Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 27.08.2008) |
AG Rathenow (Entscheidung vom 02.03.2007) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. werden der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 27.08.2008 aufgehoben und die Vergütungsbeschlüsse des Amtsgerichts Rathenow vom 02.03.2007 dahin abgeändert, dass über die darin anerkannten Vergütungen von 814,89 EUR und 402,00 EUR hinaus weitere 276,38 EUR für den Zeitraum 01.07. - 15.12.2005 und 301,50 EUR für den Zeitraum 16.12.2005 - 15.06.2006 zur Vergütung festgesetzt werden.
Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 577,88 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Für die mittellose Betroffene ist seit 1999 eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen und Vermögenssorge einschließlich Wohnungsangelegenheiten sowie Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung und Vertretung vor Ämtern und Behörden angeordnet. Die Betreuerin ist Mitarbeiterin des beschwerdeführenden Betreuungsvereins. Die Betroffene bewohnte aufgrund eines mit dem Sportgemeinschaft M. R. e.V. geschlossenen Mietvertrages bis Februar 2007 ein Zimmer im ersten Stockwerk des Hauses ...straße 76 im M. mit anteiliger Küchen-, Korridor- und Badbenutzung. Der SG M. R. e.V. schließt mit den Mietern jeweils inhaltlich gleiche Verträge zur Aufnahme in die "Betreute Wohngemeinschaft" ab, nach dem sie neben der Vermietung folgende Leistungen anbietet: Vollverpflegung, Reinigungsarbeiten, Bereitstellung von Bettwäsche, Reinigung der Gebrauchswäsche und Bekleidung, Bereitstellen von entsprechendem Mobiliar, pädagogische Betreuung und Begleitung im Rahmen des betreuten Wohnens, Begleitung und Organisation vielfältiger Freizeitmaßnahmen sowie Organisation und Durchführung von gemeinsamen Urlaubsmaßnahmen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Darstellung unter I. des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts verwiesen.
Das Amtsgericht hat durch zwei Beschlüsse vom 02.03.2007 die der Beteiligten zu 1. aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 814,89 EUR und 402,00 EUR für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 15.06.2006 festgesetzt. Es hat seiner Vergütungsberechnung zugrunde gelegt, dass die Betreute in einem Heim lebe, so dass nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 VBVG ab 01.07.2005 lediglich zwei Stunden im Monat zu vergüten seien. Die hiergegen vom Beteiligten zu 1. eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 27.08.2008 zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen die nicht förmlich zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 1. durch seine Verfahrensbevollmächtigten mit einem am 15.09.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der er beanstandet, Amts- und Landgericht seien zu Unrecht von einer heimmäßigen Unterbringung der Betreuten ausgegangen. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze vom 15.09.2008 (Bl. 218 ff. des Vergütungshefts) und vom 09.12.2008 (Bl. 229 ff. des Vergütungshefts) verwiesen. Der Beteiligte zu 2. hat ausführlich durch Schriftsatz vom 27.11.2008, auf den Bezug genommen wird, Stellung genommen (Bl. 226 ff. des Vergütungsheftes).
II.
Die statthafte, weil vom Landgericht zugelassene, form- und fristgerecht eingelegte ( §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 69 e Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 2, 56 g Abs. 5 S. 1, 29 Abs. 1 S. 2 FGG) und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg. Denn die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1. war zulässig und begründet. Die Entscheidung hängt allein von der Frage ab, ob die Betroffene im Vergütungszeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hatte. Nur dann beschränkt sich der zu vergütende Zeitaufwand auf zwei Stunden pro Monat, anderenfalls ist er mit 3,5 Stunden pro Monat anzusetzen ( § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VBVG).
Das Landgericht hat zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, beim sogenannten Betreuten Wohnen sei vor dem Hintergrund des Zwecks der Vergütungsregelungen dann von einem Heim auszugehen, wenn die Einrichtung Menschen aufnehme und an die Überlassung des Wohnraums umfangreiche Betreuungs- und Verpflegungsleistungen gekoppelt seien. Mit dem Begriff "aufnehmen" sei eine gewisse Intensität der Eingliederung des Bewohners verbunden. Indiz für eine solche feste Eingliederung könne die Ausstattung der Einrichtung sein, wenn diese nämlich über Therapieräume verfüge und Angebote der sozialen Betreuung, der Tagesstrukturierung oder sonstige Angebote mache, die ein Zusammenleben der Bewohner ermögliche. Die SG M. R. e.V. als Betreiberin der Wohnanlage biete ihren Bewohnern neben der Überlassung von Wohnraum umfangreiche Betreuungsleistungen sowie die Vollverpflegung an. Soweit der Beteiligte zu 1. geltend mache, die Betroffene nehme die Serviceleistungen mehr und mehr nicht in Anspruch, sondern versorge sich weitgehend selbst, betreffe dies einen Zeitraum der nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidungen sei. Das Vorbringen ...