Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Höhe des Kostenerstattungsanspruch eines Insolvenzgläubigers
Leitsatz (amtlich)
1. Das Kostenausgleichungsverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Verfahrensbeteiligten unterbrochen.
2. Der erstattungsberechtigte Insolvenzgläubiger kann die Feststellung der Höhe des Kostenerstattungsanspruchs durch Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens betreiben, auch wenn die zu seinen Gunsten ergangene Kostengrundentscheidung gegen den Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtskräftig gewesen ist.
3. Für die Feststellung besteht ein Rechtsschutzinteresse, wenn der Insolvenzverwalter den angemeldeten Anspruch im Prüfungstermin bestritten hat.
Normenkette
ZPO § 106; InsO §§ 89, 179-180
Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 02.01.2006; Aktenzeichen 10 O 394/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Potsdam vom 2.1.2006 (10 O 394/03) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... nach dem rechtskräftigen Urteil des LG Potsdam vom 16.4.2004 (10 O 394/03) ein Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung i.H.v. 1.042,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 16.11.2004 zusteht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger hat gegen die Beklage das rechtskräftige Urteil des LG Potsdam vom 16.4.2004 (10 O 394/03) erwirkt. Nach der Kostenentscheidung dieses Urteils haben die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu 1/12 und die Beklagte zu 11/12 zu tragen.
Die Beklagte mit Antrag vom 22.6.2004, berichtigt am 9.11.2004 und der Kläger mit Antrag vom 15.11.2004, berichtigt am 30.4.2005 haben die Kostenausgleichung beantragt,
Am 24.3.2005 hat das AG Dresden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten beschlossen und den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Beschwerdeführer hat die vom Kläger angemeldeten im Kostenausgleichungsverfahren geltend gemachten Kosten vorläufig bestritten.
Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 16.7.2005 die Durchführung des Kostenausgleichungsverfahrens und die Feststellung seines sich hieraus ergebenden Zahlungsanspruches zur Insolvenztabelle beantragt.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 7.12.2005 geltend gemacht, das Kostenausgleichungsverfahren sei - entgegen einem zuvor erteilten Hinweis des LG - nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen worden. Eine Feststellungsklage sei vor diesem Hintergrund nicht zulässig. Die bislang bestrittenen Forderungen würden zur Tabelle aufgenommen, sobald der entsprechende Ausgleichungsbeschluss vorliege.
Diesen Schriftsatz hat das LG dahin ausgelegt, dass der Beschwerdeführer das Kostenausgleichungsverfahren aufgenommen habe.
Durch Beschluss vom 2.1.2006 hat das LG die vom Beschwerdeführer an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.042,78 EUR nebst Zinsen festgesetzt.
Gegen diesen ihm am 4.1.2006 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der am 9.1.2006 eingelegten sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, die zu erstattenden Kosten könnten nur festgestellt werden. Die Insolvenzmasse sei nicht zur Zahlung verpflichtet.
Durch Beschluss vom 1.2.2006 hat das LG der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist begründet. Die sich aus der Kostenausgleichung ergebende Forderung des Klägers kann nur als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt werden.
1. Das von den Parteien des Rechtsstreits eingeleitete Kostenausgleichungsverfahren (§ 106 ZPO) ist zunächst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten und Schuldnerin am 24.3.2005 gem. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden. Auch ein Kostenfestsetzungsverfahren wird gem. § 240 ZPO unterbrochen, wenn über das Vermögen eines Verfahrensbeteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet wird (BGH MDR 2006, 55).
2. Der Kläger hat bereits mit Schriftsatz vom 16.7.2005 das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften wirksam aufgenommen (§§ 240 Satz 1, 250 ZPO); demzufolge nicht der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7.12.2005.
a) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten kann der Kläger als Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) seinen Kostenerstattungsanspruch nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen (§ 87 InsO).
b) Nachdem der Beschwerdeführer und Insolvenzverwalter die gem. §§ 87, 174, 175 InsO angemeldete Forderung wegen fehlenden Kostenausgleichungsbeschlusses "vorläufig" bestritten hat, hat der Kläger richtig die Feststellung seines Anspruches zur Tabelle beantragt (§ 179 Abs. 1 InsO). Insoweit geht die angefochtene Entscheidung bereits unter Verstoß gegen § 308 Abs...