Leitsatz (amtlich)

1. In einem Verfahren, in dem lediglich die Gebührenfestsetzung durch die Vergabekammer mit der sofortigen Beschwerde angegriffen wird und es nicht zu einem kontradiktorischen Beschwerdeverfahren unter Einschluss der am Vergabeverfahren Beteiligten kommt, ist eine mündliche Verhandlung entbehrlich.

2. Die Gebührenentscheidung der Vergabekammer kann im Verfahren der sofortigen Beschwerde nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden. Es kann nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn die Vergabekammer bei einer Entscheidung unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung statt der sich aus den von der Vergabekammer des Bundes veröffentlichten Gebührentabellen ergebenden höheren Basisgebühr lediglich die Mindestgebühr von 2.500 EUR in Ansatz gebracht hat.

3. Eine Ermäßigung der Gebühr aus Gründen der Billigkeit kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat. Denn der weitaus größte Aufwand der Vergabekammer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens fällt regelmäßig außerhalb der mündlichen Verhandlung an.

 

Normenkette

GWB § 69 Abs. 1, § 120 Abs. 2, § 128 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Vergabekammer des Landes Brandenburg (Beschluss vom 19.12.2012; Aktenzeichen VK 41/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Gebührenfestsetzung der Vergabekammer des Landes Brandenburg in dem Beschl. v. 19.12.2012 - VK 41/12 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Im Oktober 2011 schrieb der Auftraggeber den Holzeinschlag und das Rücken von Holz, das maschinelle Rücken von Holz und den motormanuellen Holzeinschlag für die Gebiete der heutigen Landesoberförsterei (LObf) C. den Zeitraum Januar bis Dezember 2012 aus. Die Antragstellerin beteiligte sich mit einem Angebot an der Ausschreibung für maschinellen Holzeinschlag/Rücken von Holz, ohne den Zuschlag zu erhalten.

Am 19.10.2012 erfuhr die Antragstellerin, dass der Auftraggeber zur Beseitigung von im Bereich der Landeswaldoberförsterei LObf C. entstandenen Sturmschäden einen Auftrag zur Beseitigung des Sturmholzes in einer Größenordnung einer abzuarbeitenden Holzmenge mit einem Ertrag von ca. 30.000 Festmeter vergeben habe. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 5.11.2012 beanstandete die Antragstellerin dies gegenüber dem Auftraggeber als unzulässige de-facto-Vergabe.

Der Auftraggeber teilte mit Schreiben vom 8.11.2012 mit, dass im Rahmen der bestehenden Werkverträge mit den Unternehmen, denen in der vorangegangenen Ausschreibung der Zuschlag erteilt worden war, Teile des ursprünglichen Vertragsgegenstandes durch die Schadholzmengen einvernehmlich ersetzt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 16.11.2012 stellte die Antragstellerin bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag, mit der sie die Feststellung begehrt hat, dass die mit den betreffenden Unternehmen getroffenen Vereinbarungen über die Aufarbeitung von Sturmholz gem. § 101b Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB unwirksam seien, und beantragt hat, dem Auftraggeber aufzugeben, die Leistungen betreffend die Aufarbeitung der Sturmholzflächen in einem ordentlichen Vergabeverfahren auszuschreiben und zu beauftragen. Ferner hat sie beantragt, dem Auftraggeber und den jeweiligen Unternehmen die weitere Ausführung und Beauftragung der Leistungen zur Aufarbeitung der Sturmholzflächen mit sofortiger Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen.

Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 5.12.2012 den Antrag der Antragstellerin auf Erlass vorläufiger Maßnahmen gem. § 115 Abs. 3 GWB zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 19.12.2012 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen und zugleich die von der Antragstellerin zu tragende Gebühr für das Hauptsacheverfahren auf 2.500 EUR und für das einstweilige Rechtsschutzverfahren gem. § 115 Abs. 3 GWB auf 625 EUR festgesetzt. Zur Begründung der Gebührenfestsetzung hat die Vergabekammer ausgeführt, dass die Festsetzung der Mindestgebühr von 2.500 EUR für das Hauptsacheverfahren bei Abwägung des Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die Antragstellerin andererseits angemessen sei, zumal keine Beiladung erfolgt sei und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer per Telefax am 2.1.2013 beim OLG Brandenburg eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie begehrt, die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer gem. § 128 Abs. 2 GWB um mindestens die Hälfte herabzusetzen. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, im Hinblick auf den geringen personellen Aufwand, den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung und der von der Vergabekammer unter Verstoß gegen ihr Recht auf rechtliches Gehör unterlassenen notwendigen Sachverhaltsaufklärung einschließlich der Anhörung der Antragstellerin sei der Ansatz des regelmäßigen Gebührensatzes nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung ...

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