Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderter Streitwert für Kosten der Streithilfe
Leitsatz (redaktionell)
Für die Kosten der Streithilfe ist ein gesonderter Streitwert festzusetzen, wenn das Interesse des Streithelfers, der nach einer Streitverkündung durch eine der Hauptparteien dem Rechtsstreit beigetreten ist, sich nur auf einen abgrenzbaren Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache bezieht.
Normenkette
ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 17.07.2012) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der/ Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 17.07.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Der Streitwert für die Gerichtsgebühren sowie die Rechtsanwaltsgebühren der Hauptparteien wird auf 11.604,85/6 festgesetzt.
2.
Der Streitwert für die Rechtsanwaltsgebühren des Streithelfers wird auf bis 2.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagten auf der Grundlage eines Bauvertrages über die Errichtung eines Zweifamilienhauses auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 11.604,85 EUR in Anspruch genommen.
Die Beklagten haben teilweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt und im übrigen Zurückbehaltungsrechte wegen einer Mehrzahl von Mängeln betreffend unterschiedliche Gewerke geltend gemacht, darunter auch Mängel an der vom Streithelfer der Klägerin als deren Subunternehmer eingebauten Holztreppe.
1.
Die Klägerin hat die Beklagten auf der Grundlage eines Bauvertrages über die Errichtung eines Zweifamilienhauses auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 11.604,85 EUR in Anspruch genommen.
Die Beklagten haben teilweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt und im übrigen Zurückbehaltungsrechte wegen einer Mehrzahl von Mängeln betreffend unterschiedliche Gewerke geltend gemacht, darunter auch Mängel an der vom Streithelfer der Klägerin als deren Subunternehmer eingebauten Holztreppe.
Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen S, das u.a. auch die Mängel der Holztreppe betraf und insoweit erforderliche Mängelbeseitigungskosten alternativ in Höhe von (gerundet) 960,- EUR bzw. 1.950,- EUR ermittelte, hat die Klägerin dem Streithelfer mit Schriftsatz vom 24.01.2011 den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.
Nachdem der Sachverständige Simon sein Gutachten betreffend die Holztreppe ergänzt hat und ein weiteres Sachverständigengutachten wegen Mängeln in Bezug auf andere Werkleistungen eingeholt worden ist, die die Klägerin - wie auch bereits die nicht die Holztreppe betreffenden Leistungen, die Gegenstand des Gutachtens des Sachverständigen Simon waren - durch andere Subunternehmer hatte ausführen lassen, haben die Parteien sowie der (erstinstanzlich als Streitverkündeter bezeichnete) Streithelfer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2012 folgenden Vergleich geschlossen:
"1)
Zum Ausgleich sämtlicher streitgegenständlicher Forderungen zahlen die Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.000,- EUR. Mit dieser Zahlung sind alle gegenseitig in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen ausgeglichen und erledigt. Das gilt auch für die Forderungen zwischen Klägerin und Streitverkündetem.
2)
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3 mit Ausnahme der Kosten des Streitverkündeten und der Vergleichskosten, die Vergleichskosten werden gegeneinander aufgehoben, von den Kosten des Streitverkündeten trägt der Streitverkündete 2/3 und jeweils 1/6 die Klägerseite und 1/6 die Beklagten als Gesamtschuldner."
Das Landgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 17.07.2012 (einheitlich) auf 11.604,85 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, der Streitwert hinsichtlich der vom Streithelfer zu berechnenden Kosten sei entsprechend den in dem Gutachten des Sachverständigen Simon ermittelten Mangelbeseitigungskosten auf eine geringere Höhe zu bestimmen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sich zur Begründung auf Entscheidungen des BGH (BGHZ 31, 144 ff.) und des KG (MDR 2004, 1445) gestützt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb Zwei-Wochen-Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.
Sie ist auch begründet.
Für die Kosten der Streithilfe ist jedenfalls auf Antrag einer der Parteien gemäß § 33 Abs. 1 RVG - ein solcher ist im vorliegenden Fall in der sofortigen Beschwerde der Klägerin zu sehen - ein gesonderter Streitwert festzusetzen, wenn das Interesse des Streithelfers, der nach einer Streitverkündung durch eine der Hauptparteien dem Rechtsstreit beigetreten ist, sich nur auf einen abgrenzbaren Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache bezieht.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vom Landgericht vertretene Rechtauffassung, wonach der Streitwert einer durchgerührten Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache übereinstimmt, vertretbar ist. Diese Auffas...