 4. Aufl. § 30 XIII 2; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 3. Aufl. § 1586b BGB Rdn. 8; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. IV, Rdn. 1234; Derleder in Böhmer/Coester, FamR § 1586b Rdn. 1; Lange/Kuchinke, Erbrecht 4. Aufl. § 12 VI 2 c = S. 251; Staudinger/Baumann, BGB 12. Aufl. [1999] § 1586b Rdn. 35; Kahlert, § 1586b BGB in der Rechtspraxis, Diss. 1997 S. 155-160 mit ausführlicher Begründung).
a) Obwohl § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB nur den „Pflichtteil” erwähnt, steht der Wortlaut dieser Vorschrift der entsprechenden Anwendung der §§ 2325 ff. BGB nicht entgegen. Zwar ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch ein selbständiger Anspruch, der neben dem Pflichtteilsanspruch und unabhängig von diesem besteht; es handelt sich nicht etwa nur um einen Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs (vgl. BGHZ 103, 333, 337; 132, 240, 244). Beide Ansprüche sind einander jedoch weitgehend wesensgleich, und bereits der Umstand, daß beide im 5. Abschnitt des 5. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches unter der Überschrift „Pflichtteil” geregelt sind, rechtfertigt es, den Pflichtteilsergänzungsanspruch als einen außerordentlichen Pflichtteilsanspruch zu bezeichnen (vgl. Palandt/Edenhofer aaO § 2325 Rdn. 2), denn mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch wird der Pflichtteil als solcher verlangt, wenn auch in anderer Höhe und Ausdehnung (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 1972 – IV ZR 135/70 – NJW 1972, 760, 761 m.N. und vom 29. Mai 1974 – IV ZR 163/72 – NJW 1974, 1327).
Zudem richtet sich die Verjährung sowohl des Pflichtteilsanspruchs als auch des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2332 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGHZ 103, 333, 335), obwohl der Wortlaut dieser Vorschrift – ebenso wie § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB – nur den „Pflichtteil” erwähnt. Die Formulierung der zuletzt genannten Vorschrift steht daher (entgegen AG Bottrop aaO und Frenz aaO S. 228) einer weiten, den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfassenden Auslegung dieses Begriffs nicht entgegen.
b) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht für eine entsprechende Anwendung der § 2325 ff. BGB. Der Gedanke, die Haftung des Erben des Unterhaltsverpflichteten auf die Höhe des fiktiven Pflichtteils der unterhaltsberechtigten ersten Ehefrau zu beschränken, war schon bei den Beratungen der 2. Kommission zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches erwogen, aber letztlich abgelehnt worden (vgl. Probst, AcP 191 [1991] 138, 146 ff. m.N.). Das 1. Eherechtsreformgesetz vom 14. Juni 1976 griff diesen Lösungsvorschlag mit dem heutigen § 1586b BGB wieder auf. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Beschränkung der Haftung auf den Pflichtteil auf einen Vorschlag von Beitzke in der achten Sitzung der Eherechtskommission beim Bundesministerium der Justiz am 5./6. Dezember 1969 zurückgeht (vgl. BMJ, Niederschriften der Eherechtskommission Band 2 S. 527) und zwei Kommissionsmitglieder (Fettweis, Diemer-Nicolaus) dazu sogleich anmerkten, dann müßten auch die Grundsätze der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt werden, ohne daß sich insoweit Widerspruch erhob (aaO S. 528).
Anhaltspunkte dafür, daß der historische Gesetzgeber den Vorschlag Beitzkes übernehmen, dabei die Anwendung der Grundsätze der Pflichtteilsergänzung aber ablehnen wollte, sind nicht ersichtlich. Die Begründung des Gesetzentwurfs wäre damit auch nicht vereinbar. Denn die Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs sollte den Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten über den Tod des Verpflichteten hinaus „in ähnlicher Weise sicher(zu)stellen, wie dies bei Fortbestand der Ehe durch erbrechtliche Ansprüche erreicht worden wäre” (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 152). Durch die als notwendig angesehene Beschränkung des Anspruchs sollte der geschiedene Ehegatte „nicht mehr erhalten, als er gehabt hätte, wenn seine Ehe statt durch Scheidung durch den Tod des Verpflichteten aufgelöst worden wäre”. Die Anknüpfung der Haftungsbegrenzung an den Pflichtteil beruhte auf der Erwägung, daß es dem verstorbenen Verpflichteten ohne weiteres möglich gewesen wäre, den berechtigten Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge auszuschließen, und angenommen werden müsse, daß er von dieser Möglichkeit nach dem Scheitern der Ehe auch Gebrauch gemacht hätte (BT-Drucks. aaO S. 153).
Wenn aber der Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten über den Tod des Verpflichteten hinaus in ähnlicher Weise sichergestellt werden soll, wie dies bei Fortbestand der Ehe durch erbrechtliche Ansprüche erreicht worden wäre, dann ist es allein folgerichtig, bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB auch einen dem geschiedenen Ehegatten dann zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen. Auch dadurch erhält dieser nicht mehr, als er gehabt hätte, wenn seine Ehe statt durch Scheidung durch den Tod des Verpflichteten aufgelöst worden wäre, so daß der Senat die vom AG Bottrop (aaO S. 1010) aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken wegen einer mit dieser Auslegung angeblich verbundenen Bevorzugung des geschiedenen gegenüber dem neuen Ehegatten nicht zu teilen vermag.
c) Diese Lösung erscheint dem Senat auch allein interessengerecht. Sie nimmt dem Unterhaltspflichtigen den Anreiz, seinen Nachlaß durch Schenkungen zu Lebzeiten zu vermindern und so den nach seinem Tode weiterbestehenden, ohnehin beschränkten Unterhaltsanspruch seines geschiedenen Ehegatten zu entwerten (vgl. Kahlert aaO S. 157) – eine Gefahr, auf die schon in den Beratungen der Eherechtsreformkommission hingewiesen worden war (Niederschriften aaO S. 528; vgl. auch Klingelhöffer ZEV 1999, 13, 14). Es ist nicht ersichtlich, warum dem Unterhaltspflichtigen eine solche Gestaltung zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten ermöglicht werden sollte, zumal § 2332 Abs. 1 BGB Rechtsgeschäfte unter Lebenden, durch die der künftige Pflichtteilsanspruch gemindert wird, in gleicher Weise als beeinträchtigende Verfügungen ansieht wie den letztwillig bestimmten Ausschluß von der Erbfolge (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1972 aaO S. 760 f.).
4. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung im Umfang der Abänderung des gerichtlichen Unterhaltsvergleichs keinen Bestand haben.
Da das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – keine Feststellungen zum Wert des der Klägerin vom Erblasser geschenkten Grundstücks getroffen hat, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholen kann.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Gerber, Sprick, Weber-Monecke
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 29.11.2000 durch Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 507865 |
BGHZ |
BGHZ, 114 |
NJW 2001, 828 |
BGHR 2001, 76 |
FamRZ 2001, 282 |
FuR 2001, 259 |
NJW-RR 2001, 649 |
DNotI-Report 2001, 57 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 2001, 315 |
DNotZ 2001, 388 |
MDR 2001, 453 |
ZNotP 2001, 71 |