(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 2 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,

 

2.

entgegen § 2 Abs. 2 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Bodenproben nicht gestattet,

 

3.

entgegen § 3 Abs. 3 Ablagerungen von Abfällen auf seinem Grundstück nicht unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzeigt,

 

4.

entgegen § 3 Abs. 4 seiner Mitwirkungspflicht trotz Anordnung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz nicht nachkommt,

 

5.

entgegen § 5 Abs. 1 einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,

 

6.

einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

7.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 4 zuwiderhandelt.

 

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 7 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die jeweils für die Überwachung zuständige Behörde.

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