(1) 1Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. 2Letzte Schnittstellen können für Biokraftstoffe, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn
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sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist, |
2. |
ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen
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3. |
die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 10 erfüllt, und |
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der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllt. |
(2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
(3) Wird ein Biokraftstoff, für den ein Nachhaltigkeitsnachweis oder ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnachweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis bezüglich des verwendeten Biokraftstoffs nicht mehr für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 3 heranzogen werden und ist insoweit an die zuständige Behörde zurückzugeben.
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