Leitsatz (amtlich)
Durch den Beitritt des anwaltlich vertretenen Haftpflichtversicherers als Streithelfer auf Seiten des verklagten Fahrzeugführers sind dessen Interessen hinreichend gewahrt. Ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Prozessbevollmächtigten durch den Fahrzeugführer besteht daneben in der Regel nicht (im Anschluss an OLG Frankfurt VersR 2005, 1550; KG NZV 2008, 519; KG NZV 2008, 520). Der Antrag des Fahrzeugführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines eigenen Prozessbevollmächtigten ist daher als mutwillig anzusehen.
Dies gilt auch, wenn der Haftpflichtversicherer im Verhältnis ggü. dem Fahrzeugführer aufgrund der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Fahrzeugführer gem. § 152 VVG (a.F.) von seiner Leistungspflicht frei geworden ist.
Normenkette
ZPO § 114 S. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 01.04.2009; Aktenzeichen 11 O 307/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. vom 1.4.2009 - 11 O 307/08, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beklagte zu 1. beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Klage, mit der er von der Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen wird.
Der Beklagte zu 1. befuhr am 16.12.2006 gegen 20:30 Uhr mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Smart, Pol. Kennzeichen ..., die Bundesstraße 158 von W. in Richtung F. Der Beklagte zu 1. war entschlossen, seinem Leben aus Liebeskummer ein Ende zu setzen, indem er unangeschnallt mit hoher Geschwindigkeit einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug verursachen wollte. Aus diesem Grunde beschleunigte er nach Passieren des Ortsausgangs W. auf dem geradeaus verlaufenden Fahrbahnabschnitt sein Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit zwischen 102 und 112 km/h und wechselte etwa 1 km hinter Werneuchen auf die linke Fahrbahn, wo er ungebremst mit dem entgegenkommenden Fahrzeug Mitsubishi, amtl. Kennzeichen ..., zusammenstieß, in dem sich die Klägerin als Fahrzeuginsassin befand. Die Fahrzeuge stießen überlappend mit dem jeweils linken Frontbereich auf der in Richtung W. führenden Fahrspur zusammen. Bei dem Zusammenstoß wurde die Schwester der Klägerin und Fahrerin des Pkws Mitsubishi, J.A., tödlich verletzt, die übrigen Fahrzeuginsassen, darunter die Klägerin, schwer verletzt.
Die Klägerin erlitt bei dem Zusammenstoß ein Polytrauma u.a. mit einer Femurschaftfraktur links, einer lateralen Tibiakopffraktur links, einer Skalpierungsverletzung der Kopfhaut mit einer großflächigen frontalen Stirnplatzwunde, eine zweitgradig offene Unterschenkelfraktur links, eine Patellamehrfragmentfraktur links sowie eine Unterschenkelschaftfraktur rechts. Wegen der Verletzungen im Einzelnen wird auf den in Kopie zur Klageschrift gereichten Arztbrief des Unfallkrankenhauses B. vom 2.2.2007 (Bl. 14 ff. GA) Bezug genommen. Die Klägerin befand sich vom 16.12.2006 bis zum 2.2.2007 in stationärer Behandlung im Unfallkrankenhaus B. und musste bis zum 27.12.2006 künstlich beatmet werden. In der Zeit vom 6.3.-27.3.2007 befand sich die Klägerin zur Rehabilitationsbehandlung in der Brandenburg-Klinik.
Der Beklagte zu 1. ist wegen dieses Geschehens durch rechtskräftiges Urteil der 2. Großen Strafkammer des LG Frankfurt/O. vom 29.2.2008 - 22 Ks 9/07, wegen Mordes in Tateinheit mit dreifachen versuchtem Mord und mit dreifacher gefährlicher Körperverletzung sowie vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er zurzeit in der JVA ... verbüßt.
Mit der am 18.9.2008 erhobenen Klage macht die Klägerin gegen die Beklagten ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 149.000 EUR, einen Haushaltsführungsschaden i.H.v. 5.665,25 EUR, eine monatliche Geldrente i.H.v. 333,25 EUR, Ersatz unfallbedingter Aufwendungen i.H.v. 1.059,57 EUR, Sachschäden i.H.v. 1.164 EUR und ihr entstandener außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.752,75 EUR geltend. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Ausführungen auf Seiten 5 ff. der Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, sie könne sich bis zum heutigen Tage nur an Gehilfen und unter ständigen Schmerzen fortbewegen und habe sich 8 Operationen unterziehen müssen. Die chirurgische Behandlung der Beinfrakturen sei bis zum heutigen Tage nicht abgeschlossen. Die Wiederherstellung ihrer vollständigen Gehfähigkeit sei nicht zu erwarten. Die Bindehaut- und Hornhautverletzungen beider Augen hätten zu einer schwerwiegenden und dauernden Reduzierung des Sehvermögens geführt; ihr Sehvermögen sei auf dem rechten Auge um 70 % und auf dem linken Auge um 50 % reduziert; eine Wiederherstellung ihres ursprünglichen Sehvermögens sei nicht zu erwarten. Sie sei aufgrund der Unfallfolgen als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 % anerkannt worden. Infolge der Verletzu...