Leitsatz (amtlich)
Für die Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gelten die Frist- und Formbestimmungen des § 117 I 1 bis 3 FamFG. Die Beschwerde ist mit einem bestimmten Sachantrag binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem Beschwerdegericht zu begründen.
Verfahrensgang
AG Perleberg (Beschluss vom 03.09.2014; Aktenzeichen 19 FH 5/14) |
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Perleberg vom 3.9.2014 wird verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 648 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegner wendet sich gegen eine Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren.
I. Der Antragsgegner ist der Vater des 2008 geborenen Antragstellers. Die Eltern leben getrennt. Der Antragsteller wohnt bei seiner Mutter.
1. Der Antragsteller hat im vereinfachten Verfahren die Festsetzung von 120 Prozent des Mindestunterhalts beantragt. Auf das Antragsformular wird verwiesen (Bl. 1). Nach den Einkommensnachweisen für 2013 betrage das bereinigte Nettoeinkommen mindestens 3.000 EUR. Der Aufforderung, sein Einkommen für die nachfolgende Zeit zu belegen, sei der Antragsgegner nicht nachgekommen.
Der Antragsgegner hat einen Unterhaltsanspruch i.H.v. 105 Prozent des Mindestunterhalts unter Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes anerkannt. Er hat am 1.9.2014 beantragt, eine ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme bis zum 30.9.2014 zu verlängern.
2. Am 3.9.2014 hat das AG mit dem angefochtenen Beschluss den Unterhalt gemäß dem Antrag festgesetzt (Bl. 16).
3. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 15.9.2014 zugestellt worden (Bl. 19). Er hat am 2.10.2014 Beschwerde eingelegt (Bl. 20). Das AG hat ihn mit einer am 10.11.2014 abgesandten Verfügung aufgefordert, die Beschwerde binnen einer Woche zu begründen (Bl. 20, 22). Der Antragsgegner hat am 18.11.2014 beim AG eine Beschwerdebegründung eingereicht (Bl. 23). Das AG hat die Akte am 26.11.2014 dem OLG vorgelegt (Bl. 81R).
Der Antragsgegner legt in Einzelheiten dar, sein durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen betrage monatlich 1.726,68 EUR.
Der Antragsgegner beantragt, den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG Perleberg vom 3.9.2014 zum Aktenzeichen 19 FH 5/14 aufzuheben, soweit der Unterhaltsanspruch des Antragstellers auf mehr als 105 Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe für ein erstes Kind ab dem 1.7.2014 festgesetzt wurde, und den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Familiengericht Perleberg zurückzuverweisen.
Der Antragsteller meint, der Antragsgegner sei nach seinen Angaben zu seinem Einkommen zur Zahlung von 110 Prozent des Mindestunterhalts verpflichtet.
Er erklärt, der Antrag bleibe in abgeänderter Höhe von 110,0 % des Mindestunterhalts bestehen.
Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Für die Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gelten die Frist- und Formbestimmungen des § 117 I 1 bis 3 FamFG. Die Beschwerde ist mit einem bestimmten Sachantrag binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem Beschwerdegericht zu begründen.
a) Während die Einordnung des vereinfachten Verfahrens als Unterhaltssache (§ 231 I Nr. 1 FamFG) und damit als Familienstreitsache (§ 112 Nr. 1 FamFG) allgemeiner Ansicht entspricht (Keidel-Giers, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 249 Rz. 6; MK-FamFG-Macco, 2. Aufl. 2013, § 256 Rz. 2; Wendl/Dose-Schmitz, UnterhR, 8. Aufl. 2011, § 10 Rz. 599, 679; Bahrenfuß-Schwedhelm, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 249 Rz. 2), wird die Anwendung des § 117 I FamFG bei der Anfechtung des Festsetzungsbeschlusses zumeist gar nicht erwähnt. Die Ansicht, die Sonderregeln des § 117 FamFG seien zu beachten (MK-FamFG-Macco, § 256 Rz. 2), ist ebenso vereinzelt und von anderen Autoren unbeachtet geblieben wie die entgegenstehende Meinung, § 117 FamFG gelte nicht, weil das vereinfachte Verfahren nicht mit den Vorschriften des Berufungsrechts belastet werden solle (Wendl/Dose-Schmitz, § 10 Rz. 599).
Diese letztgenannte Ansicht findet im Wortlaut der Regelungen des vereinfachten Verfahrens indes keine Stütze. Besondere Regelungen über die Beschwerde enthält der Unterabschnitt über das vereinfachte Verfahren nur in den §§ 256, 257 und 259 FamFG. Hier wird zum einen die Präklusion bestimmter Einwendungen im zweiten Rechtszug geregelt (vgl. den Beschluss des erkennenden Senats vom 31.7.2014 - 13 WF 136/14 -, BeckRS 2014, 17902) und zum anderen die umfassende Freistellung vom Anwaltszwang (§ 114 IV Nr. 6 FamFG) und ein verordnungsabhängiger Formularzwang. Andere Erschwerungen oder Erleichterungen, die die Form und Frist der Beschwerde betreffen, werden nicht erwähnt.
Da besondere Regelungen über die Frist und Form der Beschwerde und der Beschwerdebegründung fehlen, gelten die allgemeinen Reg...