Normenkette
ZPO §§ 91, 269 Abs. 3
Verfahrensgang
1. Vergabekammer des Landes Brandenburg (Aktenzeichen 1 VK 91/01) |
Tenor
Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Vergabestelle zu tragen.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und vor dem Beschwerdegericht waren – einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Vergabestelle – den Antragstellerinnen in entsprechender Anwendung der §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO (vgl. OLG Brandenburg v. 3.8.1999 – 6 Verg 1/99; v. 13.7.2001 – 6 Verg 3/01) aufzuerlegen.
Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen. Eine gesetzliche Regelung, wonach die außergerichtlichen Auslagen der Beigeladenen, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, dem im Vergabenachprüfungsverfahren unterlegenen Teil auferlegt werden könnten, fehlt. Eine entsprechende Anwendung der Kostenregelung der ZPO mit der Folge, dass dem im Vergabenachprüfungsverfahren unterlegenen Teil generell auch die außergerichtlichen Auslagen der nicht selbst als Antragsteller oder Beschwerdeführer beteiligten Beigeladenen auferlegt werden müssten, verbietet sich bereits deshalb, weil sie im Einzelfall das wegen der hohen Verfahrenswerte im Nachprüfungsverfahren ohnehin bereits erhebliche Kostenrisiko des Antragstellers so stark erhöhen kann, dass sich die Ingangsetzung des Nachprüfungsverfahrens aus wirtschaftlichen Gründen verbietet; dies etwa dann, wenn der Nachprüfungsantrag in einer frühen Phase des Vergabeverfahrens gestellt wird, in der noch mehrere oder gar alle Bieter beigeladen werden könnten.
Eine Erstattungspflicht lässt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO begründen. Denn es erscheint nicht unbillig, dass die Beigeladene ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen selbst trägt. Die Beigeladene hatte es in der Hand, sich am Nachprüfungs- bzw. Beschwerdeverfahren zu beteiligen; die durch die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten entstehenden Kosten konnte sie abschätzen. Dass die Beigeladene in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen durch die zu erwartende Entscheidung erheblich tangiert werden konnte, genügt für sich allein nicht, um eine Auferlegung ihrer außergerichtlichen Auslagen auf die Antragstellerinnen zu rechtfertigen. Denn die mögliche Beeinträchtigung ist gem. § 109 GWB bereits Voraussetzung für die Beiladung und daher allein nicht geeignet, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen zu rechtfertigen (so auch OLG Celle NZBau 2000, 98). Weitere Umstände, die eine anderweitige Entscheidung als billig erscheinen lassen könnten – etwa eine gravierende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigung der Beigeladenen während des Nachprüfungsverfahrens – sind nicht ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 1103699 |
BauR 2002, 1454 |
JurBüro 2002, 437 |
ZfBR 2002, 522 |
OLGR-NBL 2002, 274 |
VergabeR 2002, 417 |