Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 16 O 11/18)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 24.04.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 16 O 11/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatz aus einem Architektenvertrag vom 27.03.1995 bis einschließlich Leistungsphase 9 geltend. Die Abnahme der Bauleistungen mit Mängeln erfolgte am 01.08.1996. Am 25.08.1997 kündigten die Kläger den Architektenvertrag. Am 20.07.2001 leiteten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Oder, Az. 14 OH 8/02, ein. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, etwaige Ansprüche seien verjährt. Das selbständige Beweisverfahren habe sich mit verschiedenen Mängeln befasst und zu unterschiedlichen Zeitpunkten sein Ende gefunden. Daraus folge eine differenzierte Hemmung der Verjährungsfrist, die unter jedem Gesichtspunkt bei Klageerhebung bzw. dem Zeitpunkt der Abgabe des Einredeverzichts durch die Beklagte abgelaufen sei. Dies gelte auch für die Sekundärhaftung der Beklagten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Die Kläger haben gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 06.05.2019 zugestellte Urteil am 06.06.2019 Berufung eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 08.08.2019 begründet. Sie tragen vor, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Mängel in ihrer Gesamtheit zu betrachten seien und deshalb die Hemmung der Verjährungsfrist durch das selbständige Beweisverfahren erst mit Abschluss des Verfahrens insgesamt im Jahr 2017 geendet habe. Jedenfalls hafte die Beklagte nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung. Denn danach könne sie sich gerade nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen. Es sei absurd, wenn - wie das Landgericht ausführe - die Sekundärhaftung vor der Primärhaftung verjähre.

Sie haben angekündigt zu beantragen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 16 O 11/18 vom 27.02.2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen Betrag von 50.672,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 14.12.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat angekündigt zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung der Kläger ist offensichtlich unbegründet. Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Das Rechtsmittel bietet zudem schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung über die Sache gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO geboten. Die Klage ist unbegründet.

Etwaige Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte aus dem Architektenvertrag vom 27.03.1995 i.V.m. § 635 BGB a.F. bzw. unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung als Nebenpflichtverletzung sind verjährt.

1. Zutreffend und im Ausgangspunkt von der Berufung unbeanstandet hat das Landgericht ausgeführt, dass die vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche der Kläger rechtzeitig durch die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 209, 639 BGB a.F. unterbrochen wurde, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB am 01.01.2002 neu zu laufen begann und zugleich durch das Beweisverfahren gemäß § 204 Abs. 2 BGB n.F. gehemmt war. Nach dieser Vorschrift endet die Hemmungswirkung sechs Monate nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens. Dies war, entgegen der Auffassung der Kläger, nicht erst im Jahr 2017 der Fall.

A) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unterbricht ein Antrag auf Beweissicherung die Verjährung nicht allgemein für Gewährleistungsansprüche aus dem betreffenden Werkvertrag. Ebenso wie eine Partei entscheiden kann, ob sie einen bestimmten Mangel überhaupt beanstanden will, hat sie die Initiative für eine etwaige Beweissicherung. Eine Unterbrechung tritt lediglich ein für Ansprüche aus denjenigen Mängeln, auf welche die Sicherung des Beweises sich bezieht. Bereits hieraus kann sich ein unterschiedlicher Lauf der Verjährung hinsichtlich verschiedener Mängel eines Bauvorhab...

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