Tenor

1. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für den Stufenantrag zum Zugewinnausgleich bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin Dr. S... in B... zu den Bedingungen einer im Bezirk des Amtsgerichts Zossen niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die 2. und 3. Stufe ihres Antrags auf Zugewinnausgleich.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf den Antrag der Antragstellerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für ihren Stufenantrag zu gewähren, diese nur für die Auskunftsstufe bewilligt.

Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Antragstellerin hat das Familiengericht mit der Begründung nicht abgeholfen, die Erfolgsaussicht der zweiten und dritten Stufe des Stufenantrags derzeit noch nicht prüfen zu können.

II. Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 bis Abs. 4,567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg und führt zur beantragten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen des Stufenantrags.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht der Antragstellerin für die weiteren Stufen ihres Stufenantrags noch keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt (§§ 113 I FamFG, 114 I 1, II ZPO).

Anerkanntermaßen ist Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag für sämtliche Stufen zu bewilligen, da es das Ziel des Stufenantrages ist, auch diesen Zahlungsanspruch sogleich rechtshängig werden zu lassen (vgl. etwa Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. November 2016 - 10 WF 150/16 -, Rn. 3, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2007, 55, 56; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2008, 1354; Brandenburgisches Oberlandesgericht, MDR 2003, 171 f; OLG Celle, FamRZ 1997, 99 f.;OLG Jena, FamRZ 2007, 1755; KG, FamRZ 2008, 702; OLG Köln, OLG Report NRW 17/2011; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 1 WF 35/15 -, Rn. 49, juris; OLG Hamburg FamRZ 2014, 1737; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 387; OLG Hamm FamFR 2011, 519; OLG Hamm, Beschl. 6 WF 355/13 vom 07.03.2014).

Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allerdings nach der fast einhelligen Meinung der Rechtsprechung unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung und Erfolgsprüfung steht, wenn der Antragsteller den Zahlungsantrag in der letzten Stufe stellt. Das Gericht kann nach Bezifferung des Zahlungsantrages dessen Erfolgsaussichten von Amts wegen erneut prüfen und durch einen feststellenden, anfechtbaren Beschluss klarstellen, inwieweit die zunächst nur für einen unbestimmten Zahlungsanspruch bewilligte Verfahrenskostenhilfe durch den neuen Antrag gedeckt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 9 WF 218/18 -, Rn. 15 - 16, juris; OLG München, FamRZ 2005, 42 m.w.N.; OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 1109; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 387; OLG Köln FamRZ 2011, 1604; OLG Celle FamRZ 2011, 1608; OLG Hamm FamFR 2011, 519).

Der Vorteil der Erstreckung der Verfahrenskostenhilfebewilligung auch auf den noch unbezifferten Leistungsantrag befreit den von der Bewilligung begünstigten Beteiligten nämlich nicht von der Notwendigkeit, sein nach der Auskunftserteilung beziffertes Leistungsbegehren schlüssig zu begründen. Aus der Bewilligung folgt nicht das Recht einer dergestalt durch die umfassende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgesicherten, bedürftigen Partei, nach Auskunftserteilung einen Leistungsanspruch durchsetzen zu wollen, der - auf der Grundlage der erteilten Auskunft - keinen Erfolg haben kann. Eine derartige Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe wäre mutwillig; ein nicht bedürftiger Beteiligter würde so nicht agieren. Im Übrigen besteht auch keine Veranlassung, einen bedürftigen Beteiligten hinsichtlich der Erfolgsaussichten seines mit einem Stufenantrag verfolgten Begehrens großzügiger zu behandeln als denjenigen, der einen einfachen Zahlungsantrag erhebt (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 1 WF 35/15 -, Rn. 50 - 52, juris).

Über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens braucht nicht entschieden zu werden (§ 113 I FamFG, 127 IV ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14662595

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