1Bei schädlichen Bodenveränderungen, bei denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung eines Sanierungsplans sowie die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. 2Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie die aufgrund des Bundes-Bodenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend.

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