2.2.1 Der Schutzumfang

Eine Bodenerhöhung darf nur so vorgenommen werden, dass Schädigungen von Nachbargrundstücken nach menschlicher Voraussicht ausgeschlossen sind. Bei der Frage, welchen Schäden auf Nachbargrundstücken vorgebeugt werden soll, sind die Ländervorschriften uneinheitlich.

Weite Fassung

Für eine weite Fassung haben sich

  • Berlin,
  • Brandenburg,
  • Nordrhein-Westfalen,
  • Rheinland-Pfalz,
  • das Saarland,
  • Sachsen,
  • Sachsen-Anhalt und
  • Thüringen

entschieden, die nicht nur den Schutz von Nachbargrundstücken vor Bodenbewegungen, etwa durch Abrutschen oder Abschwemmen des Bodens bei Regen, garantiert, sondern auch vor sog. negativen Einwirkungen schützt, wie etwa Schattenwirkungen, die die Vegetation eines Nachbargrundstücks beeinträchtigen, oder Frostschäden an benachbarten Rebstöcken durch einen sog. Kaltluftsee. Dieser Schutz geht weiter, als der sonst nach § 906 BGB gewährte, bei dem sog. negative Immissionen nicht abgewehrt werden können.[1]

Enge Fassung

Dagegen haben sich

  • Baden-Württemberg,
  • Niedersachsen
  • und Schleswig-Holstein

für eine enge Fassung entschieden, die ausdrücklich Nachbargrundstücke nur vor Schädigungen durch Erdbewegungen (Niedersachsen und Schleswig-Holstein) bzw. vor Absturz oder Pressung des Bodens (Baden-Württemberg) schützt.

2.2.2 Die zu ergreifenden Maßnahmen

Welche Maßnahmen im Einzelnen zu treffen sind, um eine Schädigung von Nachbargrundstücken auszuschließen, schreiben die Landesgesetze nicht vor. Sie lassen vielmehr dem Verpflichteten die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen. So kann mit der Bodenerhöhung ein Abstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden, der so groß ist, dass abrutschendes Erdreich nicht auf das Nachbargrundstück gelangt und sich auf dem eigenen Grundstück eine natürliche und standsichere Böschung bilden kann. In Betracht kommen auch künstliche Sicherungsmaßnahmen, wie der Bau einer Stützmauer oder die Befestigung der Böschung.

Die notwendigen Schutzmaßnahmen müssen auf dem eigenen Grundstück vorgenommen werden. Eine Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Unzulässige Bodenerhöhung

Zulässige Bodenerhöhung

Mit Stützmauern müssen Sie im Allgemeinen keine Abstandsflächen zu einem Nachbargrundstück einhalten. Im Einzelfall kann das aber doch einmal notwendig werden. Und zwar dann, wenn die Stützmauer ein derartiges Ausmaß erreicht, dass sie in ihren Wirkungen denen eines Gebäudes gleichkommt. Das Landgericht Gießen hat dies beispielsweise bei einer Mauer von 1,10 m Höhe bejaht, die auf eine Länge von 25 m entlang der Grenze zu einem Nachbargrundstück zur Absicherung von aufgeschüttetem Erdreich errichtet worden war.[1] Also aufgepasst und rechtzeitig bei der Baubehörde nachfragen!

2.2.3 Veränderung des Wasserabflusses durch Bodenerhöhungen

Werden auf einem Grundstück Bodenerhöhungen vorgenommen, kann es geschehen, dass dadurch der natürliche Abfluss von Quell- oder Regenwasser zum Nachteil eines Nachbargrundstücks verändert wird. Das ist etwa dann der Fall, wenn durch eine Bodenerhöhung in Form einer schiefen Ebene der Abfluss von Regenwasser konzentriert auf das Nachbargrundstück abgeleitet wird, das an der Basis der schiefen Ebene angrenzt.

Hier ist bundeseinheitlich § 37 WHG zu beachten, der ebenfalls ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, dessen Nichtbeachtung im Schadensfall zum Schadensersatz verpflichtet. Siehe hierzu ausführlich: Wegner, Wasserzufluss von Nachbargrundstücken.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge