Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts .... vom 24. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich der ihm hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 24. Juni 2005 wegen Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h gemäß §§ 24, 25 StVG, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), § 49 StVO, § 4 BKatV ein Bußgeld von 100 Euro verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser geltend macht, dass das Amtsgericht das Bußgeldverfahren wegen Verfolgungsverjährung hätte einstellen müssen, weil der Bußgeldbescheid vom 9. Februar 2005 nicht wirksam zugestellt worden sei.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere entsprechend § 79 Abs. 3 OWiG, §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebracht, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die bei zulässiger Rechtsbeschwerde vom Senat von Amts wegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse ergibt, dass Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG) nicht eingetreten ist.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde die Verfolgungsverjährung zunächst durch Übersendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen am 3. Dezember 2004 (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) und sodann dadurch unterbrochen, dass gegen den Betroffenen am 4. Februar 2005 ein Bußgeldbescheid erlassen und am 9. Februar 2005 zugestellt worden ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG).
a)
Etwaige Mängel bei der Zustellung des Bußgeldbescheids wären allerdings entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in der Stellungnahme vom 23. September 2005 vertretenen Auffassung nicht dadurch geheilt, dass der Betroffene und dessen Verteidiger vom Bußgeldbescheid nachweislich Kenntnis erlangt hatten. Eine Heilung von Zustellungsmängeln durch Nachweis des tatsächlichen Zugangs (§ 9 VwZG, § 1 Abs. 1 BbgVwZG) ist nicht möglich, wenn mit der Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist beginnt, weil § 51 Abs. 5 Satz 3 OWiG die Anwendung von § 9 VwZG in diesen Fällen ausdrücklich ausschließt (Göhler, OwiG, 13, Aufl. § 51 Rn. 52). Dies gilt auch im Falle der Zustellung eines Bußgeldbescheides (vgl. § 67 OWiG). Eine Differenzierung bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung danach, ob die Einhaltung einer Rechtsbehelfsfrist oder die verjährungsunterbrechende Wirkung in Rede steht, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
b)
Die Zustellung ist indes wirksam. Sie erfolgte an den Verteidiger des Betroffenen durch Übergabe an eine in dessen Geschäftsräumen tätige Person. Rechtsgrundlage hierfür sind § 51 Abs. 1, Abs. 3 OWiG, § 1 Abs. 1 BbgVwZG, § 3 VwZG, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dass das den Bußgeldbescheid identifizierende Aktenzeichen nicht auf dem Briefumschlag selbst, sondern auf dem darin befindlichen Schriftstück angebracht und durch ein transparentes Sichtfenster des Umschlags erkennbar war, berührt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Wirksamkeit der Zustellung nicht.
aa)
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG ist die Sendung bei Zustellung durch die Post mit der Anschrift des Empfängers, mit der Bezeichnung der absendenden Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde zu versehen. Die Zustellungsvorschriften, insbesondere die Regelungen des Verwaltungszustellungsgesetzes, sind durch Formstrenge gekennzeichnet, um eine rasche und mühelose Feststellung darüber zu ermöglichen, ob eine Zustellung wirksam erfolgt ist. Anerkannt ist, dass ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG vorliegt, wenn die zuzustellende Sendung nicht mit einer am verschlossenen Umschlag erkennbaren, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen ist. Bei einer Zustellung nach dieser Vorschrift tritt an die Stelle einer unmittelbaren Aushändigung des zuzustellenden Schriftstücks die Übergabe einer verschlossenen Postsendung mit der Folge, dass nicht die Aushändigung des Schriftstücks durch die Aufnahme einer Zustellungsurkunde beurkundet wird, sondern nur die Übergabe der mit einer Geschäftsnummer versehenen Sendung. Die Angabe der Geschäftsnummer auf der Sendung sowie auf der Postzustellungsurkunde stellt die einzige urkundliche Beziehung zwischen dieser und dem zuzustellenden Schriftstück her (std. Rspr. des BFH, vgl. BFHE 178, 546; 179, 202; 205, 501; NVwZ-RR 1991, 115; BFH/NV 2005, 66). Deshalb setzt die Wirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheids grundsätzlich voraus, dass auf dem Zustellungsumschlag das betreffende Aktenzeichen vermerkt ist (OLG Koblenz ZfS 2004, 285; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 340; Göhler, aaO. § 51 Rdnr. 9).
bb)
Die Zustellung ist jedoch auch dann wirksam, wenn das Geschäftszeichen des Bußgeldbe...