Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 04.07.2022 - 52 F 115/20 - aufgehoben.
Das Amtsgericht Neuruppin wird verpflichtet, dem Antragsteller Einsicht in die Verfahrensakte zum Aktenzeichen 52 F 115/20 betreffend die Annahme des H... H... K... Freiherr von ... durch den am ...2022 verstorbenen K... H... P... Freiherr von ... zu gewähren.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat die Landeskasse zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller beanstandet die Versagung einer von ihm nach Beendigung eines Adoptionsverfahrens beantragten Akteneinsicht.
Mit Beschluss vom 22.06.2021 - 52 F 115/20 - (Bl. 70) hat das Amtsgericht die Annahme eines Cousins ersten Grades des Antragstellers durch den leiblichen Vater des Antragstellers als Annahme Volljähriger ausgesprochen. Vor Erlass dieser Entscheidung, die dem Antragsteller nicht bekannt gegeben worden ist, ist ihm mit Verfügung vom 04.05.2021 (Bl. 58R) Akteneinsicht gewährt worden. Mit Schriftsatz vom 31.05.2021 (Bl. 63) hat der Antragsteller gegen die geplante Adoption erbrechtliche Interessen und Verstöße gegen §§ 1741 Abs. 2 Satz 2 und 1753 Abs. 1 BGB eingewandt.
Mit Schriftsatz vom 14.07.2021 (Bl. 81) beantragt der Antragsteller erneut Akteneinsicht und macht mit Schriftsatz vom 27.07.2021 (Bl. 92) eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er beruft sich auf seine Stellung als Beteiligter des Adoptionsverfahrens und das Übergehen seiner schriftsätzlich vorgebrachten Einwände durch die Annahmeentscheidung vom 22.06.2021.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 13.09.2021 (Bl. 109) die Gewährung von Akteneinsicht abgelehnt. Diese Entscheidung hat der Senat durch Beschluss vom 14.12.2021 - 13 UF 145/21 (Bl. 158) - auf die Beschwerde des Antragstellers vom 18.10.2021 (Bl. 125) aufgehoben und den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht an die zur erneuten Entscheidung zuständige Stelle des Amtsgerichts Neuruppin zurückverwiesen.
Das Amtsgericht hat dem Angenommenen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers gewährt. Der Angenommene hat mit Schriftsatz vom 29.06.2022 (Bl. 254) eine Zustimmung zur Akteneinsicht des Antragstellers nicht erteilt.
Durch die angefochtene Entscheidung vom 04.07.2022 (Bl. 256) hat das Amtsgericht die Gewährung von Akteneinsicht abgelehnt und dies auf das Nichtvorliegen besonderer Gründe des öffentlichen Interesses gestützt, die trotz Fehlens einer entsprechenden Zustimmung des Angenommenen die Aufdeckung der Annahme und ihrer Umstände erfordern könnten.
Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.08.2022 (Bl. 271) wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung der Akteneinsicht und legt unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags dar, auf die Gewährung von Akteneinsicht in das Annahmeverfahren zur Verwirklichung der erhobenen Gehörsrüge angewiesen sein.
Der Antragsteller beantragt,
ihm unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Einsicht in die Akte des Familiengerichts Neuruppin in das Adoptionsverfahren Freiherr von ..., K... H... P... u.a. zu gewähren,
hilfsweise, ihm unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Einsicht in die o. g. Akte ab Bl. 60 d. A. zu gewähren,
hilfsweise, ihm unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Kopien des den Adoptionsantrag vom 26.11.2020 genehmigenden Beschlusses und seiner Gründe zu gewähren.
Der Angenommene verweist mit Schriftsätzen vom 02.12.2022 und 20.12.2022 (Bl. 2, 8 der elektronischen Akte, im Folgenden: elA) auf die seiner Auffassung nach zutreffende Ablehnung der beantragten Akteneinsicht durch das Amtsgericht.
Die weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (Bl. 4 ff. elA).
II. 1. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23ff. EGGVG statthaft und in zulässiger Weise erhoben (§§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 2 EGGVG). Die Versagung der Akteneinsicht eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten - zu denen der Gesuchsteller nach §§ 188, 193 FamFG zählt - stellt einen Akt der Justizverwaltung dar (vgl. OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2020, 1581; OLG Hamm FamRZ 2012, 51; Musielak/Borth/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG § 13 Rn. 1, 2, 7). Da bereits die Erteilung von Auskünften aus einem laufenden Verfahren gegenüber Dritten nicht zum traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung zählt (BVerfG FamRZ 2017, 1066; FamRZ 2015, 473), gilt dies erst recht für die Erteilung von Auskünften aus einem abgeschlossenen Verfahren - wie vorliegend - gegenüber einem Dritten, für deren Aufbewahrung und Verwaltung nicht der (ehemalige) Spruchkörper, sondern die Gerichtsverwaltung zuständig ist (BGH FamRZ 2015, 1176).
Der Bewertung der angefochtenen Entscheidung als Justizverwaltungsakt steht auch nicht entgegen, dass der Gesuchsteller als Rügeführer der von ihm mit Schriftsatz vom 27.07.2021 (Bl. 92) angebrachten Gehörsrüge Beteiligter des noch nicht abgeschlossenen Rügeverfahrens ist....