(1) 1Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 26 Absatz 1 noch nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. 2Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 26 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.

 

(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.

 

(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

 

(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.

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