Normenkette
BGB § 1685 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 31.1.2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Umgang mit der am ... 12.2006 geborenen S. N.
Zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller bestand von 2002 bis November 2005 eine partnerschaftliche Beziehung. Die Antragsgegnerin lebte in L. Dort trafen sich die beiden meist im Abstand von vierzehn Tagen. Im November 2005 erfolgte eine Trennung. Im Mai 2006 berichtete die Antragsgegnerin dem Antragsteller von ihrer Schwangerschaft.
Die Beziehung zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller lebte wieder auf. Am ... 12.2006 wurde S. geboren. Die Vaterschaft erkannte Herr A ... K... durch Jugendamtsurkunde vom 15.2.2007 an. Die Antragsgegnerin lebte weiterhin in L., der Antragsteller unter der Woche an seinem Arbeitsort in S. Man führte eine sog. Wochenendbeziehung in L.
Daran änderte sich auch nach S. Geburt nichts. Im Juni 2009 zog die Mutter mit S. nach F., wohl auch mit dem Ziel, sich vom Antragsteller zu trennen. Letztlich wurde die Wochenendbeziehung aber trotz der großen Entfernung bis Mai 2011 weiter aufrechterhalten. Am 2.5.2011 hatte der Antragsteller letzten Kontakt mit S.
Rund zwei Jahre nach dem letzten Kontakt, unter dem 10.4.2013, hat der Antragsteller beantragt, seinen Umgang mit S. zu regeln und sich auf die Bestimmung des § 1685 Abs. 2 BGB berufen. Er hat vorgetragen, von Geburt des Kindes an die Vaterrolle übernommen zu haben, während seine Mutter für S. wie eine Großmutter gewesen sei.
Die Mutter ist dem Begehren entgegengetreten. Sie hat darauf hingewiesen, im April 2012 geheiratet zu haben. S. sei nun in der neuen Familie zur Ruhe gekommen. Sie habe einmal im Monat am Wochenende Umgang mit ihrem leiblichen Vater.
Mit dem Antragsteller habe nur eine Wochenendbeziehung bestanden. Er sei dann alle zwei Wochen zu ihr nach L. gekommen. In S. an seinem Arbeitsort habe sie ihn nicht besucht. Auch sei die Wochenendbeziehung mehrfach durch Trennung unterbrochen gewesen.
Nach der endgültigen Trennung habe der Antragsteller sie ständig mit Postkarten und Anrufen belästigt. S. habe im März 2011 geäußert, dass sie ihn nicht mehr sehen wolle.
Das AG hat nach Anhörung des Antragstellers und der Antragsgegnerin durch den angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Kind habe nicht bestanden. Er habe keine tatsächliche Verantwortung getragen. Es habe lediglich eine Wochenendbeziehung alle 14 Tage bestanden. Auch sei eine Entfremdung eingetreten. Der bloße Wunsch des Antragstellers, eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufzubauen, genüge nicht, um ihm ein Umgangsrecht mit dem Kind einzuräumen. Ein solcher Umgang würde Unruhe in das bestehende Familienleben der Antragsgegnerin und des Kindes bringen. Mit Rücksicht auf den Umgang, den schon der leibliche Vater ausübe, würde ein weiterer Umgang auch eine Belastung für das Kind darstellen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er trägt vor:
Er habe in einer engen partnerschaftlichen Beziehung mit der Antragsgegnerin gelebt. Er sei zwar durch seine berufliche Tätigkeit in S. daran gehindert gewesen, täglich mit der Antragsgegnerin und ab Dezember 2006 mit dem Kind zusammen zu sein. Er habe aber die Beziehung gepflegt, wie es auch zwischen Ehepartnern üblich sei, wenn ein Ehepartner auswärts berufstätig sei. Die von der Antragsgegnerin behaupteten häufigen Trennungen habe es nicht gegeben. Die vom AG festgestellte Entfremdung sei nicht eingetreten. Hierzu hätte das AG das Kind anhören müssen. Ein Umgang seinerseits mit dem Kind werde nicht zu einer Unruhe beitragen. Vielmehr sei Unruhe dadurch entstanden, dass sein Kontakt zum Kind unverständlicherweise unterbrochen worden sei.
Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ihm Umgang mit S. zu bewilligen, wobei der Umfang in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Eine feste Lebensgemeinschaft zwischen ihr und dem Antragsteller habe nicht bestanden. Allenfalls im Zwei-Wochen-Rhythmus sei der Antragsteller am späten Freitagabend gekommen und habe am Folgetag lange geschlafen. Ein gemeinsames Frühstück habe es nicht gegeben. Seine Wäsche habe der Antragsteller bei seiner Mutter waschen lassen. In ihrem, der Antragsgegnerin, Haushalt habe er nicht geholfen und ihr auch keine finanziellen Unterstützung zum Lebensunterhalt geleistet.
Sie selbst sei von einem erheblich eingeschränkten Selbstwertgefühl betroffen gewesen. Wegen der Dominanz des Antragstellers sei es ihr schwer gefallen, die Kontakte zu ihm dauerh...