Verfahrensgang
AG Eberswalde (Entscheidung vom 10.10.2007; Aktenzeichen 3 F 27/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 10. Oktober 2007 abgeändert.
Die Antragsteller haben das Recht, mit ihrer Enkeltochter L... K... wie folgt zusammen zu sein:
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alle vier Wochen am Freitag von 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr, beginnend am 4. April 2008,
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einmal im Jahr an dem Wochenende im September, das dem letzten Umgangswochenende des Vaters im September vorausgeht, und zwar von Freitag, 14:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr.
Fällt der Umgangstag am Freitag auf einen Feiertag, entfällt der Umgang, ebenso, wenn das Kind am Umgangstag krank ist. Im letzteren Fall findet der Umgang ersatzweise an dem auf den eigentlichen Umgangstag folgenden übernächsten Freitag in der Zeit von 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr statt.
Die Antragsteller tragen dafür Sorge, dass L... zu Beginn des Umgangs an der Wohnung der Mutter abgeholt und am Ende des Umgangs dorthin zurückgebracht wird.
Die Mutter trägt Sorge dafür, dass L..., wenn sie abgeholt wird, mitgeht und am Ende des Umgangs wieder in ihre Obhut gelangt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Großeltern väterlicherseits und Mutter streiten um den Umgang der Großeltern mit dem Kind L... K..., geboren am ... 2000.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Umgang der Großeltern dahingehend geregelt, dass er an jedem ersten Freitag eines Monats in der Zeit zwischen 15:00 und 18:00 Uhr stattfindet.
Dagegen wenden sich die Großeltern mit der Beschwerde und machen geltend, dass sich ihr Umgang mit demjenigen ihres Sohnes, des Vaters von L..., teilweise überschneidet. Sie wollen L... daher jeweils am Mittwoch oder Donnerstag von 12.30 bis 18:00 Uhr zu sich nehmen und streben ferner eine Urlaubsregelung an, entweder zweimal drei Tage oder eine zusammenhängende Woche im Jahr.
Die Mutter tritt dem entgegen und macht geltend, dass L... während der Woche zahlreiche Nachmittagsaktivitäten wie Musikschule, Tanz und Chor habe, sodass es sich anbiete, den Umgang mit den Großeltern freitags vor dem um 16:30 Uhr beginnenden Umgang mit dem Vater stattfinden zu lassen. Die Mutter weist darauf hin, dass die Ferien wegen des Urlaubs der Eltern bzw. wegen eines geplanten Ferienlagers und einer Hortreise nicht für einen Urlaub mit den Großeltern zur Verfügung ständen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Auf den Bericht des Jugendamts des Landkreises B... vom 14.2.2008 wird Bezug genommen.
Der Senat hat die Großeltern, die Mutter und das Kind L... persönlich angehört. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom 19.2.2008 verwiesen.
II.
Auf die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde ist der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts, durch den es den Umgang der Großeltern mit dem Kind L... geregelt hat und auf dessen Gründe Bezug genommen wird, abzuändern. Der Umgang der Großeltern mit L... ist, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, zu regeln.
Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern das Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn er dem Wohl des Kindes dient, d.h. er muss für das Wohl des Kindes förderlich sein. Das Umgangsrecht der Großeltern ist als ein "treuhänderisches und dienendes Recht" zu charakterisieren (vgl. BVerfG, FamRZ 1991, 913 ff., 915; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Auflage, § 1685 Rz. 1). Es hängt davon ab, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils respektieren (vgl. Palandt/ Diederichsen, BGB, 67. Auflage, § 1685, Rz. 3; OLG Hamm, FamRZ 2000, 1601 f.). Hinsichtlich des Umfangs des Umgangs gelten zum Teil andere Regeln als zu § 1684 BGB, insbesondere zur Häufigkeit, bei der Zurückhaltung geboten ist (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1685, Rz. 7 m.w.N.). Hier ist überdies auf die Wünsche und den Willen des Kindes in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1685, Rz. 5,6). Eltern ihrerseits sollten vermeiden, ihr Kind in einem Verhaltensmodell des Beziehungsabbruchs einzuüben (vgl. Palandt/ Diederichsen, a.a.O.).
Danach ist den Großeltern grundsätzlich ein Umgangsrecht mit ihrer Enkeltochter L... einzuräumen. Denn L... hat sowohl bei ihrer Anhörung durch das Amtsgericht als auch dem Senat gegenüber geäußert, sehr gern mit ihren Großeltern zusammen zu sein. Dies hat sie auch beim Jugendamt, wie dem Bericht vom 14.2.2008 zu entnehmen ist, erklärt. Die gute Beziehung des Kindes zu den Großeltern stellt auch die Mutter nicht in Abrede und wendet sich nicht gegen einen Umgang an sich. Sie meint jedoch, dass die von den Großeltern genannten Wochentage wegen der Freizeitaktivitäten des Kindes nicht in Betracht kämen und Umgang daher am Freitag stattfinden müsse. Im Hinblick darauf erscheint dieser Tag als Umgangstag geeignet.
Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Vater mit dem Kind an je...