Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Beschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Leitsatz (amtlich)
Zur Höhe der Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
Normenkette
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Guben (Aktenzeichen 30 F 27/05) |
Tenor
1. Die Berufung wird verworfen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Der Berufungswert beträgt bis zu 580 EUR.
Gründe
Die Berufung ist unzulässig, da die Berufungssumme von 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht wird.
1. Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (2. Stufe) im Rahmen der Stufenklage der Klägerin betreffend ihren Zugewinnaus-gleichsanspruch. Bei der Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die eidesstattliche Versicherung nicht erteilen zu müssen. Abzustellen ist dabei auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die ordnungsgemäße Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert (Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 3 Rz. 26), soweit diese vollstreckungsfähig ist (BGH, FamRZ 2002, 666, 667).
Der Beklagte ist verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Auskünfte vom 31.1.2006 und 15.5.2007 erteilt und die Beteiligungen vollständig und in richtiger Höhe angegeben hat.
2. Der Beklagte versteht das Teilurteil des AG wohl dahin, dass er verpflichtet sei, den in wirtschaftlicher Hinsicht wahren Wert der Beteiligung anzugeben. In diesem Sinne ist jedoch weder der dem Teilurteil zugrunde liegende Antrag der Klägerin noch das entsprechend gefasste Teilurteil des AG zu verstehen.
Soweit der Beklagte meint, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung müsse er die richtige Höhe der Beteiligungen an der C ... GmbH & Co. KG ermitteln und dazu einen Wirtschaftsprüfer einschalten, trägt dies nicht. Die Verurteilung des Beklagten ist dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte diese Erklärungen allein abzugeben, nicht aber erst den Inhalt der Erklärung durch Herstellung der entsprechenden Unterlagen herbeizuführen hat. Das AG hat hierzu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, bei der Beurteilung der Annahme, ob die in der Aufstellung enthaltenen Angaben mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sind, sei u.a. das Gesamtverhalten des Schuldners maßgeblich. Der Beklagte ist also nicht verpflichtet, die entsprechenden Werte selbst zu bestimmen bzw. gutachterlich feststellen zu lassen; er ist allein verpflichtet, anhand der ihm vorliegenden und bereits bekannten Unterlagen den nach sorgfältiger Prüfung sich für ihn darstellenden Wert mitzuteilen und eidesstattlich zu versichern (vgl. auch BGH FamRZ 2007, 1461 f. zu den Kosten der Herstellung bei Verurteilung zur Auskunftserteilung). Insoweit ist sein Interesse allein daran zu orientieren, dass er nach erneuter Durchsicht der im Tenor genannten Angaben, insbesondere deren Überprüfen auf Vollständigkeit die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat. Seine Beschwer ist daher am Aufwand des erneuten Durchgehens und Prüfens auf Vollständigkeit seiner bereits getätigten Angaben zu orientieren (BGH NJW 2000, 3073, 3074). Dafür kann hier mangels näherer Angaben nicht mehr als ein pauschaler Betrag von 100 EUR angesetzt werden.
Selbst wenn er sich insoweit jedoch anwaltlicher Hilfe überhaupt bedienen müsste, führte dies zu keiner höheren Belastung als 600 EUR. Insoweit ist zu beachten, dass sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Gebühren nicht - wovon der Beklagte ausgeht - nach dem vollständigen Wert des Interesses der Klägerin an der Auskunftserteilung richten würde. Der Wert eines Auskunftsanspruches ist mit einer Quote von 1/10 bis 1/4 des geschätzten Leistungsanspruches zu bestimmen; Gleiches gilt für die Bestimmung des Wertes einer eidesstattlichen Versicherung (vgl. auch BGH, FamRZ 2006, 619). Dafür insoweit ist zu beachten, dass die wesentlichen Angaben bereits bekannt sind und daher an sich die untere Grenze des Rahmens von 1/10 bis 1/4 anzusetzen wäre. Selbst wenn aber insoweit der Mittelwert von 17,5 % eingesetzt würde, ergäbe sich nichts anderes. 17,5 % von 160.000 EUR ergeben 28.000 EUR. Die anwaltlichen Kosten betragen 0,5 der vollen Verfahrensgebühr von 758 EUR = 379 EUR; zzgl. der Kostenpauschale von 20 EUR ergeben sich 399 EUR, weshalb unter Beachtung der Mehrwertsteuer von 19 % sich insgesamt 474,81 EUR ergeben.
Insgesamt beträgt der Berufungswert daher maximal 574,81 EUR (100 EUR zzgl. 474,81 EUR).
3. Soweit sich der Beklagte gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil zur Wehr setzen, also die eidesstattliche Erklärung nicht abgeben will, ist das Interesse daran zu orientieren.
Insoweit ist aber das Interesse grundsätzlich nicht kumulativ mit der Belastung aus der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sondern alternativ zu bestimmen: Einerseits für den Fall, dass sich der Beklagte nicht gegen die Zwangsvollstreckung zur Wehr...