Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 21.11.2012) |
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Oranienburg vom 21.11.2012 teilweise abgeändert und um Ziffer 2. a) ergänzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland,
...
zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht von monatlich 213,78 EUR (Entgeltpunkte), bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.06.2007, übertragen.
Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten hatten am 22.08.1997 die Ehe miteinander geschlossen. Sie trennten sich im Mai 2006. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 13.07.2007 zugestellt. Durch Urteil des AG Oranienburg vom 02.07.2008 wurde die Ehe der Beteiligten rechtskräftig geschieden und das Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt.
Während der Ehezeit (01.08.1997 bis 30.06.2007) war der Antragsgegner als Beamter bei der ... tätig.
Am 22.11.2011 wurde das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen wieder aufgenommen. Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger wurden zur Auskunft aufgefordert. Die Bundesrepublik Deutschland als Träger der beamtenrechtlichen Versorgung wurde am Verfahren nicht beteiligt.
Durch Beschluss vom 21.11.2012 hat das AG den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es die ehezeitanteiligen Anrechte der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung durch interne Teilung ausgeglichen hat.
Mit Schreiben vom 08.07.2015 teilte die Bundesfinanzdirektion ..., dem AG mit, dass sie nunmehr die Bundesrepublik Deutschland als Beteiligte im Verfahren vertrete, und bat um Sachstandsmittlung. Unter dem 11.08.2015 übermittelte das AG eine Ausfertigung des Beschlusses vom 21.11.2012.
Gegen diesen Beschluss hat die Bundesrepublik Deutschland mit Schriftsatz der Bundesfinanzdirektion ..., vom 25.08.2015 Beschwerde eingelegt. Sie rügt, dass die vom Antragsgegner in der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften nicht ausgeglichen worden seien. Unter dem 25.08.2015 erteilte sie Auskunft.
Die beteiligten Ehegatten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon sie keinen Gebrauch gemacht haben. Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung.
II. Die Beschwerde, mit der sich die Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschluss des AG vom 21.11.2012 wendet, ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere ist die Beschwerdeführerin gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da sie als Versorgungsträgerin grundsätzlich auch dann in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist, wenn bei ihr bestehende Anrechte - wie hier - zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - XII ZB 599/10; Beschluss vom 12.11.2014 - XII ZB 235/14).
Nach Auffassung des Senats ist durch die zeitlich letzte Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses an einen der formell Beteiligten für die Beschwerdeführerin weder die Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG noch die fünfmonatige Auffangfrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG in Lauf gesetzt worden.
Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG beginnt die Einlegungsfrist mit der schriftlichen Bekanntgabe an die Beteiligten. Diese Vorschrift greift vorliegend jedenfalls nicht unmittelbar ein, da die Beschwerdeführerin keine Beteiligte in diesem Sinne ist. Sie ist nämlich zu Unrecht nicht formell am Verfahren beteiligt worden. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuzuziehen. Dieses Kriterium der Unmittelbarkeit wird in § 219 Nr. 2 FamFG dahingehend konkretisiert, dass diejenigen Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, zu beteiligen sind (Prütting/Helms/Wagner FamFG, 3. Auflage 2011, § 219 Rn. 1). Somit hätte die Beschwerdeführerin, bei der ein auszugleichendes Anrecht besteht, beteiligt werden müssen.
Eine formelle Beteiligung der Beschwerdeführerin am Verfahren ist nicht erfolgt. Das abgetrennte, zunächst ausgesetzte und nach dem 01.09.2009 wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich ist eine selbstständige Familiensache (vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2011 - XII ZB 261/10). Das AG hat keinerlei Beteiligungshandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin vorgenommen und dieser insbesondere (jedenfalls zunächst) die angefochtene Entscheidung nicht bekanntgegeben.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und gegebenenfalls wann die Beschwerdefrist für Beteiligte beginnt, die durch die Entscheidung zwar in ihren Rechten unmittelbar betroffen und damit gemäß § 59 Abs. 1 FamFG besc...