Normenkette

BGB §§ 195, 1373-1375, 1378 Abs. 4; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1, Art. 234 § 4; FGB/DDR §§ 13, 39-40; ZGB/DDR §§ 295, 299 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Senftenberg (Aktenzeichen 31 F 311/98)

 

Tenor

1. Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung unter Beiordnung von Rechtsanwalt … in B. für folgenden Antrag bewilligt:

Das am 28.12.2000 verkündete Urteil des AG Senftenberg – Aktenzeichen 31 F 311/98 – wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 35.662,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.4.1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der weitergehende Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

2. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S. in B. bewilligt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Vermögensauseinandersetzung anlässlich ihrer Ehescheidung.

Die Parteien haben am 10.8.1979 die Ehe geschlossen (Bl. 10 d.A.). Der Scheidungsantrag wurde unter dem 14.6.1995 zugestellt, die Ehe der Parteien wurde mit dem am 22.10.1996 verkündeten Urteil des AG S. rechtskräftig geschieden (Bl. 11 d.A.).

Bereits vor der Eheschließung erhielt der Beklagte von seinen Eltern das Grundstück … zu alleinigem Eigentum geschenkt. Zu dieser Zeit hatte das Grundstück einen Wert von 2.200 Mark der DDR, wovon die Parteien einvernehmlich ausgegangen sind. Im Jahre 1981 begann hierauf die Errichtung eines Einfamilienhauses, welches im Folgenden von den Parteien als Ehewohnung genutzt wurde. Ein von dem Beklagten im Einvernehmen mit der Klägerin in Auftrag gegebenes Wertermittlungsgutachten der Dipl.-Ingenieurin H. vom 16.11.1996 ermittelte zum Stichtag 2.10.1990 einen Verkehrswert von 129.800 DM und zum Stichtag 14.6.1995 von 147.600 DM, jeweils ohne Berücksichtigung von Grund und Boden (Bl. 15 ff.). Das eingeholte Privatgutachten hat Kosten von insgesamt 1.136 DM verursacht, wobei die Parteien eine hälftige Kostentragung vereinbart haben.

Bei Beendigung der Ehe bestanden zudem gemeinsame Kreditverbindlichkeiten von 18.188,64 DM. Weitere Vermögenswerte sind nicht vorhanden.

Die Klägerin, welche – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – während des Bestehens der Ehe stets gearbeitet hat, hat behauptet, sich an allen anfallenden und erforderlichen Arbeiten für die Fertigstellung des Hauses beteiligt zu haben. Sie habe ihre eigene Arbeitskraft, auch durch körperlichen Einsatz, eingesetzt. Aus ihren finanziellen Einkünften seien Hausbaumaterialien gekauft worden und Kredite durch Überweisungen von ihrem Gehaltskonto getilgt worden. Zudem habe sie den ehelichen Haushalt geführt und alle häuslichen und familiären Verpflichtungen übernommen. Die gemeinsamen Kinder M.K., geb. am 18.2.1977, und S.K., geb. am 29.11.1982, habe sie betreut und versorgt. Zudem habe sie nach Fertigstellung des Hauses den Garten angelegt, diesen auch bis zur Trennung gepflegt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünde sowohl ein Anspruch aus § 40 Abs. 1 FGB/DDR als auch ein solcher aus Zugewinnausgleich zu.

Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 106.312,83 DM zzgl. 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, der Wert des Grund und Bodens sei seit der Schenkung jedenfalls bis zur Wiedervereinigung nicht gestiegen. Im Übrigen sei keine ausgleichsfähige Wertsteigerung vorhanden.

Mit Beschluss vom 9.8.1999 (Bl. 66 d.A.) hat das AG Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert des Grundstückes des Beklagten zu verschiedenen Stichtagen angeordnet. Die insoweit bestellte Dipl.-Ingenieurin H., die auch zuvor das Privatgutachten erstellt hatte, kam zu folgenden Verkehrswerten:

18.8.1979 4.300 Mark/DDR

2.10.1990 59.300 Mark/DDR

3.10.1990 144.800 DM

14.6.1995 180.100 DM

Mit dem am 28.12.2000 verkündeten Urteil hat das AG S. den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 106.312,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.4.1999 an die Klägerin verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Hierfür behauptet er nunmehr, das erbaute Haus sei von ihm in der Freizeit, insb. nach der Arbeit, unter Zuhilfenahme seiner Verwandten, Arbeitskollegen und Bekannten errichtet worden, wofür er diesen Hilfspersonen seinerseits wiederum geholfen habe. Die Klägerin habe sich um die Errichtung in keiner Weise gekümmert, die Baumaterialien seien allein von ihm bezahlt worden. Bekocht habe die Hilfspersonen seine Mutter. Im Übrigen komme auch hinsichtlich der Versorgung der Kinder der Klägerin keine besondere Rolle zu. So sei der gemeinsame Sohn bereits mit sieben Jahren in ein Erziehungsheim gegeben worden. Die Tochter dagegen sei von beiden Parteien gemeinsam versorgt und gepflegt worden, zumal beide Kinder ganztags in Kindergarten/Hort/Schule gewesen seien und eine Versorgung naturgemäß nur sehr eingeschränkt habe stattfinden müssen.

Mit...

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