Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.12.2017, Aktenzeichen 8 O 61/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für die erste Instanz wird abgeändert und einheitlich mit demjenigen für das Berufungsverfahren auf 34.338,24 EUR festgesetzt.

5. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 wird aufgehoben.

 

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.12.2017 und die Sachverhaltsdarstellung unter Ziffer I des Senatsbeschlusses vom 23.05.2018 (Bl. 195 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Die Kläger beantragen (sinngemäß),

das am 13.12.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und

a) festzustellen, dass der zwischen ihnen und der Beklagten abgeschlossene Darlehensvertrag vom 28.06.2011 mit der Konto-Nr, ... 001 durch ihren Widerruf vom 31.08.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei und sie der Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Darlehensvertrag nur noch einen Betrag von 47.947,40 EUR (zum 31.08.2016), abzüglich weiterer geleisteter Raten i.H.v. je 3.250,00 EUR per 15.09.2016 und 29.09.2017 sowie abzüglich weiterer Raten von je 336,92 EUR per 30.09., 28.10., 30.11. und 30.12.2016, 30.01., 30.02., 30.03., 30.04., 30.05., 30.06., 30.07., 30.08., 30.09., 30.10., 30.11. Und 30.12.2017 und 30.01.2018, mithin insgesamt einen Betrag von 35.719,76 EUR zum Tage der Antragstellung, abzüglich weiterer nach diesem Zeitpunkt geleisteter Zahlungen durch die Kläger, schulden,

b) hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte gegen die Kläger nach erklärtem Widerruf ab dem 31.08.2016 aus dem Darlehensvertrag mit der Konto-Nr. ... 001 keine Ansprüche auf vertragliche Zins- und Tilgungsleistungen mehr habe.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.12.2017 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Der Senat legt seiner Entscheidung insbesondere keinen Rechtssatz zugrunde und stellt auch bei seinen weiteren Überlegungen keinen Rechtssatz auf, der den Rechtssätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Fehlerhaftigkeit bzw. Fehlerfreiheit einer Widerrufsbelehrung entgegensteht; einen solchen Widerspruch zeigen auch die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 19.06.2018 nicht auf. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die dagegen mit Schriftsatz vom 19.06.2018 vorgebrachten Einwände geben dem Senat keine Veranlassung, seine Auffassung zu ändern.

Die Sichtweise der Kläger, die Abweichung von dem Gestaltungshinweis Ziffer 5 der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB - Fehlen der Angabe des genauen Zinsbetrages in Euro pro Tag in der Widerrufsinformation als solche - begründe die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation, findet weder im Gesetz noch in der (auch höchstrichterlichen) Rechtsprechung eine Stütze. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 23.05.2018 ausgeführt hat, begründet nicht die Abweichung von der Musterbelehrung die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung, entscheidend ist allein, ob diese den gesetzlichen Anforderungen genügt. Hierzu muss entgegen der Auffassung der Kläger nicht zwingend das in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB enthaltene Muster verwendet und die darin als zwingend vorgegebenen Gestaltungshinweise umgesetzt werden; der Unternehmer ist nicht verpflichtet, das Muster zu verwenden. Er wird, wenn er eine Vertragsklausel, "die dem Muster in Anlage 6 entspricht", verwendet, lediglich durch die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB (i.d. vom 30.07.2010 bis zum 3.08.2011 geltenden Fassung) geschützt, indem fingiert wird, dass diese den gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsinformation genügt.

Auch die Bundestagsdrucksache 17/1394 lässt sich nicht für die Sichtweise der Kläger, der im Falle des Widerrufs zu zahlende Zinsbetrag müsse zwingend in der Widerrufsinformation enthalten sein, fruchtbar machen. Insoweit sei lediglich auf den ersten Satz der Begründung der Änderung des Art. 247 § 6 Abs. 2 (S. 21, rechte Spalte oben) verwiesen, in dem es - hervorgehoben durch den Senat - heißt: "Gemäß Art. 247 § 6 Absatz 2 EGBGB - neu - muss der Verbraucherdarlehensvertrag dann, wenn (...) Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs (...)...

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