Verfahrensgang
Tenor
Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht - Zivilabteilung - Perleberg bestimmt.
Gründe
1. Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute, die inzwischen rechtkräftig geschieden sind. Der Antragsteller hat mit seiner ausdrücklich für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 8. April 2008 eingereichten "Klage" die Antragsgegnerin auf Zahlung von Nutzungsentgelt für die Zeit seit September 2007 und Erstattung insoweit vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten in Anspruch genommen. Er hat hierzu behauptet, die Antragsgegnerin nutze nach seinem - des Antragstellers - Auszug aus der im Miteigentum beider Parteien stehenden Ehewohnung diese nunmehr mit ihrem neuen Lebenspartner und einem Pflegekind. Der Nutzungswert der Wohnung übersteige die unstreitig zwischenzeitlich allein noch von der Antragsgegnerin getragenen Kreditverbindlichkeiten für das Objekt mit der Folge, dass der Antragsteller hierfür in Höhe der Hälfte des überschießenden Betrages zu entschädigen sei.
Die Antragsschrift vom 7. April 2008 ist an das Amtsgericht Perleberg gerichtet und dort bei einer Zivilabteilung eingetragen worden. Der Abteilungsrichter hat den Antragsteller unter dem 14. April 2008 darauf hingewiesen, dass es sich um einen "Nutzungsvergütungsanspruch (...) familienrechtlicher Art" handeln dürfte und einen Abgabeantrag an die Familienabteilung anheimgegeben, der mit Schriftsatz vom 29. April 2008 gestellt worden ist. Nachdem der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme (im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren) gegeben worden ist, hat das Amtsgericht - Zivilabteilung - sich mit Beschluss vom 11. November 2008 für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren antragsgemäß an die Familienabteilung abgegeben, weil Gegenstand des Rechtsstreits Ansprüche auf Nutzungsvergütung für die Ehewohnung seien, die in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen.
Die Abteilungsrichterin für Familiensachen hat sich nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 14. Januar 2009 für sachlich unzuständig erklärt und die Übernahme abgelehnt mit der Begründung, die Parteien seien geschiedene Eheleute, die sich über die Nutzungsentschädigung zivilrechtlich auseinanderzusetzen hätten.
2. Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. Diese Vorschriften finden bei den die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte betreffenden negativen Kompetenzkonflikten entsprechende Anwendung, auch wenn es sich um einen Zuständigkeitsstreit zwischen Zivilabteilung und Familienabteilung innerhalb desselben Gerichts handelt (vgl. BGHZ 71, 264; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 36 Rn. 2 a, 24, 29). Streitigkeiten zwischen einem Prozessgericht (Zivilgericht) und einem Familiengericht werden durch den Familiensenat des Oberlandesgerichts entschieden (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 10. April 2008, Az. 9 AR 2/08 , vom 16. April 2008, Az. 9 AR 4/08, und vom 21. April 2008, Az. 9 AR 5/08; OLG Rostock, FamRZ 2004, 956 ).
a) Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung liegen vor. Eines Gesuchs der Parteien bedarf es nicht; es genügt die Vorlage durch ein an dem Kompetenzkonflikt beteiligtes Gericht von Amts wegen.
Die beiden Abteilungen des Amtsgerichts Perleberg haben sich "rechtskräftig" im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt. Das - den Parteien durch Übermittlung der entsprechenden Beschlüsse jeweils bekannt gegebene - tatsächliche Leugnen der Zuständigkeitskompetenz im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO reicht aufgrund der insoweit fehlenden Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen aus (vgl. BGH NJW 1978, 1531; BGH NJW-RR 1992, 579; Zöller-Gummer, a.a.O., § 23 b GVG Rdnr. 6 f.; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 36 Rdnr. 25).
Der Verweisungsbeschluss vom 11. November 2008 ist nicht gemäß § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO bindend, weil die Vorschrift nicht bei "Verweisungen" (eigentlich: Abgaben) zwischen Abteilungen innerhalb desselben Gerichts gilt (vgl. BGHZ 6, 178; 71, 264 ; OLG Rostock, FamRZ 2004, 650 ; BayObLG, FamRZ 1992, 333).
Der Umstand, dass sich das Verfahren nach wie vor im Stadium der Prozesskostenhilfeprüfung befindet, steht einer Entscheidung, die grundsätzlich auch vor Rechtshängigkeit einer Klage in Betracht kommen kann, nicht entgegen (BGH NJW-RR 1991, 1342; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 36 Rdnr. 8).
b) Zuständig ist die Zivilabteilung des Amtsgerichts Perleberg.
Ausschlaggebend für die Frage, ob eine Familiensache oder eine allgemeine zivilrechtliche Streitigkeit vorliegt, ist die Klagebegründung. Nicht entscheidend ist dabei die in der Klagebegründung von der Partei vorgenommene rechtliche Wertung. Abzustellen ist vielmehr auf den vorgetragenen Lebenssachverhalt und die daraus abgeleiteten Schlüsse und Ansprüche (BGH FamRZ 1980, 988).
Im Streitfall hat der Kläger mit der - von der Beklagten noch in der Erwiderung vom 21. Mai 20...