Tenor

Der Antrag der Antragsteller vom 14.12.2004 den Schiedsspruch des Schlichtungssausschusses des Landesverbandes B. der Kleingärtner e.V., ergangen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.4.2004, aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: Wertstufe bis 1.200 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind Mitglieder des Antragsgegners. Mit Schreiben vom 15.9.2003 übersandte der Antragsgegner den Antragstellern einen Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein, dessen Annahme die Antragsteller am Folgetage verweigerten. Unter dem 14.10.2003 rügten die nunmehr eingeschalteten Bevollmächtigten der Antragsteller die Ordnungsgemäßheit des Ausschlusses aus dem Verein und beantragten vorsorglich die Einschaltung des Schlichtungsausschusses. Die Antragsgegner teilten daraufhin mit Schreiben vom 5.1.2004 mit, dass das Ausschließungsverfahren ordnungsgemäß entsprechend der Satzung erfolgt sei und verwiesen auf die Möglichkeit der Einschaltung des Schlichtungsausschusses des Landesverbandes bis zum 31.1.2004. Unter dem 27.1.2004 wandten sich die Antragsteller an den Schlichtungsausschuss. In der mündlichen Verhandlung vom 21.4.2004 nahmen die Beteiligten an der Sitzung des Schlichtungsausschusses teil. Weiter fertigte der Schlichtungsausschuss unter dem 5.5.2004 ein Protokoll, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Unter dem 15.9.2004 ging der Beschluss des Schlichtungsausschusses bei den Bevollmächtigten der Antragsteller ein, am nächsten Tage die entsprechende Rechtsmittelbelehrung (Bl. 49 d.A.). Unter dem 14.12.2004 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass sie berechtigt gewesen seien, die Annahme der Schreibens vom 15.9.2003 zu verweigern, weil als Absender nicht der Verein erkennbar gewesen sei, sondern allein die Person des 1. Vorsitzenden des Antragsgegners. Ferner seien wohl nachträglich die Worte "...-verein.." auf den Umschlag eingefügt worden. Dem Schreiben sei auch keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen. Die Antragsteller rügen, dass der Originalbriefumschlag des Schreibens vom 15.9.2003 erst in der Sitzung des Schlichtungsausschusses vom {0}5.5.2004 geöffnet und zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden sei, ohne ihnen hierzu rechtliches Gehör zu gewähren. Der angegriffene Beschluss sei auch deshalb unzutreffend, weil er keinen Hinweis auf die Beweisaufnahme am {0}5.5.2004 enthalte. Die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses sei nicht erkennbar. Auch unterstünden deren Beschlüsse nur der einfachen Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit.

Die Antragsteller beantragen, den Schiedsspruch des Schlichtungsausschusses des Landesverbandes B. der Kleingärtner e.V. vom 21.4.2004 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Schlichtungsausschusses verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei. Der Termin vom 5.5.2000 sei kein Verhandlungs- sondern ein Beratungstermin gewesen, so dass auch der Verein nicht geladen worden sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Satzung einschließlich der Schlichtungsordnung des Antragsgegners aus dem Jahr 2002 Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches ist zulässig, aber unbegründet.

1.a) Der Aufhebungsantrag, § 1059 ZPO, richtet sich gegen einen Schiedsspruch i.S.d. § 1066 ZPO.

aa) Ein solcher Antrag muss sich gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren i.S.d. §§ 1025 ff ZPO erlassenen Schiedsspruch richten (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.2004 - III ZB 53/03 = MDR 2004, 1315). Ob ein mit dem Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO angreifbarer Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.2004 - III ZB 53/03 = MDR 2004, 1315)

bb) Eine wie hier bestehende Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein können einem "echten" Schiedsgericht zugewiesen werden. Dabei handelt es sich um ein außervertragliches Schiedsgericht für das gem. § 1066 ZPO die §§ 1025 ff. ZPO entsprechend gelten (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.2004 - III ZB 53/03 = MDR 2004, 1315). Ob das satzungsgemäß berufenen "Schiedsgericht" als ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO (i.V.m. § 1066 ZPO) anzuerkennen ist, richtet sich nicht nur danach, ob bei Rechtsstreitigkeiten der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist, sondern danach, ob die Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten erfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.2004 - III ZB 53/03 = MDR 2004, 1315). Schiedsgerichtsbarkeit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne und verlangt daher, dass satzungsgemäß eine unparteilich organisierte Stelle entscheidet. Fehlt es hieran und liegt begrifflich im Gegenteil ein Organhandeln des Vereins vor, kann nicht von einem Schiedsgericht gesprochen wer...

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