Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegers - Potsdam vom 3. Dezember 2019 - 44a F 297/16 - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Dem seinerzeit einkommenslosen Beschwerdeführer ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 03.01.2017 für das Kindschaftsverfahren 44a F 297/16 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht festgestellt, dass sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers seit Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wesentlich verbessert haben und gem. § 120a ZPO nachträglich Monatsraten von 102,00 EUR festgesetzt.
Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verfügt der Beschwerdeführer derzeit über monatliche Nettoeinkünfte von 3.616,36 EUR, wobei 1.029,50 EUR auf Erwerbseinkommen und 2.586,86 EUR auf den Bezug von Übergangsbeihilfe entfallen.
Hiervon hat das Amtsgericht vom Beschwerdeführer geltend gemachte monatliche Abzugsbeträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO i.H.v. insgesamt 3.410,68 EUR anerkannt und ist so zu einem gem. § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommen von (abgerundet) 205, EUR (3.616,36 EUR - 3.410,68 EUR) gelangt.
Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens hat das Amtsgericht unter anderem folgende Positionen als Abzugsbeträge berücksichtigt:
Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) ZPO |
224,00 EUR |
Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a) ZPO |
492,00 EUR |
Unterhaltsleistungen für den nicht im Haushalt des Beschwerdeführers lebenden minderjährigen Sohn in Höhe des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b), S. 8 ZPO) |
302,00 EUR |
Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3. ZPO) i.H.v. |
803,80 EUR |
Tilgungsraten hinsichtlich einer Kostenforderung der Landesjustizkasse aufgrund eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5. ZPO) i.H.v. |
550,00 EUR |
Tilgungsraten zur Rückführung eines dem Beschwerdeführer von seinem Vater gewährten Darlehens (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5. ZPO) i.H.v. |
147,08 EUR |
Aufwendungen für die Fahrt zum Arbeitsplatz (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a) ZPO) i.H.v. |
111,10 EUR |
insgesamt mithin |
2.629,98 EUR. |
Hinsichtlich der Höhe der berücksichtigten Tilgungsraten für die Rückführung der Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers an die Landesjustizkasse und an seinen Vater sowie der Höhe der anerkannten Fahrtkosten zum Arbeitsplatz hat sich das Amtsgericht auf die Ausführungen des Senats in dessen Beschluss vom 04.04.2018 berufen, mit dem der Senat in dem Verfahren 15 WF 36/18 über ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Ratenfestsetzung des Amtsgerichts in einem anderen Kindschaftsverfahren, für das dem Beschwerdeführer ebenfalls Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, entschieden hat.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er geltend macht, das Amtsgericht habe einzelne Abzugsbeträge unzutreffend bemessen bzw. zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.
Die Landesjustizkasse habe ihn aufgefordert, ab Dezember 2019 monatlich 400,00 EUR auf den noch offenen Kostenbetrag von 5.199,69 EUR zu zahlen, sodass die Monatsrate von 400,00 EUR als Abzugsposition zu berücksichtigen sei. Die von ihm monatlich aufzubringenden Mietzahlungen hätten sich zwischenzeitlich auf 756,80 erhöht, sodass sich unter Berücksichtigung monatlicher Heizungskosten von 87,00 EUR ein Abzugsbetrag von 843,80 EUR ergebe.
Die Tilgungsleistungen für die Rückführung des ihm von seinem Vater gewährten Darlehens seien in der mit diesem vereinbarten Höhe von monatlich 400,00 EUR zu berücksichtigen. Überdies habe ihm sein Vater im Juli 2018 ein weiteres Darlehen zur Ablösung eines Bankkredits in Höhe von 1.600,00 EUR gewährt, auf das er seit Juli 2019 monatliche Tilgungsraten von 100,00 EUR erbringe. Der in dem angefochtenen Beschluss als Fahrtkosten zum Arbeitsplatz berücksichtigte Abzugsbetrag sei nicht nachzuvollziehen und erscheine willkürlich.
Ab Januar 2020 sei er verpflichtet, Rechtsanwaltskosten von insgesamt 503,61 EUR in monatlichen Raten von 100,00 EUR zu zahlen, die ihm für seine anwaltliche Vertretung in einem Rechtsmittelverfahren (15 UF 88/17) entstanden sind, für das ihm wegen Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe versagt worden ist.
Schließlich sei er seinem minderjährigen Kind gegenüber ab Januar 2020 zur Leistung monatlichen Unterhalts von 324,00 EUR verpflichtet. Der Ansatz einer Arbeitsmittelpauschale als Abzugsposition sei zu Unrecht unterblieben.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Reduzierung der ihm mit der angefochtenen Entscheidung gem. §§ 115 Abs. 2, 120a Abs. 1 ZPO nachträglich auferlegten Raten erreichen will, ist unbegründet.
Die in der a...