Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 03.06.2019 wird unter Aufhebung der Erhöhung der Ratenfestsetzung im Vorlagebeschluss vom 22.08.2019 zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Antragstellerin wendet sich nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren betreffend drei bei ihr lebenden Töchter gegen die Festsetzung einer Monatsrate von 107 EUR und gegen die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigen, soweit diese zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts erfolgt ist.
Mit Nichtabhilfebeschluss vom 22.08.2019 hat das Amtsgericht die Monatsrate auf 183 EUR erhöht und die Sache dem Senat vorgelegt.
II. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte Beschwerde gegen den Beschuss des Amtsgerichts vom 03.06.2019 bleibt ohne Erfolg.
Soweit sie sich gegen die Einschränkung der Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten richtet, ist die Beschwerde der Antragstellerin mangels Beschwerdeberechtigung nicht zulässig (OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1111; Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 76 FamFG, Rn. 14 m.w.N.). Dem ist zu folgen, denn nach §§ 76 FamFG, 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sperrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die sich fortan nach den §§ 44 ff. RVG richtenden Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwaltes gegen die Partei. Die mit der Einschränkung der Beiordnung angesprochenen Auslagen und Aufwendungen für Reisekosten regelt § 46 RVG und sind mithin von der Sperrwirkung erfasst (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 122 ZPO, Rn. 11 m.w.N.). Hiernach ist nicht die Antragstellerin, sondern ihr Verfahrensbevollmächtigter beschwert (vgl. BeckOK ZPO/Kratz, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 122 Rn. 29 m.w.N.).
Von dem Beschwerderecht, das die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesen Fällen dem Verfahrensbevollmächtigten einräumt (vgl. BAG NJW 2005, 3083; BGH FamRZ 2007, 37 m.w.N.), hat dieser vorliegend keinen Gebrauch gemacht. Er hat die Beschwerde ausdrücklich namens und in Vollmacht der Antragstellerin eingelegt (63 VK).
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Ratenhöhe ist unbegründet. Für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblich (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2019 - 13 WF 84/19 -, juris m.w.N.). Die zur Beschwerdebegründung herangezogene Erhöhung bei der Miete um 130 EUR (vgl. 71 VK) liegt erheblich unter der gleichzeitigen Erhöhung des Nettoeinkommens um mehr als 200 EUR (vgl. 73 VK).
Die Ratenerhöhung im Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts vom 21.08.2019 ist wegen Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren (vgl. MüKoZPO/Wache, 5. Aufl. 2016, ZPO § 127 Rn. 36 m.w.N.) aufzuheben.
Ein - im Übrigen in die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers fallendes - Änderungsverfahren (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 120a ZPO, 20 Nr. 4c RPflG) ist schon nicht ordnungsgemäß eingeleitet und hätte überdies nach anderen Maßstäben und regelmäßig aufgrund einer gänzlich neuen Erklärung zu sämtlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen (vgl. § 120a Abs. 4 ZPO). Vor allem verbietet die Wahrung des Rechtszuges eine Änderungsentscheidung nach § 120a ZPO zu Lasten eines Beteiligten erstmals innerhalb eines Beschwerdeverfahrens nach § 127Abs. 2 S 1 ZPO, zumal dieses vorliegend noch immer auf den Abschluss des Bewilligungsverfahrens gerichtet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2019 - 13 WF 87/19 -, Rn. 7, juris).
Der Tenor des Ausgangsbeschlusses vom 03.06.2019 hat Verfahrenskostenhilfe ausdrücklich bewilligt und ist maßgeblich; soweit der Ausdruck des Ergebnisses des Verfahrenskostenhilfeberechnungsprogrammes, den das Amtsgericht zur Herleitung der Ratenhöhe seinem Beschluss beigegeben hat, wegen voraussichtlicher Verfahrenskosten von weniger als vier Raten eine Bewilligung ablehnt, beruht dies offenbar auf einer irrtümlich unverändert gelassenen Grundeinstellung für einen Verfahrenswert von 500 EUR (vgl. 58 VK) und ist nach dem Akteninhalt von der Beschlussunterschrift (vgl. 56 VK) auch nicht gedeckt. Im Übrigen kommt der dem Vorlagebeschluss vom 22.08.2019 abermals beigegebene Ausdruck sogar bei einer - unzulässig - erhöhten Rate und diesmal zutreffendem Verfahrenswert von 3 000 EUR zu einer Bewilligung.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 13406417 |
FamRZ 2020, 360 |
FF 2019, 511 |