Leitsatz (amtlich)

1. Lebensversicherungen eines Ehegatten als Versicherungsnehmers, die auf das Leben ihres Kindes als Versicherter abgeschlossen worden sind (hier: Kinderplan Vorsorge der Allianz), unterfallen regelmäßig dem Versorgungsausgleich.

2. Bei einem Ausschluss wegen Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG ist der (übereinstimmende) Wille der Ehegatten besonders in die Ermessenerwägungen einzubeziehen.

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Aktenzeichen 53 F 178/14)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird zu Ziff. II. des Tenors und dort hinsichtlich der Abs. 6 und 7 (Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Allianz Lebensversicherungs-AG zu den Versicherungsnummern XXX und YYY) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Allianz Lebensversicherungs-AG Nr. XXX wird ausgeschlossen.

Der Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Allianz Lebensversicherungs-AG Nr. YYY wird ausgeschlossen.

Im Übrigen verbleibt es bei den durch das AG getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich unter Ziff. II. des Tenors (dort Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 bis 11).

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert beträgt 2.280 EUR.

 

Gründe

I. Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde, die sich allein gegen den Ausgleich der bei dem Versorgungsträger Allianz Lebensversicherungs-AG zu den Versicherungsnummern 353580781 und 353580773 bestehenden Anrechte richtet, hat insoweit Erfolg, als der Versorgungsausgleich gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 18 Abs. 3 VersAusglG auszuschließen ist.

1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde unterliegen diese Versorgungen dem Versorgungsausgleich. Dem steht nicht entgegen, dass die Lebensversicherungen auf das Leben eines Kindes als Versicherter abgeschlossen worden bzw. als Kinderplan Vorsorge (vgl. auch Bl. 79 HA) bezeichnet sind und damit als Sparvertrag auf das Leben eines Kindes als Versicherter dienen (a.A. aber OLG Zweibrücken NJW-RR 2011, 803). Denn für die Beurteilung, wem die Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag zuzuordnen sind, kommt es im Grundsatz auf die Inhaberschaft am Bezugsrecht an. Regelmäßig steht dieses dem Versicherungsnehmer zu. Dies gilt auch dann, wenn das Bezugsrecht einem Anderen übertragen ist, sofern diese Übertragung widerruflich erfolgt ist (vgl. bereits BGH FamRZ 1992, 411; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 489). Deshalb sind selbst sicherungsabgetretene Anrechte aus einer Rentenversicherung regelmäßig dem Versicherungsnehmer als Sicherungsgeber zuzurechnen, da nach einer Sicherungsabtretung der Versicherungsnehmer das Recht behält, das bei ihm selbst oder einem Dritten verbliebene nachrangige Bezugsrecht auf einen anderen zu übertragen (BGH FamRZ 2013, 1715; OLG Hamm MDR 2015, 103). Nur wenn einem Dritten ein vom Versicherungsnehmer unabhängiges unwiderrufliches Bezugsrecht zusteht, ist diesem Dritten das Anrecht rechtlich zuzuordnen (NK-BGB/Götsche, 3. Aufl. 2014, § 2 VersAusglG Rz. 30; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl. 2014 S. 179 f.). Das Risiko, dass das versicherte Kind vor dem Versicherungsnehmer verstirbt und es deshalb zur Rückzahlung der eingezahlten Beiträge bzw. zur Nichtzahlung der Rente kommt, steht der Einordnung der Versicherung als Altersvorsorge des Antragstellers nicht entgegen (so aber OLG Zweibrücken NJW-RR 2011, 803). Denn das die auszugleichende Versorgung tatsächlich ausgezahlt wird, ist keine Voraussetzung des Versorgungsausgleichs. So spielt beispielsweise die Nichterfüllung einer Wartezeit für die Zuordnung zum Versorgungsausgleich keine Rolle, § 2 Abs. 3 VersAusglG. Ebenso wenig steht die Möglichkeit der Kündigung der Versorgung, die ebenfalls zum Entfallen des Leistungsanspruchs führt, dem entgegen. Selbst wenn eine Versorgung aufgrund der späteren Insolvenz des Versorgungsträgers nicht zur Auszahlung kommt (vgl. auch NK-BGB/Götsche, 3. Aufl. 2014, § 11 VersAusglG Rz. 18), stellt ein solches Insolvenzrisiko keinen Hinderungsgrund für die Durchführung des Versorgungsausgleich dar.

Da der Antragsteller Versicherungsnehmer der beiden Rentenversicherungen ist und sein Bezugsrecht nicht - insbesondere nicht an das versicherte Kind (vgl. auch Bl. 42, 44 VA-Heft) - abgetreten hat, ist ihm die Leistung aus der Versicherung zuzurechnen. Dafür spricht auch, dass er selbst diese Versicherung innerhalb des Fragebogens zum Versorgungsausgleich als eigene angegeben hat. Dass insoweit die Kinder als Versicherte fungieren, hat oftmals günstigere Versicherungsbeiträge zur Folge, ist aber jedenfalls nicht Maßstab dafür, wem die Rechte aus der Lebensversicherung zustehen und wem sie daher i.S.d. VersAusglG zuzuordnen. Davon geht im Übrigen auch die Allianz als Versorgungsträger aus, soweit sie mitgeteilt hat, dass etwa durch Einräumung eines unwiderruflichen Erlebensfallbezugsrechts zugunsten des versicherten Kindes (vgl. Bl. 42, 44 VA-Heft) der Zweck...

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