(1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn

 

1.

sie eine oder mehrere Angaben nach § 12 Absatz 1 nicht enthalten oder

 

2.

sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe enthalten.

 

(2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt der Anspruch nach § 3 auf Anerkennung des Biokraftstoffs oder der Teilmenge, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, wenn

 

1.

dem Nachweispflichtigen die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, bekannt waren oder er bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätte erkennen können oder

 

2.

das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises ungültig war.

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