Welche Maßnahmen im Einzelnen zu treffen sind, um eine Schädigung von Nachbargrundstücken auszuschließen, schreiben die Landesgesetze nicht vor. Sie lassen vielmehr dem Verpflichteten die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen. So kann mit der Bodenerhöhung ein Abstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden, der so groß ist, dass abrutschendes Erdreich nicht auf das Nachbargrundstück gelangt und sich auf dem eigenen Grundstück eine natürliche und standsichere Böschung bilden kann. In Betracht kommen auch künstliche Sicherungsmaßnahmen, wie der Bau einer Stützmauer oder die Befestigung der Böschung.

Die notwendigen Schutzmaßnahmen müssen auf dem eigenen Grundstück vorgenommen werden. Eine Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Unzulässige Bodenerhöhung

Zulässige Bodenerhöhung

Mit Stützmauern müssen Sie im Allgemeinen keine Abstandsflächen zu einem Nachbargrundstück einhalten. Im Einzelfall kann das aber doch einmal notwendig werden. Und zwar dann, wenn die Stützmauer ein derartiges Ausmaß erreicht, dass sie in ihren Wirkungen denen eines Gebäudes gleichkommt. Das Landgericht Gießen hat dies beispielsweise bei einer Mauer von 1,10 m Höhe bejaht, die auf eine Länge von 25 m entlang der Grenze zu einem Nachbargrundstück zur Absicherung von aufgeschüttetem Erdreich errichtet worden war.[1] Also aufgepasst und rechtzeitig bei der Baubehörde nachfragen!

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