Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 13.10.2021 - 31 F 107/21 - in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 13.09.2022 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung. Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten in Höhe von 118 EUR zu zahlen.

 

Gründe

Der Antragsteller erstrebt mit seiner Beschwerde vom 28.10.2021 (Bl. 48 VKH-Heft) die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren seinen Sohn J... betreffend.

Das nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Rechtsmittel des Antragstellers ist nur teilweise begründet. Die dem Antragsteller für die Rechtsverfolgung im Parallelverfahren des Amtsgerichts Senftenberg 31 F 110/21 mit Beschluss vom 13.10.2021 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 13.09.2022, rechtskräftig aufgrund der Entscheidung des Senats vom 22.09.2022 (13 WF 59/22), auferlegten Ratenzahlungen von monatlich 236 EUR sind bei der Ermittlung des für die Verfahrensführung verbleibenden Einkommens zu berücksichtigen, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO (vgl. BeckOK ZPO/Reichling, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 115 Rn. 43.1).

Weitere Zahlungsverpflichtungen des Antragstellers sind nicht berücksichtigungsfähig. Das Amtsgericht hat der Beschwerde zu Recht nicht abgeholfen, soweit es die Absetzung eines Betrags in Höhe von 250 EUR monatlich für die Anmietung einer Garage und die dem Antragsteller in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nach § 153a StPO auferlegte Zahlung von 1.000 EUR betrifft.

Die Kosten für den PKW-Stellplatz gehören zur privaten Lebensführung und sind im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nicht abzugsfähig (vgl. OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 2008, 69; MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 115 Rn. 49; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, 5. Aufl. ZPO § 115 Rn. 14).

Die auf Geldstrafen und -bußen zu zahlenden Raten stellen grundsätzlich keine nach § 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO berücksichtigungsfähigen besonderen Belastungen dar (BGH FamRZ 2011, 554; OLG Celle MDR 2011, 627; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann ZPO § 115 Rn. 17; BeckOK ZPO/Reichling, 45. Ed. 1.7.2022 ZPO § 115 Rn. 43.1). Zwar kann der zu einer Zahlung nach § 153a StPO Verpflichtete - anders als bei Geldstrafen und Geldbußen - nicht auf Zahlungserleichterungen nach §§ 42 StGB, 459a StPO bzw. §§ 18, 93 OWiG verwiesen werden, durch die ihm der Zugang zu den Gerichten auch bei Nichtberücksichtigung der Zahlungsverpflichtung nach § 115 ZPO gesichert ist (vgl. BGH a.a.O.). Da jedoch die Festsetzung der Zahlung nach § 153 a StPO nur mit Zustimmung des Bedürftigen erfolgen konnte, die dieser offenkundig nach Einleitung des Kindschaftsverfahrens erteilt hat, wäre die Berücksichtigung der Zahlungsverpflichtung, deren reguläre Frist im Übrigen bereits seit 01.08.2022 abgelaufen ist, nicht angemessen.

Nach Abzug der Zahlungsverpflichtung in Höhe von 236 EUR von dem in der Teilabhilfeentscheidung des Amtsgerichts im Übrigen zutreffend ermittelten verbleibenden Einkommen des Antragstellers in Höhe von 473,11 EUR errechnet sich ein verbleibendes Einkommen in Höhe von 237,11 EUR, so dass dem Antragsteller eine Ratenzahlung in Höhe von 118 EUR aufzuerlegen ist (§ 115 Abs. 2 ZPO).

Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15448111

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