Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 6 O 189/20) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17.11.2020, Az. 6 O 189/20, wird zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 46.201,69 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung von Architektenhonorar für Teilleistungen der Leistungsphasen 5 bis 7 gemäß Schlussrechnung vom 03.12.2017 für das Bauprojekt "(X)" in E....
Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17.11.2020 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an substantiiertem Vortrag zur Passivlegitimation, dem Auftragsumfang, der Abnahmefähigkeit und des Umfangs der erbrachten Teilleistungen. Zudem sei die Schlussrechnung nicht prüffähig.
Gegen den am 19.11.2020 an die Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.11.2020 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde, auf die wegen des Sachvortrags und der dargestellten Rechtsauffassungen Bezug genommen wird.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Senat vorgelegt.
II. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Denn die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Aussicht auf Erfolg besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei auf Grund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Die Beweiserhebung muss ernsthaft in Betracht kommen, und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der hilfsbedürftigen Partei ausgeht. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen dabei nicht überspannt werden. Oft genügt schlüssige Darlegung mit Beweisantritt; denn § 114 ZPO verlangt nur "hinreichende" Erfolgsaussicht (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 114 ZPO, Rn. 19ff). Diese hat das Landgericht zu Recht nicht angenommen.
A) Der Antragsteller hat bereits zum Vertragsschluss nicht hinreichend ausgeführt bzw. diesen unter Beweis gestellt.
Ein Anspruch aus § 631 BGB auf Leistung von Architektenhonorar setzt einen schlüssigen Vortrag und nach dem hier vorliegenden Bestreiten des Antragsgegners einen Beweisantritt dafür voraus, dass die Parteien sich auf eine zu bezeichnende Leistung des Auftragnehmers bzw. einen Leistungserfolg gegen Vergütung geeinigt haben. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Antragsteller (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2018 - 2 U 81/16 -, Rn. 51; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Juni 2018 - I-21 U 108/17 -, Rn. 70; OLG Frankfurt, Urteil vom 07. Dezember 2012 - 10 U 183/11 -, Rn. 28, juris). Insoweit mag noch davon auszugehen sein, dass der Antragsgegner für etwaige Vergütungsforderungen passivlegitimiert ist. Ein anderer Vertragspartner im Verhältnis zum Antragsteller ist nicht ersichtlich; anderes wird auch vom Antragsgegner nicht ernsthaft in den Raum gestellt. Allerdings behauptet der Antragsteller in erster Linie Gespräche zur Übernahme der Bauleitung. Im Weiteren führt er aus, beide Parteien hätten "erörtert", dass er mit den Aufgaben der Massenermittlung, Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe und Bauleitung betraut sei. Es fehlt insoweit bereits am schlüssigen Vortrag über eine rechtsgeschäftliche Einigung über Leistungsumfang und Vergütung.
Das Leistungssoll wird nicht hinreichend vorgetragen und ist auch mangels Vortrags nicht im Wege der Auslegung zu ermitteln. So schuldet der Auftragnehmer die Erbringung der für den Eintritt des vereinbarten Leistungserfolges erforderlichen Leistungen. Dieser kann nach den Leistungsphasen des § 15 HOAI (2013) definiert werden, indem die Vereinbarung den Gegenstand einer Leistungsphase, z.B. durch die Aufnahme des Begriffs "Ausführungsplanung", schlagwortartig wiedergibt. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI a.F. orientierte vertragliche Vereinbarung führt im Regelfall dazu, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsphase als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet, so dass bei Nichterbringung eines derartigen Teilerfolges ein Vergütungsanspruch entstehen kann, das Werk allerdings mangelhaft ist (Senat, Urteil vom 13.03.2014 - 12 U 136/13 -, beck-online). Die Voraussetzungen eines etwaigen Gewährleistungsanspruchs wären dann vom Auftraggeber darzulegen (KG Berlin, Urteil vom 01. Dezember 2017 - 21 U 19/12 -, Rn. 39, juris). Hier ist jedoch bereits unklar, welchen Leistungserfolg der Antragssteller geschuldet hat, nachdem nicht konkret vorgetragen wird, welchen Umfang die angeblich beauftragten Arbeiten einnahmen, d.h., ob sie sich auf das Gesamtprojekt oder nur einen Teil dessen (z.B. Rohbau) bezogen, und offenbar von vornherein feststand, dass sich der Antragsteller mindestens der Mitarbeit von Angestellten d...