(1) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann gegenüber den nach § 3 Abs. 3 und 4 verpflichteten Personen die ihm nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zur Untersuchung von Art, Umfang und Ausmaß der Verunreinigungen, die von altlastverdächtigen Flächen ausgehen, anordnen (Erstuntersuchung).

 

(2) Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken in der Umgebung und im Einwirkungsbereich von altlastverdächtigen Flächen können durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz verpflichtet werden, Untersuchungen nach Absatz 1 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen.

 

(3) 1Entstehen durch Maßnahmen nach Absatz 2 Schäden, hat die geschädigte Person Anspruch auf Entschädigung. 2Die §§ 68 bis 74 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

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