Leitsatz (amtlich)

Es ist rechtsmissbräuchlich und unzulässig, ein Ablehnungsgesuch anzubringen, nur um eigene Rechtsansichten durchzusetzen. In einem solchen Falle bedarf es nicht der Einholung dienstlicher Äußerung der abgelehnten Richter.

 

Verfahrensgang

AG Nauen (Aktenzeichen 24 F 254/15)

 

Tenor

Das gegen den Richter am Oberlandesgericht Dr. Burkhardt und die anderen Richter

des 4. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gerichtete

Ablehnungsgesuch des Kindesvaters vom 21. November 2017 wird verworfen.

 

Gründe

Das gemäß §§ 6 Abs. 1 S. 1 FamFG, 44 ZPO entsprechend statthafte Ablehnungsgesuch des Kindesvaters ist unzulässig und daher zu verwerfen. Der Kindesvater handelt rechtsmissbräuchlich. Sein Gesuch kann daher ohne vorherige dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter beschieden werden (vgl. BPatG München, Beschluss vom 03. Mai 2017 - 29 W (pat) 7/15 -, juris).

1. Nach § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dafür kommt es darauf an, ob der Gesuchsteller von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten. Deshalb darf ein Befangenheitsgesuch nicht dazu dienen, Richter, die zu einer konkreten Rechtsfrage eine dem Gesuchsteller missliebige Rechtsauffassung vertreten, aus dem Verfahren zu drängen (OLG Stuttgart FamRZ 2013, 1997; LSG Hessen MDR 1986, 436; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017 § 44 Rn. 5). Es ist rechtsmissbräuchlich und unzulässig, dass Ablehnungsgesuch anzubringen, nur um eigene Rechtsansichten durchzusetzen (OLG Schleswig OLGR 2003, 540; Heinrich a.a.O. § 42 Rn. 8). Denn durch eine solche Vorgehensweise lässt der Gesuchsteller erkennen, dass er Druck auf die zur Entscheidung berufenen Richter dahin ausüben will, dass sie in einem von ihm gewünschten Sinne verfahren und entscheiden sollen, was einem Befangenheitsantrag das Rechtsschutzbedürfnis nimmt (BFH, Beschluss vom 18. Oktober 1994 - VIII B 120 / 93, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011 - L 34 SF 392 / 11, juris).

Praktisch das gesamte tatsächliche Vorbringen des Kindesvaters in seinem Befangenheitsgesuch beruht auf dem Umstand, dass er ein - dem bereits gerichtlicherseits eingeholten Gutachten entgegengesetztes - privates Gutachten eingeholt hat, dessen Inhalt demjenigen des gerichtlichen widerspricht. Soweit er dann sowohl einleitend als auch im weiteren Verlauf seiner Ausführungen zur Ablehnung des Senates darauf hinweist, dass er das Gericht mehrfach und ausführlich auf seinen Fehler hingewiesen habe und das Gericht jedes Mal meine Hinweise nicht adäquat betrachtet hat, zeigt er offenkundig, dass er das Gericht im Sinne der von ihm selbst verfolgten Ansicht beeinflussen und eine bestimmte Verfahrensweise und einen bestimmten Ausgang des Verfahrens herbeiführen will; er will allein ein richterliches Verhalten im Sinne der von ihm selbst verfolgten Ansichten akzeptieren. Dies ist aber nicht Zweck eines Ablehnungsgesuchs.

2. Unabhängig davon ist das Ablehnungsgesuch betreffend die Richter des 4. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - mit Ausnahme des abgelehnten Richters am Oberlandesgericht Dr. Burkhardt - auch insoweit unzulässig, als sich dies im Sinne einer globalen Ablehnung des gesamten Spruchkörpers darstellt.

Bezogen auf den oder die abgelehnten Richter muss ein Ablehnungsgrund substantiiert und konkret dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Eindeutig unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil nach § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht oder der Senat als solches abgelehnt werden kann (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184 / 14). Vielmehr hat der Gesuchsteller konkrete, auf eine Befangenheit jedes einzelnen Mitgliedes des Senats hinweisende Anhaltspunkte zu benennen (BPatG München, Beschluss vom 03. Mai 2017 - 29 W (pat) 7/15 -, juris; BGH a.a.O.). Das bloße Anführen von seiner Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und offensichtlichen fehlerhaften Entscheidungen ohne konkrete Darlegung einer aus dem Verhalten des einzelnen Richters hervorgehenden Befürchtung der Befangenheit ist damit unzulässig (BGH a.a.O.).

Vorliegend wird ein bestimmtes Verhalten (mit Ausnahme für den Richter am Oberlandesgericht Dr. Burkhardt) der übrigen Mitglieder des 4. Familiensenates für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht angeführt. Namentlich benannt werden je an einer Stelle (S. 4 des Gesuchs) die zwei Mitglieder Prof. Wendtland und Krüger-Velthusen als Beihelfer sowie Richter Hüsgen (S. 6 des Gesuchs) mit einer Nähe zu den anderen Mitgliedern, ohne konkret auf diese und deren Verhalten mit daraus folgendem (objektiv gerechtfertigten) Misstrauen der Unparteilichkeit einzugehen. Im Übrigen genügt auch allein die namentliche An...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge