(1) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz führt Erhebungen zur Erfassung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen durch, indem es Daten und Erkenntnisse erhebt über

 

1.

Lage, Größe und Zustand,

 

2.

Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle und sonstiger Stoffe, die abgelagert oder sonst in den Boden eingetragen worden sind,

 

3.

Art des früheren Betriebes, der stillgelegten Anlagen oder stillgelegten Einrichtungen,

 

4.

frühere, bestehende und geplante Nutzungen der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, deren Einwirkungen auf die Umwelt oder deren sonstigen Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen,

 

5.

Personen, die früher Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt waren oder gegenwärtig sind, und

 

6.

die sonstigen Sachverhalte und Rechtsverhältnisse, die für die Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit erforderlich sind.

 

(2) Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie Inhaberinnen und Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Ablagerungen von Abfällen auf ihren Grundstücken unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen.

 

(3) Bei der Erfassung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen haben, soweit erforderlich, auf Anordnung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuwirken:

 

1.

Eigentümerinnen und Eigentümer sowie ehemalige Eigentümerinnen und Eigentümer,

 

2.

Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen auf Flächen nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz, ihre Rechtsvorgängerinnen, Rechtsvorgänger, Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger, soweit schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten durch diese Anlagen verursacht worden sein können,

 

3.

Ablagerinnen und Ablagerer, Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger oder deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger bei Flächen nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz,

 

4.

sonstige Verursacherinnen und Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten, wenn davon Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen können,

 

5.

sonstige Personen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften eine Verantwortung für die schädlichen Bodenveränderungen oder hiervon ausgehender sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit trifft.

 

(4) Wer zu einer Anzeige oder Mitwirkung verpflichtet ist, kann die Auskunft verweigern, soweit sie sich durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

[1] (zu § 11 BBodSchG)

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