Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des § 13a FGG bei Kostenaufhebung
Leitsatz (amtlich)
Entscheidet das Gericht auf der Grundlage des § 13a FGG die Kosten gegeneinander aufzuheben, so ist dies im Zweifel dahingehend auszulegen, dass jeder der Beteiligten die Hälfte etwaiger Gerichtskosten und im Übrigen seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.
Normenkette
FGG § 13a
Verfahrensgang
AG Neuruppin (Beschluss vom 07.02.2005; Aktenzeichen 52 F 294/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 600 EUR.
Gründe
Die gem. § 20a Abs. 2 FGG statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat zu Recht entschieden, dass jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen habe.
1. In isolierten sorgerechtlichen Verfahren, die gem. § 621a Abs. 1 S. 1 ZPO den verfahrensrechtlichen Regelungen des FGG unterliegen, folgt die Entscheidung über die Kosten den Regeln des § 13a FGG. Die Regeln der ZPO sind insoweit nicht anwendbar; dies übersieht der Antragsgegner, soweit er die analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO begehrt.
Nach § 13a Abs. 1 S. 1 FGG sind die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten nur dann ganz oder teilweise zu erstatten, wenn dies der Billigkeit entspricht. Insbesondere wenn ein Beteiligter Kosten durch grobes Verschulden veranlasst hat, sind ihm diese aufzuerlegen, § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.
Sorgerechtliche Verfahren werden regelmäßig auf Antrag eines Elternteils eingeleitet. In den Antragsverfahren des FGG stellt auch die Zurücknahme des einleitenden Antrages für sich allein in der Regel noch keinen ausreichenden Grund dar, um eine Kostenerstattung zu begründen. Erst wenn zu dem Unterliegen noch besondere Gründe hinzutreten, kann die Auferlegung der Kosten zu Lasten des zurücknehmenden Beteiligten in Betracht kommen (vgl. insgesamt Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., 2003, § 13a Rz. 22 f.).
2. Derartige besondere Umstände sind angesichts des aus dem Inhalt der Akte sich ergebenden Verfahrensablaufes nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat, wie aus ihrer - wenngleich inhaltlich kurz gefassten - Antragstellung vom 11.11.2004 hervorgeht, Differenzen im persönlichen Verkehr mit dem Antragsgegner aufgezeigt. Solche Differenzen gehen im Übrigen auch aus dem Bericht des Jugendamtes vom 26.1.2005 hervor. Insoweit entspricht es dem wohlverstandenen Interesse des Kindes, wenn die Antragstellerin im hiesigen Verfahren die Zuweisung des alleinigen Sorgerechtes zunächst beantragt hat.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass es allem Anschein nach nicht um intensive außergerichtliche Bemühungen zu einer einvernehmlichen Regelung gekommen ist. Insoweit könnte der Antragstellerin der Vorwurf zu machen sein, dass sie die mit der Einleitung des Verfahrens verbundenen Kosten schuldhaft veranlasst hat. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass auch der Antragsgegner eine ablehnende Haltung zu einem Gespräch mit der Antragstellerin über die vorliegende Problematik erkennen lässt. Ausweislich des vorgenannten Berichtes des Jugendamtes hat er jedenfalls das für den 19.1.2005 vereinbarte Gespräch vor dem Jugendamt nicht wahrgenommen, hierfür entschuldigende Gründe sind durch ihn nicht vorgebracht. Selbst wenn danach die grundsätzliche Einleitung des Verfahrens der Antragstellerin vorzuwerfen wäre, bestand aus Sicht des Antragsgegners jedenfalls keine zwingende Notwendigkeit dafür, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Auch für den Antragsgegners drängte es sich zumindest auf Grund des vor dem Jugendamt vereinbarten Termins auf, zunächst diesen Termin wahrzunehmen, bevor er einen Anwalt einschaltet. Gerade durch die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten sind aber die wesentlichen Kosten des Verfahrens entstanden. Insoweit bestehen keine Bedenken, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
3. Soweit dagegen das AG ausweislich des Tenors der angefochtenen Entscheidung die Kosten "gegeneinander aufgehoben" hat, ist der Inhalt dieser Entscheidung zwar zunächst zweifelhaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie zuvor dargestellt - die ZPO für das Verfahren nicht gilt; insb. die Kostenregelungen der §§ 91 ff. ZPO und damit auch § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO werden durch die Regelung des § 13a FGG verdrängt. Jedoch ist im Zweifel die Formulierung, die Kosten gegeneinander aufzuheben, dahingehend zu verstehen, dass jeder der Beteiligten die Hälfte etwaiger Gerichtskosten und im Übrigen seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat (BayOblGZ 1978, 247; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., 2003, § 13a Rz. 50 a.E.). Dass das AG eine Entscheidung solchen Inhaltes auch treffen wollte, zeigt sich anhand des Inhaltes der Nichtabhilfeentscheidung vom 24.3.2005, worin das AG als Grundsatz für die getroffene Entscheidung zu erkennen gibt, dass jeder seine Kosten selbst zu tragen habe. Damit bestehen kein...