Leitsatz (amtlich)
1. Will eine bereits bestehende GbR Grundeigentum erwerben, so kann der Nachweis ihres Bestehens, ihres aktuellen Gesellschafterbestandes sowie die Identität mit der bereits bestehenden GbR in einer den Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO genügenden Weise auch durch Angaben in der notariell beurkundeten Erwerbsurkunde geführt werden.
2. Dieser Nachweis ist geführt, wenn die für die GbR bei der Beurkundung Handelnden in der notariellen Urkunde erklären, dass eine GbR mit einem bestimmten sich aus der Urkunde ergebenden Gesellschafterbestand - den Handelnden - zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Urkunde besteht und es bei Erstellung der Urkunde in der Rechtsmacht der Erklärenden liegt, eine GbR mit diesem Gesellschafterbestand zu bilden.
3. Das Grundbuchamt darf die Richtigkeit einer solchen Erklärung nur dann in Zweifel ziehen, wenn auf konkreten Tatsachen beruhende Umstände zu Tage treten, die geeignet sind, die inhaltliche Richtigkeit der abgegebenen Erklärung in Frage stellen.
4. Für die hinreichende Individualisierung der einzutragenden GbR bzw. der einzutragenden Gesellschafter kommt es allein darauf an, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 lit. c) GBV erfüllt sind.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird die Zwischenverfügung vom 13.7.2010 - GZ ... Blatt 7177-9 - aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, über den Eintragungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zu entscheiden.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 28.500 EUR
Gründe
I. Am 11.1.2010 wurde zur UR. Nr. 09/2010 des Notars ... mit Amtssitz in B. ein Angebot der D. GbR, der Beteiligten zu 1, beurkundet. Im Urkundstermin erschienen der Rechtsanwalt T. D., geb. am ... und W. S., geb. am ... Auf S. 1 des Angebotes erklärten die Erschienen:
"Wir haben unter der Bezeichnung D. GbR eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, deren einzige Gesellschafter wir sind. Wir sind jeweils alleinvertretungsberechtigt".
Das Angebot richtete sich an den eingetragenen Eigentümer S. W., geb. am ..., den Beteiligten zu 2. In § 10 des Angebotes wird den beim beurkundenden Notar beschäftigen Mitarbeitern R. R. und C. Ri., und zwar jedem für sich, u.a. die Vollmacht erteilt, die Auflassung namens der Vertragsparteien zu erklären und entgegenzunehmen. Die Erschienen erklärten weiter, dass sich die GbR bis zum 28.2.2010 an das Angebot unwiderruflich gebunden hält. Der Beteiligte zu 1 und eingetragene Eigentümer erklärte zur UR-Nr. 28/2010 des Notars ... am 9.2.2010 die Annahme dieses Angebotes.
Am 27.4.2010 wurde zugunsten der Beteiligten zu 1 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
Der Mitarbeiter des beurkundenden Notars R. R. erklärte zur UR-Nr. 110/2010 des Notars ... am 20.5.2010 die Auflassung, wobei er auf der Seite des Auflassungsempfängers ausdrücklich für die D. GbR, bestehend aus den Gesellschaftern T. D. und W. Sp. auftrat.
Mit Schreiben vom 21.5.2010 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 u.a. unter Vorlage der am 20.5.2010 beurkundeten Auflassung die Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligte zu 1 Zug um Zug gegen Löschung der Auflassungsvormerkung.
Mit Zwischenverfügung vom 13.7.2010 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass bei Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Vertretungsberechtigung der Handelnden in der Form des § 29 GBO nachzuweisen sei. Aus diesem Grund werde um die Vorlage des Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 GBO gebeten, dieser müsse den Gesellschafterbestand zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe am 11.1.2010 dokumentieren. Hinsichtlich der Identifikation einer Gesellschaft werde u.a. auf die Entscheidung des OLG München vom 5.2.2010 (Az. 34 Wx 116/09) verwiesen.
Gegen diese Zwischenverfügung hat die Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 16.7.2010 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 26.2.2010 (MittBayNot 2010, 311). Weiter macht die Beteiligte zu 1 geltend, der in der Zwischenverfügung verlangte Nachweis sei praktisch nicht zu führen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Gesellschafter einer bereits bestehenden GbR aus rein grundbuchverfahrensrechtlichen Gründen gezwungen sein sollten, am Tage der notariellen Beurkundung erneut eine GbR zu gründen.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 20.7.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt, die Rechtsauffassung des OLG Saarbrücken verkenne die nicht in Frage gestellte Anwendbarkeit des § 29 GBO im Grundbuchverfahren.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig, §§ 71, 73 GBO, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG.
Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die beteiligte GbR als Erwerberin hat durch die Angaben in der notariellen Urkunde hinreichend in der Form des § 29 Abs. 1 GBO ihre Existenz, die Identität mit der erwerbenden GbR und die Berechtigung zur Vertretung der GbR nachgewiesen, der Eintragungsantrag kann nicht wegen des Fehlens dieser Nachweise zurückgewiesen werden.
1. Im Ausgangspunkt ist zu konstatieren, dass di...